Steuertermine Oktober 2024
Wer darf zu viel gezahlte Umsatzsteuer behalten - der Staat oder der Steuerpflichtige? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren mit einem Fall, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hatte. Aufgrund der Abrechnungen durch Registrierkassenbons wurden keine Rechnungen ausgestellt, die hätten berichtigt werden können. Die Richter gaben trotzdem grünes Licht und bejahten den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.
Der Kläger mit Sitz in Polen verkauft Mehrfacheintrittskarten für die Nutzung eines Sportklubs. 2016 reichte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 ein, da er bis dahin fälschlicherweise seine Dienstleistungen mit 23 % (statt 8 %) versteuert hatte. Das Finanzamt versagte jedoch die Korrektur, da er keine korrigierten Rechnungen vorlegen konnte. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegenüber Endverbrauchern und rechnete diese zulässigerweise mittels Kassenbons ab. Somit existierten keine Rechnungen, die hätten korrigiert werden können.
Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte zunächst fest, dass die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung dahin gehend auszulegen sind, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach, wenn Dienstleistungen unter Anwendung eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes erbracht wurden, eine Mehrwertsteuerberichtigung mittels einer Steuererklärung mit der Begründung untersagt wird, dass über diese Umsätze keine Rechnungen ausgestellt worden seien, sondern Registrierkassenbons.
Grundsätzlich bejahten die Richter einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Dieser Anspruch kann laut EuGH nicht davon abhängig gemacht werden, dass Rechnungen mit einem unrichtigen Steuersatz berichtigt werden müssen, was zu einer Ablehnung der Erstattung führt, wenn keine Rechnungen ausgestellt wurden, sondern Registrierkassenbons. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 05.05.2022 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen der amerikanischen Streitkräfte veröffentlicht.
Die amerikanischen Streitkräfte wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung von Kreditkarten an. Ziel ist es, der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung zu erleichtern. Dafür werden sogenannte GPC-VISA-Kreditkarten (Government Purchase Cards) oder GPC-Mastercard-Kreditkarten verwendet. Ein schriftlicher Beschaffungsauftrag ist dann nicht erforderlich.
Die Wertgrenze für die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im vereinfachten amerikanischen Beschaffungsverfahren bei Nutzung dieser Karten wird von 2.500 EUR auf 7.500 EUR erhöht. Die neue Wertgrenze gilt seit dem 01.05.2022. Das zugehörige aktuelle BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
10.10.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 09/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.12.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut herausgegeben. Nach diesem Zusatzabkommen erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen.
Erbringt ein Unternehmer Leistungen an ausländische Truppen, muss er nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Als Nachweis hierfür wird im Regelfall ein Abwicklungsschein benötigt. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst wurde. Die entsprechenden Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt.
Diese Liste hat das BMF neu aufgelegt. Sie enthält die amtlichen Beschaffungsstellen mit dem Stand vom 01.01.2024 und ersetzt die Liste in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14.12.2022. Zu den begünstigten Streitkräften gehören die US-amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und die niederländischen Truppen. Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweis: Wer US-amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische oder niederländische Truppen in Deutschland beliefert, sollte prüfen, ob die bisherige Beschaffungsstelle noch in der Liste aufgeführt ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)