Tempo-Check des Steuerzahlerbunds: Wartezeiten auf Steuerbescheide werden kürzer

Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Bearbeitungs-Check nach. Für die neue Statistik nahm der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick, die bis zum 31.12.2023 in den Finanzämtern im Bundesgebiet eingereicht worden waren. Dabei verbesserten sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, hier mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten - einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz. Die meiste Geduld mussten Bürger in Niedersachsen und Baden-Württemberg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt je 54 Tage. Zum Vergleich: Im Vorjahr war Bremen das Schlusslicht mit 62 Tagen. Nun liegen alle Bundesländer deutlich unter der 60-Tage-Grenze. Den größten Sprung im Ranking hat Schleswig-Holstein mit fünf Plätzen gemacht, Sachsen büßte dagegen acht Plätze ein. Bei dem bundesweiten Tempo-Check des BdSt steuert lediglich das Land Nordrhein-Westfalen keine konkreten Zahlen bei. Das Bundesland teilt traditionell nur mit, dass es zwischen "2 Wochen und 6 Monaten" brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten. Hinweis: Die teilweise schnelleren Bearbeitungszeiten spiegeln sich auch in der Quote der Erklärungen wider, die in den Finanzämtern vollständig automationsgestützt - also ohne Prüfung durch einen Sachbearbeiter - bearbeitet wurden. Wurden im Jahr 2022 (für 2021) noch 18 % der Fälle automatisiert freigegeben, steigerte sich diese Quote im Jahr 2023 (für 2022) auf knapp 21 %.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2024)
Wenn man eigenen Grundbesitz verwaltet, erzielt man Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für diese Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Führt eine Gesellschaft die gleiche Tätigkeit aus, erzielt sie Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und muss auf den Gewinn Gewerbesteuer zahlen. Damit ein eigentlich gleicher Sachverhalt nicht unterschiedlich besteuert wird, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass solche vermögensverwaltenden Gesellschaften ihren Gewinn um den auf die Vermögensverwaltung und -nutzung entfallenden Anteil kürzen dürfen (sogenannte erweiterte Kürzung), wodurch sie letztlich keine Gewerbesteuer zahlen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch sehr streng. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob sie im vorliegenden Sachverhalt erfüllt waren. Die Klägerin ist eine Objektgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die E-GmbH ist. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb von Immobilien und die Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen. 2016 erwarb sie fünf Grundstücke. Zugleich erwarben zwei weitere Objektgesellschaften, deren Gesellschafterin ebenfalls die E-GmbH ist, weitere Grundstücke. Den Kaufpreis finanzierte die Klägerin zu 90 % durch Darlehen. 2018 veräußerte sie ihren gesamten Bestand an eine Erwerberin. Zugleich veräußerten neun weitere Objektgesellschaften, ebenfalls Töchter der E-GmbH, weitere 29 Grundstücke an dieselbe Erwerberin. Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 2018 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und begehrte die erweiterte Grundbesitzkürzung. Das Finanzamt versagte dies jedoch. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Begünstigt sei nach dem Gesetz lediglich die "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes. Wann im Einzelfall eine "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes als private Vermögensverwaltung in Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit vorliege, sei nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb gälten. Eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sei ein entscheidendes Abgrenzungskriterium und ein wichtiges Indiz bei der Drei-Objekt-Grenze. Diese besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel regelmäßig vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft. Die Tätigkeit der Klägerin habe gewerblichen Charakter. Eine anfängliche Veräußerungsabsicht könne von ihr nicht widerlegt werden. Eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes liege immer dann nicht vor, wenn die Drei-Objekt-Grenze überschritten werde. Somit seien die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nicht erfüllt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung jedoch zugelassen.     Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Die EU-Kommission hat am 24.10.2023 eine Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke vorgestellt. Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit. Diese Lücke beziffert die Differenz zwischen den theoretisch erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen. Durch unzureichende Steuersysteme und Steuerbetrug entgehen den EU-Mitgliedstaaten signifikante Beträge an Mehrwertsteuereinnahmen. Die aktuelle Studie zeigt, dass sich die Mehrwertsteuerlücke von ca. 99 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf ca. 61 Mrd. EUR im Jahr 2021 reduziert hat. Die Mehrwertsteuerlücke verringerte sich in fast allen EU-Mitgliedstaaten. Besonders auffällige Rückgänge verzeichneten Italien (-10,7 %) und Polen (-7,8 %). Zur Verkleinerung der Differenz erwiesen sich gezielte politische Maßnahmen als erfolgreich: insbesondere die Digitalisierung der Steuersysteme, die Echtzeitmeldung von Transaktionen und die elektronische Rechnungsstellung. Gleichzeitig könnten auch temporäre Faktoren - wie die während der COVID-19-Pandemie durchgeführten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, die oft an die Zahlung von Steuern geknüpft waren - eine Rolle bei dieser positiven Entwicklung gespielt haben. Seit der Einführung des Mehrwertsteuerpakets für den E-Commerce im Jahr 2021 fiel der Mehrwertsteuerbetrug deutlich geringer aus. Das Paket beinhaltete die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für geringwertige Sendungen und die Einführung des One-Stop-Shop-Mechanismus (OSS), der die Mehrwertsteuermeldung und Mehrwertsteuerzahlung für B2C-Dienstleistungen und den Fernabsatz von Waren vereinfacht. Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) für geringwertige Sendungen und spezielle Regelungen für Nicht-IOSS-Nutzung wurden ebenfalls eingeführt. Hinweis: Es wird erwartet, dass sich die Mehrwertsteuerlücke weiter schließen wird, da neue EU-Mehrwertsteuerinitiativen in Kraft treten. Mit diesen soll sowohl Mehrwertsteuerbetrug bekämpft als auch die Verwaltung vereinfacht werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

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