Steuertermine November 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das bundeseinheitliche Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Vordruckmuster USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) überarbeitet und mit Schreiben vom 22.04.2024 neu veröffentlicht. Dieses aktualisierte Muster ist spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen ist. Es sind jedoch folgende Abweichungen zulässig: Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden. Von dem Vordruck kann zudem abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist. Das neue Vordruckmuster stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Prüfung von Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflichten vollständig erfasst werden. Dadurch wird die Prüfung erleichtert und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern reduziert. Die Verwendung eines einheitlichen Vordruckmusters bietet nicht nur den Prüfern, sondern auch den geprüften Unternehmen Klarheit und Sicherheit über die Anforderungen und den Ablauf der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Es trägt zur Vereinfachung und Standardisierung des Prüfungsprozesses bei und unterstützt somit die Effizienz und Fairness im Bereich der Umsatzbesteuerung. Hinweis: Das Vordruckmuster wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Die Höhe der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke hängt derzeit noch vom Einheitswert der Immobilie ab. Dieser Wert kann nach dem Bewertungsgesetz gemindert werden, wenn ein Gebäude aufgrund seiner Lage im Wert gemindert ist. So wird beispielsweise eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm durch einen Abschlag vom Grundstückswert berücksichtigt. Hausbesitzer aus Nordrhein-Westfalen haben sich nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die (als zu gering empfundene) Höhe dieses Abschlags gewehrt. Sie hatten in der Nähe des Düsseldorfer Flughafens ein Einfamilienhaus errichtet, nach der dort geltenden Fluglärmschutzverordnung befand sich die Immobilie in der "Tag-Schutzzone 2" mit einem Dauerschallpegel zwischen 60 und 65 dB (A). Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einheitswertermittlung wegen der flughafennahen Lage nur einen Abschlag von 5 % vom Gebäudewert. Die Hausbesitzer klagten gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsbescheid und machten geltend, dass für ihr Haus ein deutlich höherer Abschlag zu gewähren sei. Zum einen sei der Fluglärm in den letzten Jahren erheblich gestiegen, zum anderen würden Abgase und Kerosinausdünstungen zu deutlichen Einschränkungen führen. Auf den Fensterbänken würde sich ein schwarzer Film bilden, die Benutzung des Gartens sei praktisch unmöglich. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage zunächst ab und verwies darauf, dass es ausreichend sei, für die Flughafennähe einen 5-%-Abschlag zu gewähren. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung der Bundesrichter sei bislang lediglich ein Abschlag für Lärmbelastung erörtert worden. Es müsse aber auch die Belastung durch Abgase und Kerosinausdünstungen in den Abschlag "eingearbeitet" werden. Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss nun festgestellt werden, ob die Abschläge der Finanzverwaltung neben der Lärmproblematik auch sonstige Belastungen abdecken sollen, die Abschläge allein nach der Lärmbelastung gestaffelt werden dürfen und der Höhe nach überhaupt angemessen sind. Der BFH gab zu bedenken, dass die Finanzverwaltung die Wertabschläge bereits vor Jahrzehnten vorgenommen habe, somit zu einer Zeit, in der etwa die Belastung durch Feinstaub der Öffentlichkeit noch kaum bewusst gewesen sei.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2022)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erheben einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich nicht gegen das EU-Recht verstößt. Im Ausgangsverfahren beantragte eine Rundfunkteilnehmerin bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) die Rückerstattung der ihrer Meinung nach unrechtmäßig erhobenen Mehrwertsteuer auf das Programmentgelt. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach EU-Recht nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Die GIS lehnte diese Forderung ab. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, legte die Teilnehmerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser verwies den Fall zur Klärung an den EuGH. Der EuGH stellte klar, dass die Erhebung einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich im Einklang mit dem EU-Recht steht. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) stehe dem nicht entgegen, dass Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwerfe, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert werde, so die EU-Richter. Das Urteil bestätigt, dass die Besteuerungspraxis in Österreich mit den europäischen Vorschriften vereinbar ist. Hinweis: In einem Fall aus Tschechien urteilte der EuGH 2016 anders. Danach stellt die tschechische Rundfunkgebühr kein Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung im Sinne der MwStSystRL dar, weil es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch fehlt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr ergibt sich nach tschechischem Recht allein aus dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Nach österreichischer Rechtslage wird im Gegensatz dazu ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis fingiert.