Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden. Der Antragsteller hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, da er beabsichtigte, eine PV-Anlage anzuschaffen. Dieser Betrag wurde als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp wurde im November 2022 angeschafft. Der Gesetzgeber stellte rückwirkend zum 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Daraufhin machte das Finanzamt mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums den für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Dies wiederum führte beim Antragsteller durch den Wegfall der negativen Einkünfte zu einer Steuernachzahlung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Streichung des Investitionsabzugsbetrags. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen, im Vertrauen darauf, Einkommensteuern zu sparen. Das FG lehnte seinen Antrag ab. Der Investitionsabzugsbetrag sei zu Recht rückgängig gemacht worden. Zwar habe der Antragsteller im November 2022 eine PV-Anlage angeschafft, bei der es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele, welches in seinem Betrieb fast ausschließlich betrieblich genutzt werde. Allerdings seien die hieraus erzielten Einkünfte steuerfrei und es sei auch kein Gewinn mehr zu ermitteln. Gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen bedeute eine rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage, von der zahlreiche Steuerpflichtige profitierten. Die Tatsache, dass diese Änderung für einzelne Personen auch nachteilig sein könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Unternehmer können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sogenannte Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, sofern die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; hierfür darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftigt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für seine beiden betrieblichen Audi Q5 Investitionsabzugsbeträge gebildet und eine Sonderabschreibung vorgenommen. Über seine betrieblich veranlassten Fahrten hatte er Aufzeichnungen geführt. Das Finanzamt ging von einen private Mitnutzung der Pkw aus und setzte einen privaten Nutzungsanteil nach der pauschalen 1-%-Methode an. Da das Amt von einer fehlenden (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Pkw ausging, versagte es den Ansatz der Investitionsabzugsbeträge und der Sonderabschreibung. Das Finanzgericht Münster (FG) folgte der Auffassung des Amtes in erster Instanz und erklärte, dass mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht feststellbar sei, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Bundesrichter erklärten, dass nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Zwar könne der Nachweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien danach aber nicht ausgeschlossen. Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang erhält der Rechtsanwalt nun die Gelegenheit, die betriebliche Nutzung auf anderen Wegen nachzuweisen. Denkbar sind beispielsweise Zeugenaussagen, Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wurde. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Nach dem Einkommensteuergesetz muss das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Seit dem 10.12.2020 enthält das Gesetz zudem den Zusatz, dass auch eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist, soweit dieser Zugang eröffnet wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Kindergeldantrag jedenfalls vor dem 10.12.2020 noch mit einer einfachen E-Mail ohne Unterschrift bzw. Signatur und ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF-Format gestellt werden konnte. Im Urteilsfall hatte eine Frau am 16.07.2019 eine einfache E-Mail an die Familienkasse mit dem Betreff "Kindergeld - kein Zahlungseingang seit Mai 2018" gesendet und darin unter Nennung einer früheren Kindergeldnummer beanstandet, dass sie seit der letzten Kindergeldzahlung im April 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe. In der E-Mail waren unter anderem der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Frau angegeben. Die Familienkasse erkannte die einfache E-Mail mangels Unterschrift nicht als formwirksamen Antrag an, der BFH jedoch schon. Das Gericht erklärte, dass im Steuerrecht aus dem Begriff "schriftlich" nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis abgeleitet werden dürfe. Bei einem Antrag, der die Bearbeitung lediglich anstößt, aber noch nicht unmittelbar zum Abschluss des Verfahrens führt, muss lediglich die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt. "Schriftlich" bedeutet hiernach, dass der Kindergeldantrag verschriftlicht sein muss, damit sein Inhalt im Verwaltungsverfahren, aber auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, dokumentiert und überprüfbar ist. Die Bundesrichter erklärten weiter, dass in der E-Mail auch nicht ausdrücklich ein "Antrag" gestellt werden müsse. Es genüge vielmehr, dass sich dies aus dem Text durch Auslegung entnehmen lasse. An die Form eines Kindergeldantrags sind nach Gerichtsmeinung keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie diene. Hinweis: Ob eine einfache E-Mail ohne Unterschrift auch ab dem 10.12.2020 noch für einen formwirksamen Kindergeldantrag genügt, ließ der BFH offen. Antragsteller sind daher gut beraten, für die Antragstellung auf das Online-Portal der Familienkasse zurückzugreifen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

Zurück