Doppelte Haushaltsführung: Zählt die Zweitwohnungsteuer zu den gedeckelten Unterkunftskosten?
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat sich die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen wesentlich verändert: Nach der vorher geltenden Rechtslage mussten Veräußerungsgewinne nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren - in diesem Fall entstand dem Anleger ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Schrieb er mit Verkäufen binnen Jahresfrist rote Zahlen, entstand ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, der als Verlustvortrag für die Folgejahre festgestellt werden konnte. Seit 2009 müssen Gewinne aus Aktienverkäufen unabhängig von der Haltedauer der Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden - die Banken behalten seitdem direkt Abgeltungsteuer auf die Gewinne ein.
Hat ein Anleger mit seinen "Altaktien" Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, darf er diese Verluste nach einer Übergangsregelung ausnahmsweise mit "neuen" Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Das Einkommensteuergesetz ließ diese Verrechnung aber nur innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist zu, so dass sie letztmalig im Veranlagungszeitraum 2013 möglich war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bekräftigt, dass diese fünfjährige Übergangsregelung verfassungsgemäß ist. Der BFH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Ausschluss der Verrechenbarkeit auf den Systemwechsel bei der Besteuerung zurückzuführen ist und der Gesetzgeber befugt war, den Wechsel in einer überschaubaren Zeit abzuschließen. Nach Gerichtsmeinung verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Altverluste ab 2014 nicht mehr zur Verrechnung mit Neugewinnen aus Aktienverkäufen zuzulassen.
Hinweis: Anleger, die ihre Altverluste bis einschließlich 2013 nicht mit Neugewinnen verrechnen konnten, mussten das Steuersparpotenzial ihrer Verluste nicht gänzlich verlorengeben, denn sie konnten ihre Verluste ab 2014 zumindest noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen (z.B. aus einem Grundstücksverkauf innerhalb der Zehnjahresfrist). Eine faktische "Verlustvernichtung" liegt nach Ansicht des BFH daher nicht vor.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger eine Verlängerung der Fünfjahresfrist in ihrem Fall gefordert. Sie beriefen sich darauf, dass sie in der Zukunft definitiv keine Neugewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr erwirtschaften würden, so dass die Altverluste steuerlich definitiv "untergingen", sofern die Frist nicht verlängert werde. Der BFH sah jedoch keinen Anlass, aufgrund dieses Einzelfalls an der Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsfrist zu zweifeln. Die Kläger hatten von einem Verkauf einer Immobilie aus wirtschaftlichen Gründen Abstand genommen und somit die Entscheidung getroffen, keinen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr zu erzielen. Sie hatten nach Gerichtsmeinung daher nicht sämtliche Möglichkeiten der Verlustverrechnung genutzt und die Höhe ihres später verfallenden Altverlusts in Kauf genommen, so dass keine verfassungsrechtlich bedenkliche faktische Verlustvernichtung vorlag.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Wenn zwischen Ihrem Lebensmittelpunkt und Ihrem Tätigkeitsort eine große Entfernung liegt, können Sie am Tätigkeitsort eine Wohnung mieten und die Kosten hierfür als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Allerdings sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung im Inland auf monatlich 1.000 EUR gedeckelt. In einem Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) nun klären, ob die zu zahlende Zweitwohnungsteuer bei der Deckelung zu berücksichtigen ist oder nicht.
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer Behörde in M. In K bewohnte sie ein eigenes Haus und hatte dort ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt. Seit 2012 hat sie eine Wohnung in M angemietet. Ab dem 01.03.2019 betrug die monatliche Nettokaltmiete 1.120 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie neben der Miete noch die Zweitwohnungsteuer als sonstige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Zweitwohnungsteuer den zu deckelnden Unterkunftskosten zugeordnet. Die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung lägen unzweifelhaft vor. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören die Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Die Unterkunftskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung umfasst dieser Betrag auch die Zweitwohnungsteuer. Nach Ansicht des Gerichts - und auch der Literatur - gehört zu den Unterkunftskosten jedoch nur die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten, nicht aber die Zweitwohnungsteuer. Daher sei die Zweitwohnungsteuer unbegrenzt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bis jetzt nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten zählt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)