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Schon bevor ein Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung abgibt, liegt dem Finanzamt eine Vielzahl von Daten vor, die von Dritten elektronisch übermittelt wurden, beispielsweise elektronische Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger sowie Kranken- und Pflegeversicherungsinformationen der Versicherungsinstitute. Nach der Abgabenordnung dürfen Steuerbescheide nachträglich aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt die von Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat. Hinweis: Durch diese Korrekturvorschrift hat das Finanzamt eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, fehlerhafte Erfassungen im Steuerbescheid nachträglich auszubügeln. Es ist dabei nicht an die einmonatige Einspruchsfrist gebunden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen auch dann gilt, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung des elektronischen Datensatzes auf einem Fehler der Finanzbehörden beruht. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Daten über eine gezahlte Abfindung vollständig und zutreffend an das Finanzamt übermittelt. Das Amt erfasste die Abfindung allerdings fehlerhaft im Programm zur Steuerfestsetzung, so dass sie im Ergebnis nicht besteuert wurde. Eineinhalb Jahre später erkannte das Amt seinen Fehler und erließ einen korrigierten Steuerbescheid, den es auf die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen stützte. Der BFH gab grünes Licht für die Änderung und erklärte, dass die Änderungsnorm lediglich voraussetze, dass elektronisch übermittelte Datensätze Dritter nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Unerheblich war, worauf die unzutreffende Berücksichtigung zurückzuführen ist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2024)
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, so unterliegt diese bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist ein nicht zu unterschätzender finanzieller Faktor. Allerdings sieht das Gesetz auch einige Möglichkeiten der Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Dies kann etwa bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern oder auch bei Bildungseinrichtungen der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung vorlagen. Die Klägerin firmierte seit 2016 als GmbH und erzielte Einnahmen, erwirtschaftet durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer G. Es gab weder einen schriftlichen Geschäftsführervertrag noch war ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Die Gewinne schüttete die Klägerin an G aus. Dieser war als Dozent an der Fachschule F GmbH & Co. KG tätig. Die F GmbH & Co. KG war als Fortbildungsinstitut zur Vorbereitung auf IHK-Bilanzbuchhalterprüfungen bundesweit an verschiedenen Orten in eigenen und gemieteten Gebäuden tätig. Die Dozenten arbeiteten auf Honorarbasis. Basierend auf dem vorgegebenen Prüfungsstoff erstellte und nutzte G eigene Unterrichtsmaterialien und didaktische Konzepte. Daneben gab er auch für andere Bildungseinrichtungen Seminare. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der von G betriebenen GmbH der Gewerbesteuer. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt hatte die Gewinne zu Unrecht der Gewerbesteuer unterworfen. Demnach sind zum Beispiel private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Die Klägerin erfüllt die laut Gesetz notwendigen Voraussetzungen. Sie erbrachte unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, die auf das Ablegen einer Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der IHK) vorbereiten. Die Klägerin hat ihre Bildungsleistungen unmittelbar bewirkt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist sie eine berufsbildende Einrichtung, da sie Leistungen erbringt, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Vermittelt werden spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Es ist nicht notwendig, dass eigene Unterrichtsräume vorhanden sind oder gar ein klassischer Schulbetrieb vorliegt. Zudem war die Klägerin dem Unterrichtsauftrag mittels eigenen Unterrichtsmaterials und eigener Didaktik nachgekommen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
11.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**15.11.Gewerbesteuer**11.11.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 10/2024)
Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Leistungen aus dem sog. Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbefreit sind. Das Stipendium soll den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern und finanziellen Freiraum schaffen, um sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorbereiten und auf die Forschungsarbeit konzentrieren zu können. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sah der BFH allesamt als erfüllt an: Begünstigter Stipendiengeber: Die DFG folgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und fördert mit ihren Mitteln die Forschung und die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung. Höhe der Förderung: Die bewilligten Mittel überschritten nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Dies folgerte der BFH aus dem Umstand, dass die Klägerin aus ihrer vorherigen Tätigkeit als Lehrstuhlvertretung deutlich höhere Bruttoeinnahmen bezogen hatte. Keine Pflicht zur Gegenleistung: Die Klägerin war gegenüber der DFG zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet, es lag also keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung vor und keine Gegenleistung, die über die Verwirklichung des Förderzwecks hinausging und einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Stipendiengeber hatte. Hinweis: Im Entscheidungsfall hatte die DFG der Nachwuchswissenschaftlerin noch einen pauschalen Zuschlag gezahlt, der eine etwaige Versteuerung des Stipendiums ausgleichen sollte. Für den BFH sprach diese Zuschlagsregelung allerdings nicht gegen die Steuerfreistellung des Stipendiums, da in den Förderbedingungen geregelt war, dass der Zuschuss bei späterer Steuerfreistellung des Stipendiums wieder zurückgezahlt werden muss.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)

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