Ermäßigte Einkommensteuer: Auch zusammengeballte Überstundenvergütungen sind begünstigt
Jobtickets sind eine beliebte Form der Mitarbeiterbindung. Arbeitgeber erwerben diese ÖPNV-Karten zu Sondertarifen direkt bei Verkehrsunternehmen und stellen sie ihren Arbeitnehmern dann zur Verfügung.
Bereits seit 2019 sind Jobtickets steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Das steuerfreie Jobticket darf vom Arbeitnehmer sogar für Fahrten in der Freizeit eingesetzt werden. Das Jobticket mindert lediglich die absetzbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Gänzlich entfallen war der Steuervorteil allerdings bislang, wenn der Ticketzuschuss des Arbeitgebers als Gehaltsumwandlung gewährt wurde (Herabsetzung des Bruttolohns wegen Ticketgestellung).
Seit 2020 gelten auch steuergünstige Regeln für Jobtickets, die vom Arbeitgeber im Wege der Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie können vom Arbeitgeber seither pauschal mit 15 % lohnversteuert werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt dann aber ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Führt der Arbeitgeber alternativ eine pauschale Lohnsteuer von 25 % ab, muss er den Vorteil auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung nicht ausweisen, so dass der Arbeitnehmer seine Entfernungspauschale ungekürzt in Anspruch nehmen kann.
Beispiel: Arbeitnehmer A ist ledig, hat keine Kinder, verdient 3.000 EUR brutto im Monat und arbeitet in einer Stadt, in der das Jobticket 45,20 EUR im Monat kostet. Er zahlt keine Kirchensteuer und genießt keine besonderen Steuervorteile. Am Ende des Monats bekommt er netto rund 1.970 EUR heraus.
Bei der Wahl der 25-%-Pauschalversteuerung zieht der Arbeitgeber den Ticketpreis von 45,20 EUR im Monat vom Bruttogehalt ab (und verrechnet die Pauschalsteuer mit dem Nettolohn). Netto erhält der Arbeitnehmer dann rund 1.934 EUR, also effektiv 36 EUR weniger im Monat. Dafür bekommt er aber ein Ticket, das 45,20 EUR wert ist. Aufs Jahr gerechnet spart er also rund 110 EUR. Seine Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit kann er weiterhin ungekürzt absetzen.
Hinweis: Welche Art der Pauschalversteuerung für Sie als Arbeitnehmer günstiger ist, kommt auf die Entfernung zur Arbeitsstätte an. Wer weit pendelt, profitiert mehr von der Entfernungspauschale als jemand, der nah an seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das heißt: Wer keine oder nur geringe Kosten über die Entfernungspauschale geltend machen kann, für den ist die 15-%-Pauschalversteuerung steuerlich günstiger. Wer hingegen viele Kilometer pro Jahr in die Steuererklärung eintragen kann, ist mit der 25-%-Option im Vorteil.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Überstundenvergütungen beansprucht werden kann. Auch in diesem Fall muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer von 2013 bis 2015 sukzessive insgesamt 330 Überstunden aufgebaut, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen, infolge dessen ihm für die geleisteten Überstunden der Vorjahre eine Bruttovergütung von 6.000 EUR nachgezahlt wurde. Das Finanzamt hatte die Vergütung zunächst dem normalen Einkommensteuertarif unterworfen.
Der BFH gab jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung und stellte klar, dass der ermäßigte Einkommensteuertarif nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen - wie hier in Form einer Überstundenvergütung - anwendbar sei. In beiden Fällen sei die ermäßigte Besteuerung dadurch gerechtfertigt, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)