Aktuell noch im Entwurf: Neues zur Einlagelösung bei Organschaft

Gutes zu tun, wird vom Finanzamt nicht immer belohnt. Diese Erfahrung mussten auch zwei Eheleute machen, die sich der Kunst zugewandt hatten. Um der Allgemeinheit eine Wohltat zu erweisen, gründeten Sie eine gemeinnützige Stiftung (deren alleinige Stifter sie waren). Die Stiftung sollte Kunstwerke pflegen und sie unter anderem als Dauerleihgabe an städtische Galerien und Museen überlassen. Auf diese Weise sollte der Zweck einer Förderung von Kunst und Kultur erfüllt werden. Damit die Stiftung ihrer Aufgabe nachkommen konnte, spendeten die Eheleute ihrer Einrichtung zahlreiche wertvolle Kunstwerke und machten diese Zuwendungen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Spenden geltend. Neben der Stiftung hatten beide Ehegatten auch eine (nicht gemeinnützige) Kapitalgesellschaft, die wiederum selbst Eigentümerin von Kunstwerken war. Die Eheleute veranlassten die GmbH, auch deren Kunstgegenstände an die Stiftung in Form von Spenden zu übereignen. Hierfür stellte die Stiftung entsprechende Spendenbelege aus, so dass die GmbH die Zuwendungen in ihrer Körperschaftsteuererklärung geltend machen konnte. Ein Betriebsprüfer der GmbH beurteilte die Lage aber ganz anders: Diese Zuwendungen seien keine Spenden im herkömmlichen Sinne, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen an die Eheleute. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem zuständigen Finanzgericht Köln noch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Nach Auffassung der Richter kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vorliegen, wenn der Vermögensvorteil nicht an die Gesellschafter selbst, sondern an diesen nahestehende (auch juristische) Personen geht. Dabei sei die Stiftung unzweifelhaft als nahestehende Person zu identifizieren. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt hier vor, da die Stiftung nur so ihren eigentlichen Zweck verfolgen konnte und nicht etwa nur geringe Geldbeträge - wie fremde Dritte sie auch spenden - zugewendet wurden. Hinweis: Sind Sie als GmbH-Geschäftsführer auch Mitglied in einem Verein und spenden Sie diesem Verein aus den Mitteln der GmbH etwas, so sollten Sie vorher stets mit Ihrem Steuerberater sprechen, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Zu den komplexesten Folgen der ertragsteuerlichen Organschaft zählt die Abwicklung von sogenannten Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers. Bislang sollten dafür in der Steuerbilanz des Organträgers besondere aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, deren Charakter seit jeher umstritten war. Beispiel: Eine Organgesellschaft bildet eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 10.000 EUR. Da Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfen, ist der abzuführende Jahresüberschuss um 10.000 EUR kleiner als der steuerliche Gewinn der Organgesellschaft. Es handelt sich um eine sogenannte Minderabführung. In der Steuerbilanz des Organträgers ist daher ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden (oder ein passiver zu verringern). Ab 2022 hat das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) an dieser Stelle zu einer Änderung geführt: Neuerdings erhöhen solche Minderabführungen unmittelbar den Beteiligungsbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft. Bislang gebildete Ausgleichsposten sind aufzulösen. Zu Einzelfragen (u.a. Übergangsregelungen, mittelbare Organschaften, Kettenorganschaften, Verrechnung von Mehr- und Minderabführungen) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ausführliches BMF-Schreiben herausgegeben. Dieser wurde an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme übersandt - für ihre Antwort haben sie bis zum 13.05.2022 Zeit. Anschließend wertet das BMF die Antworten aus und wird wohl in Kürze eine endgültige Fassung veröffentlichen.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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