Vollmachtswiderruf: Wann beginnt die Klagefrist?

Das sollten alle Familien wissen: Wer sein Kind in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten. Entgelte für Verpflegung, Sportaktivitäten und die Unterrichtung des Kindes müssen herausgerechnet werden. Hinweis: Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahren ist, die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben und eine Zahlungsverpflichtung besteht (Betreuungsvertrag). An Fahrtkosten können bei der Kinderbetreuung 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer abgezogen werden. Sorgen Angehörige wie beispielsweise die Großeltern dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich auch für diese Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erwirken, sofern für den Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag wie zwischen Fremden ähneln. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar an die Großeltern geleistet werden (z.B. per Überweisung) Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht als Einnahmen versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Es ist nur mit etwas Mehrarbeit verbunden, da für jeden Monat eine Aufstellung angefertigt werden muss, in der die durchgeführten Fahrten aufgelistet sind. Diese Liste müssen die Eltern dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung stellen. Hinweis: In gleicher Weise lassen sich auch Fahrdienste von anderen Angehörigen oder Nachbarn steuerlich geltend machen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Wenn Sie einen Steuerberater betrauen, bekommt dieser Ihre Post vom Finanzamt und kümmert sich um die Einhaltung der Fristen. Wechseln Sie Ihren Berater, kann dies unter Umständen zu Überschneidungen führen, so dass Schriftverkehr noch an den vorherigen Steuerberater gesendet wird. Wenn das der Fall ist, ist das Schreiben dann gegenüber dem alten Steuerberater bekanntgegeben oder nicht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden. Die Klägerin wurde durch Steuerberater A der A & O GmbH & Co. KG vertreten. Das Finanzamt sendete aufgrund einer Betriebsprüfung geänderte Bescheide an A, gegen die A Einsprüche einlegte. Da die Einsprüche nicht begründet wurden, wies das Finanzamt sie mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 zurück. Diese wurde noch am selben Tag postalisch an die A & O GmbH & Co. KG übersandt. Am 02.10.2020 teilte die A & O GmbH & Co. KG mit, dass die Vollmacht der Klägerin zur Vertretung in Steuersachen erloschen sei und deshalb die Einspruchsentscheidung zurückgesandt werde. Das Finanzamt sandte daraufhin die Einspruchsentscheidung an die Klägerin persönlich. Am 03.12.2020 forderte der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Einspruchsentscheidung an und erhob dagegen am 04.01.2021 Klage. Diese Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 sei wirksam gegenüber der A & O GmbH & Co. KG bekanntgegeben worden. Die Vollmacht sei nicht wirksam widerrufen worden. Der Einspruch sei durch die A & O GmbH & CO. KG eingelegt worden. Diese habe im Auftrag der Klägerin gehandelt. Da es sich bei der A & O GmbH & Co. KG um eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft handele, sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass eine Vollmacht vorliege. Die Vollmacht sei im Zeitpunkt der Übersendung der Einspruchsentscheidung nicht wirksam widerrufen gewesen. Es seien auch keine Ermessensfehler des Finanzamts bei der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Bevollmächtigten ersichtlich. Die Klagefrist begann somit am 06.10.2020 und lief am 05.11.2020 ab. Der Widerruf der Vollmacht nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post steht der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht entgegen. Auch dass der Widerruf innerhalb der Drei-Tages-Fiktion beim Finanzamt eingegangen sei, ändere daran nichts.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2022)

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