Unterhaltsleistungen an Kinder: Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.
Die Klägerin verkaufte über ihren Onlineshop mit einer Länderkennung versehene Guthabenkarten und Gutscheincodes, die die Endverbraucher zum Erwerb digitaler Inhalte berechtigten. Der Herausgeber der Gutscheine war in London ansässig. Die Klägerin bezog die Karten erst über im Inland ansässige Zwischenhändler und später aus dem EU-Ausland. Sie erklärte keine innergemeinschaftlichen Erwerbe und behandelte die Übertragungen der Karten an die Endkunden als nichtsteuerbare Wert- oder Mehrzweckgutscheine.
Die Angabe der Länderkennung des Endkunden reichte nach Ansicht der Klägerin nicht zur Bestimmung des Leistungsorts aus. Auch im Ausland ansässigen Nutzern sei es möglich - entgegen den Nutzungsbedingungen -, die Karten mit deutscher Kennung zu kaufen und zu nutzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Umsätze der Klägerin mit den Karten als im Inland steuerbar an, weil aufgrund der Länderkennung der Leistungsort im Inland liege.
Der EuGH stellte nun klar, dass die Einstufung, ob ein Einzweckgutschein vorliegt, hinsichtlich des Leistungsorts nicht davon beeinflusst wird, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch weitervertrieben wird. Unerheblich sei auch, ob die an solchen weiteren Übertragungen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien als in demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werde. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Weiterübertragungen zwischen den Beteiligten auch von dem Gutschein gesonderte Dienstleistungen darstellen können. Der Weiterverkauf eines Gutscheins könne also eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung sein.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen und Entlassungsentschädigungen unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, so dass Progressionsnachteile ausgeglichen werden, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.
Hinweis: Unter Steuerprogression versteht man die Zunahme der prozentual zu zahlenden Steuer bei steigendem Einkommen.
Eine ermäßigte Besteuerung setzt daher zweckentsprechend voraus, dass dem Empfänger die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind. Wurden sie in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt, kommt es nicht zu nennenswerten Progressionsnachteilen, so dass in der Regel auch kein Anlass für eine ermäßigte Besteuerung besteht. Die Finanzämter lassen eine ermäßigte Besteuerung dennoch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % der Hauptleistung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt.
Diese Rechtsgrundsätze gelten jedoch nur, wenn alle Teilleistungen auf dasselbe "Schadensereignis" (z.B. einen Arbeitsplatzverlust) zurückzuführen sind, es sich also um eine einheitliche Entschädigung handelt. Beruhen die gezahlten Beträge auf verschiedenen Schadensereignissen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes plus vorzeitige Aufhebung eines Pachtvertrags), gilt die 10-%-Grenze nicht. In diesem Fall kann jede Entschädigung isoliert für sich ermäßigt besteuert werden.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Entschädigungszahlungen in Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzverlust in der Regel nicht auf verschiedene Schadensereignisse "aufgespalten" werden können. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Zuge eines Personalabbaus bei seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag samt Anstellungsvertrag bei einer Transfergesellschaft geschlossen. 2015 wurde ihm eine Entschädigung von 115.700 EUR ausgezahlt, 2016 ein weiterer Teilbetrag von 59.250 EUR, der wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus einer Transfergesellschaft bzw. seines Verzichts auf die Beschäftigung in einer weiteren Transfergesellschaft gezahlt wurde (Zusatzabfindung und Startprämie). Das Finanzamt lehnte die ermäßigte Besteuerung sämtlicher Zahlungen ab. Der Arbeitnehmer machte dagegen geltend, dass der Arbeitsplatzverlust und das Ausscheiden aus den Transfergesellschaften zwei unterschiedliche Schadensereignisse seien, so dass jeder Teilbetrag ermäßigt besteuert werden könne.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Entschädigungszahlungen einheitlich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet worden seien und aufgrund der Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen keine Zusammenballung von Einkünften vorliege. Für alle vertraglichen Ansprüche sei der strukturbedingte Wegfall des Arbeitsplatzes maßgebend, sie seien untrennbar miteinander verbunden, aufeinander abgestimmt und könnten nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Der Arbeitnehmer habe ein "Gesamtpaket" in Anspruch genommen, zu dem auch finanzielle Anreize für einen vorzeitigen Ausstieg aus den Transfergesellschaften gehört hätten.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.
Hinweis: Von den Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.
Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 EUR nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun genauer mit der Berechnung dieses sogenannten Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 EUR aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 EUR. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 EUR lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.
Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 EUR liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als "Notgroschen" zusteht.
Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 EUR bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.12.2023 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen veröffentlicht und den Gold- und Silberpreis für das Jahr 2024 bekanntgegeben. Danach ist auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.
Für das Kalenderjahr 2024 gilt laut BMF-Schreiben für Gold- bzw. Silbermünzen das Folgende: Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar erfasste Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 EUR je Kilogramm zu erfolgen.
Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung somit nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 EUR je Kilogramm vorzunehmen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)