Fristversäumnis: Wann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss die Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Wann das ist, hängt beispielsweise auch davon ab, ob Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob wir als Steuerberater die Erklärung für Sie anfertigen. Nach Ablauf der Frist setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Seit 2019 liegt dies nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für mehrere Jahre (bis heute) verlängert. Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund einer verspäteten Abgabe Verspätungszuschläge festgesetzt. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen, ob dies zu Recht geschah. Die Kläger erzielten in den Jahren 2018 und 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach einer Erinnerung durch das Finanzamt reichten sie die Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 über ihre Steuerberaterin am 08.03.2022 und damit verspätet ein. Das Finanzamt setzte daher für beide Jahre Verspätungszuschläge fest, da die Abgabefrist für 2018 am 02.06.2020 und die für 2019 am 31.08.2021 abgelaufen war. Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für das Jahr 2019 war kein Verspätungszuschlag festzusetzen. Zwar erfolgte die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 tatsächlich verspätet - selbst unter Berücksichtigung der weiteren Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie. Die Verlängerung der Abgabefrist für 2019 war jedoch wie eine behördliche Fristverlängerung zu behandeln. Hier kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung festsetzen. Im Streitfall hat das Finanzamt jedoch kein Ermessen ausgeübt. Der Gesetzgeber hat es nach Ansicht des Gerichts versäumt, für 2019 festzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage Verspätungszuschläge festgesetzt werden können. Erst für die Folgejahre ab 2020 wurde eine konkrete Regelung hinsichtlich der Verspätungszuschläge getroffen. In Bezug auf das Jahr 2018 war die Klage allerdings erfolglos. Für diesen Veranlagungszeitraum gab es weder eine individuelle noch eine gesetzliche Fristverlängerung. Daher bleibt hier der festgesetzte Verspätungszuschlag bestehen. Hinweis: Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch uns erstellen lassen, achten wir genau auf die Einhaltung der Fristen. Und sollte das Finanzamt bei einer durch Sie erstellten Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen, können wir zumindest prüfen, ob dies rechtmäßig geschah.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erneut angepasst. Bereits mit Schreiben vom 09.10.2020 hatte das BMF geänderte Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen veröffentlicht und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Nach Veröffentlichung dieses Schreibens ergab sich jedoch Anpassungsbedarf, um die in der Praxis entstandenen Zweifelsfragen beantworten zu können. Mit dem besagten Schreiben aus dem Jahr 2020 hatte das BMF erstmalig Hinweise zur Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgenommen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist seit dem 01.01.2020, dass die Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung erklärt wird. Sofern eine Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nicht zutreffend erfasst worden ist, kann die Zusammenfassende Meldung berichtigt werden. Die Berichtigung ist innerhalb eines Monats, nachdem der Unternehmer eine Unstimmigkeit festgestellt hat, vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Berichtigung für den Meldezeitraum erfolgen muss, in dem die Lieferung erfolgt ist, und nicht für den Meldezeitraum, in dem der Fehler festgestellt worden ist. Die Finanzverwaltung geht nun im aktuellen Schreiben auf die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ein und ergänzt dies um ein weiteres Beispiel. Wird eine Zusammenfassende Meldung erst nach Ablauf der Abgabefrist vollständig abgegeben, ist die Steuerbefreiung rückwirkend zu gewähren. Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Hinweis: Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist die zutreffende Angabe der jeweiligen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung. Der Leistungsempfänger muss in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein. Zudem hat der Leistungsempfänger gegenüber dem Lieferanten eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im nachfolgenden Jahr abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Für Einzelspenden bis 300 EUR gilt die sogenannte einfache Nachweispflicht - das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder als klassische Briefpost versandt werden und sollte zu Hause aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf konkrete Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht). Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen mitunter falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt. Hinweis: Neben dem "regulären" Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen: Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden; die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung bis 1.650 EUR). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR).Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

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