Steuerliche Entlastung von Familien: Kindergeld und Kinderfreibeträge im Überblick

Kinder bereichern das Leben, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zum Glück greift der Staat den Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Welche das sind, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst: Kindergeld und Kinderfreibeträge: Pro Kind erhalten Eltern ein Kindergeld von 250 EUR monatlich (Höhe gilt seit 2023). Alternativ zum Kindergeldbezug können Eltern je Kind derzeit einen Kinderfreibetrag von 6.384 EUR und einen Betreuungsfreibetrag von 2.928 EUR in ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen, so dass 2024 insgesamt 9.312 EUR des elterlichen Einkommens unbesteuert bleiben. Das Finanzamt prüft im Einkommensteuerbescheid, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld (sog. Günstigerprüfung). Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge automatisch vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld über einen Zuschlag auf die Einkommensteuer wieder zurückgefordert. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Arbeitslose Kinder können bis zu ihrem 21. Geburtstag steuerlich berücksichtigt werden. Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Der Zuschlag beträgt seit dem 01.01.2024 höchstens 292 EUR pro Kind und Monat. Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Drittel, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-Pairs, soweit diese auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen. Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erstmals zur Anwendung der seit dem 01.01.2019 geltenden Gutscheinregelungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) geäußert. In einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen war strittig, ob eine sogenannte City Card ein Gutschein ist und ob in diesem Fall ein Mehrzweckgutschein vorliegt. Die Klägerin vertreibt eine City Card an Besucher der Stadt Stockholm, die dem Karteninhaber während eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert Zugang zu rund 60 touristischen Attraktionen wie Sehenswürdigkeiten oder Museen gewährt. Zudem erhält der Karteninhaber Zugang zu Personenbeförderungsleistungen (Rundfahrten mit Bussen und Booten). Die Karte berechtigt zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen oder auch steuerfrei sind. Aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer kann der Inhaber in der Praxis allerdings nicht alle Dienstleistungen in Anspruch nehmen und daher die Karte auch nicht in vollem Umfang nutzen. Der EuGH entschied, dass ein Instrument, das seinen Inhaber berechtigt, verschiedene Dienstleistungen an einem bestimmten Ort während eines begrenzten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert in Anspruch zu nehmen, einen Gutschein darstellen kann. Das gilt auch dann, wenn ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer nicht alle angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Es liegt ein Mehrzweckgutschein im Sinne der MwStSystRL vor, da die auf diese Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Karte nicht feststeht. Der Umsatzsteuer unterliegen erst die tatsächlichen Leistungserbringungen beim Einlösen der City Card. Hinweis: Die Regelungen in der MwStSystRL zur Definition von Gutscheinen sowie zur Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen wurden im Umsatzsteuergesetz verankert. Das Bundesfinanzministerium hat im November 2020 zu dieser Problematik Stellung genommen. Bei einem Einzweckgutschein liegen bereits bei Ausstellung alle Informationen vor, die für die umsatzsteuerliche Einordnung der zugrundeliegenden Leistungen erforderlich sind. Daher erfolgt die Umsatzbesteuerung hier bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe. Bei einem Mehrzweckgutschein liegen im Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht alle Informationen für die Bestimmung der Umsatzsteuer vor. Die Besteuerung erfolgt daher erst, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Außerordentliche Einkünfte wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen. Ein bilanzierender Autohändler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass ihm gezahlte Erstattungszinsen des Finanzamts als tarifbegünstigte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten besteuert werden. Die Vorgeschichte: Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung hatte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 erhöht, wogegen der Händler jahrelang prozessierte. Vor dem Finanzgericht schlossen die Prozessparteien schließlich eine tatsächliche Verständigung, wonach die Umsatzsteuer 2012 wieder um insgesamt 321.774 EUR herabgesetzt wurde; das FA zahlte auf diesen Betrag im selben Jahr zudem Erstattungszinsen von insgesamt 203.022 EUR an den Händler aus. Letzterer beantragte daraufhin, die geballt erhaltenen Umsatzsteuererstattungen sowie die Erstattungszinsen in seinem Einkommensteuerbescheid 2012 als ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu erfassen. Das Amt folgte diesem Antrag zunächst nur hinsichtlich der Umsatzsteuererstattung. Der BFH entschied jedoch, dass auch die Zinsen ermäßigt versteuert werden dürfen und verwies darauf, dass auch Erstattungszinsen auf Betriebssteuern, die wie im vorliegenden Fall zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, zu den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zählen. Auch bei ihnen handelt es sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen war auch "außerordentlich", da die Zinsen aufgrund des langjährigen Rechtsstreits geballt zugeflossen waren. Zur Progressionswirkung trug im vorliegenden Fall die erhebliche Höhe der Zinsen im Vergleich zur Hauptschuld bei. Für die Wertung, eine erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als außerordentlich anzusehen, spricht, dass Höhe und Zuflusszeitpunkt dieser Einkünfte für den Gewerbetreibenden aufgrund des Rechtsstreits nicht disponibel sind, dass aufgrund der erheblichen Höhe der Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung eintritt und dass aufgrund des Vorsichtsprinzips zunächst ein Aktivierungsverbot zu beachten ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

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