Zweitwohnungssteuer: Satzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam
Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.
Geregelt ist die Zweitwohnungssteuer bzw. eine Befreiung in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetze der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.
Dass die geschaffenen Regelungen der Städte nicht immer gerichtsfest sind, zeigt nun die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Dort entschied man, dass die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht unwirksam sind.
Die Gemeinden hatten in ihren Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das OVG 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientierte sich maßgeblich an dem Bodenrichtwert des Grundstücks der Zweitwohnung, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Wohnung. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung der Verwaltungsrichter gegen das Grundgesetz - konkret gegen das daraus resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.
Mit der Heranziehung des in Euro pro Quadratmeter ausgedrückten reinen Bodenrichtwerts werde der Lagewert selbst "maßstabsprägend". Die Richter vermissten den erforderlichen (mindestens lockeren) Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Demnach müssten also auch Kriterien wie beispielsweise der Mietaufwand oder die ortsübliche Vergleichsmiete in die Steuerberechnung einfließen.
Daneben beruhte die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand auch auf einem formellen Fehler: Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen worden war, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar.
Hinweis: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgehen wird.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer zur Annahme einer festen Niederlassung nicht unbedingt über eine eigene Ausstattung verfügen muss. Zudem kommt es auch nicht auf eine eigene Entscheidungsgewalt der festen Niederlassung an.
Im Urteilsfall klagte eine rumänische Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft, die im Pharmabereich tätig war und von einem Lager aus den rumänischen Markt belieferte. Die deutsche Gesellschaft war einzige Gesellschafterin und einzige Kundin der Klägerin. Die Haupttätigkeit der rumänischen Gesellschaft bestand in der Managementberatung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation sowie in Nebentätigkeiten des Großhandels mit pharmazeutischen Erzeugnissen.
Die Gesellschaften schlossen einen Vertrag ab, in dem sich die rumänische Gesellschaft verpflichtete, die Erzeugnisse der deutschen Gesellschaft in Rumänien aktiv zu bewerben. Sie stellte der deutschen Gesellschaft die betreffenden Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung, da sie davon ausging, dass der Ort dieser Dienstleistungen in Deutschland liege.
Nach einer Steuerprüfung stellte die rumänische Finanzverwaltung fest, dass die von der rumänischen Gesellschaft an die deutsche Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen von dieser in Rumänien empfangen worden seien, wo diese über eine feste Niederlassung verfügt habe. Sie habe eine technische und personelle Ausstattung gehabt, die ausreichte, um regelmäßig steuerbare Dienstleistungen zu erbringen. Diese Beurteilung erfolgte hauptsächlich aufgrund der technischen und personellen Ausstattung der rumänischen Gesellschaft, zu der die deutsche Gesellschaft jedoch ununterbrochen Zugang gehabt habe.
Der EuGH führte aus, dass eine feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur aufweisen muss, die es ihr erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Für die Annahme einer Struktur sei es nicht erforderlich, dass der Unternehmer über eine eigene personelle oder technische Ausstattung verfügt. Er muss jedoch befugt sein, über diese Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene.
Hinweis: Zukünftig dürfte die Frage, wann ein Unternehmer über die personelle und technische Ausstattung in der Weise verfügt, als wäre es seine eigene, für Diskussionen sorgen. Gleichzeitig besteht hier die Möglichkeit, das Vorliegen einer festen Niederlassung durch entsprechende Formulierungen in Dienstleistungsverträgen auszuschließen.
Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.
Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Momox, Airbnb und Co. müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte von professionellen Verkäufern und Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.
Mit der neuen Meldepflicht setzt Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie um. Die erste Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2023 fand im Januar 2024 statt. Gemeldet wurden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Anbieters sowie Transaktionen und Verkaufserlöse, angefallene Gebühren für die Nutzung der Plattform und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Hinweis: Wer im Internet dauerhaft ertragreiche Geschäfte macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird vom Finanzamt unter bestimmten Umständen als Gewerbetreibender eingestuft; in der Folge fallen häufig Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer an. Wer nur ab und zu Gegenstände seines privaten Hausstands auf Internetplattformen verkauft, muss in der Regel keine Steuern auf die Einnahmen zahlen. Dies gilt zum Beispiel für getragene Kleidung, Spielzeug, Bücher oder Möbel. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter professionalisiert, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.
Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen, sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Wer bislang im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)