Ukraine-Krise: Welche Erleichterungen für den Spendenabzug gelten
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird für volljährige Kinder das Kindergeld fortgezahlt, wenn sie weiterhin für einen Beruf ausgebildet werden und währenddessen keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung). Übt das Kind einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.
Um dieser Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung mit Nebenjob zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder daher mitunter, dass sämtliche Ausbildungsgänge zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehörten, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein volljähriger Sohn eine Berufsausbildung als Bankkaufmann abgeschlossen hatte und anschließend berufsbegleitend (mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden) eine Ausbildung zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt durchlief. Das Hessische Finanzgericht hatte den Kindergeldanspruch zunächst mit Abschluss der ersten Ausbildung zum Bankkaufmann für entfallen erklärt und den Standpunkt vertreten, dass die "aufgesattelten" Ausbildungen nicht mehr Teil einer einheitlichen Berufsausbildung waren. Mithin führe die Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden zum Entfall des Kindergeldanspruchs.
Dem BFH waren diese Schlussfolgerungen jedoch zu vorschnell. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zurück, da zu klären war, ob das Studium zum Bankfachwirt bzw. zum Bankbetriebswirt dem Arbeitsverhältnis untergeordnet war oder das Beschäftigungsverhältnis dem Studium untergeordnet war. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass eine einheitliche Erstausbildung bei mehraktigen Ausbildungen erst dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen lediglich als eine Nebensache darstellen, die auf Weiterbildung und Aufstieg gerichtet sind.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Der Krieg in der Ukraine hat hierzulande eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden nun leichter steuerlich absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.03.2022 unter anderem folgende Regelungen erlassen:
Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, benötigt für die Einkommensteuererklärung 2022 lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis - und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer 5.000 EUR spendet, muss lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet worden ist.
Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie nun aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und das Ganze zu dokumentieren.
Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Betroffenen aus der Ukraine einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenn Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen unterstützen, können ihre Aufwendungen nach Sponsoring-Regelungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Hiernach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind unter anderem dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2022)