Gemeinnützigkeit: Förderung des demokratischen Staatswesens als Vereinszweck
Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine Onlineplattform, die es den Nutzern ermöglichte, "Petitionen" (Kampagnen jeglicher Art) zu erstellen und auch elektronisch "zu unterschreiben". Der Vorstand und die Mitarbeiter des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Nach Ansicht des Vereins war dies gemeinnützig und diente der "Förderung des demokratischen Staatswesens". Nach Ansicht des Finanzamts hingegen lag kein steuerbegünstigter Zweck vor.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger sei in der Tat gemeinnützig tätig, denn er fördere das demokratische Staatswesen. Dies geschehe durch die unmittelbare Förderung von Meinungsäußerung und demokratischer Teilhabe der Nutzer, ohne die ein demokratisches Staatswesen nicht möglich sei. Nach Ansicht des Gerichts muss nicht jede einzelne Petition das demokratische Staatswesen fördern. Vielmehr sei die Plattform offen für alle (nicht rechts- oder verfassungswidrigen) Anliegen. Auch müsse die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen. Vielmehr genüge es, den demokratischen Prozess und die Teilhabe an ihm grundsätzlich voranzubringen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.
Zur Rechtslage: Wird ein Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer bereitgestellt, liegt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. Die Bestimmung des Leistungsorts erfolgt nach § 3 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz. Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, wenn er ein sogenannter Wiederverkäufer ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er ein Unternehmer ist, der mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen weiterveräußert. Ferner muss der eigene Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung sein (nicht mehr als 5 % der erworbenen Leistungen). Es ist dabei auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen. Im Unternehmen selbsterzeugte Leistungen bleiben bei der Beurteilung der vorgegebenen Grenzwerte unberücksichtigt.
Das BMF führt aus, dass der Begriff des Wiederverkäufers grundsätzlich eng auszulegen ist. Nicht als Wiederverkäufer gelten Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsfrist für Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt wurden, eingeräumt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Wenn an Silvester die Sektkorken knallen, wird die Einkommensteuer fällig - darauf stößt aber wohl kaum jemand an. Das neue Steuerjahr bringt meist aber auch etliche steuerrechtliche Änderungen mit sich - einige von ihnen sind schon eher ein Grund zur Freude. So auch ab dem 01.01.2024:
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 696 EUR auf 11.604 EUR für Alleinstehende und auf 23.208 EUR für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant zudem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 EUR zu erhöhen.
Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 EUR. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 EUR, für beide Elternteile zusammen 6.384 EUR. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR steigt der Freibetrag damit auf 9.312 EUR für Paare und auf 4.656 EUR für Alleinstehende.
Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 EUR (bei Einzelveranlagung) sowie 36.260 EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
Minijob: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 EUR auf 12,41 EUR steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 EUR auf 538 EUR.
Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)