Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Für welche Kindergeldanträge die Sechsmonatsfrist gilt
Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an den Fiskus abführen. Tut er dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass es Aufgabe der örtlichen Finanzämter und nicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs im Rahmen von Außenprüfungen zu überprüfen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine inländische Konzertdirektion, die hierzulande ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltete. Für diese Zwecke engagierte sie ausländische Künstler und Künstlergruppen, auf deren Honorare sie als Auftraggeberin einen pauschalen Steuerabzug einbehalten und abführen musste. Die Konzertdirektion verfuhr auf diese Weise und versandte anschließend entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.
Im Nachgang trat aber das für die Konzertdirektion örtlich zuständige Finanzamt (FA) auf den Plan und erließ eine Prüfungsanordnung, da es den ordnungsgemäßen Steuerabzug überprüfen wollte. Die Konzertdirektion klagte gegen diese Anordnung und erhielt in erster Instanz zunächst recht: Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass nicht das örtliche FA, sondern das BZSt für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig ist.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und kassierte das finanzgerichtliche Urteil. Nach Auffassung der Bundesrichter habe das BZSt zwar unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren für den pauschalen Steuerabzug bei ausländischen Künstlern durchzuführen und sei in diesem Zusammenhang zudem für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Zu den Aufgaben des BZSt gehöre aber nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folge und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden könne.
Eine Außenprüfung kann demnach (nur) das örtlichen FA anordnen. Das BZSt hat lediglich die Befugnis, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Wenn man in einem anderen Land arbeitet, als man wohnt, kann dies manchmal steuerlich anspruchsvoll werden. So kann es sein, dass die Aufwendungen, die man in dem einen Land zahlen muss, im anderen steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Beispielsweise gibt es bei der Sozialversicherung enorme Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Beiträge, die im Ausland gezahlt wurden, müssen dann danach beurteilt werden, ob sie den deutschen Beiträgen entsprechen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) über die Beiträge an eine Schweizer Pensionskasse entscheiden.
Die Klägerin arbeitet als Lehrerin in der Schweiz, wohnt aber in Deutschland und wird deshalb als sogenannte Grenzgängerin besteuert. Mit Beginn ihrer Tätigkeit im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons aufgenommen. Diese Pensionskasse führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen nach Schweizer Recht. In den Einkommensteuererklärungen 2016 bis 2018 erklärte die Klägerin Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Das Finanzamt folgte ihrer hierzu vorgenommenen Berechnung jedoch nicht.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse entrichteten Arbeitgeberbeiträge seien Arbeitslohn. Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach deutschem Steuerrecht steuerfrei. Für den Arbeitgeber ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung überobligatorischer Beiträge aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Es handele sich damit um Beiträge aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die überobligatorischen Beiträge könnten zwar grundsätzlich steuerfrei sein, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag, der im Streitfall schon ausgeschöpft gewesen sei. Die Aufteilung der reglementarischen Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge sei im Wege der Schätzung vorzunehmen. Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge sei nicht möglich. Eine Bescheinigung der Pensionskasse über die Höhe der obligatorischen Beiträge habe die Klägerin nicht vorgelegt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus.
Hinweis: Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten können, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nur noch schwer überprüft werden können.
Für welche Kindergeldanträge diese Sechsmonatsfrist genau gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil näher untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Stiefvater für seine Stieftochter am 05.08.2019 rückwirkend für ein Jahr (ab August 2018) Kindergeld beantragt. Die Familienkasse erkannte ihm den Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum zwar zu, wandte jedoch die Auszahlungsbeschränkung an, weshalb es das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung (somit ab Februar 2019) auszahlte.
Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und erklärte, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Auszahlung des Kindergelds war somit auf die letzten sechs Monate vor August 2019 beschränkt. Fraglich war im vorliegenden Fall zudem, ob der am 05.08.2019 gestellte Kindergeldantrag überhaupt unter die Sechsmonatsbeschränkung fiel, die erst kurz zuvor mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 eingeführt worden war.
Nach Auffassung des BFH war der vorliegende Kindergeldantrag aber bereits von dieser Neuregelung erfasst, da sie nach der zeitlichen Anwendungsregelung im Einkommensteuergesetz für Anträge gilt, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Nach Gerichtsmeinung kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die bereits vor dem 18.07.2019 entstanden sind. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für solche "alten" Kindergeldansprüche zu schaffen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
11.03.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath**Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2024; ** für das I. Quartal 2024]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 02/2024)
Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen, wurde am 24.11.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ergänzend hierzu am 04.12.2023 ein Schreiben über die Sonderregelung für Anlagegold herausgegeben.
Die in der Liste aufgeführten Münzen sind in den dort alphabetisch aufgeführten Ländern als Anlagegold zu behandeln. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2024 von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln. Die Lieferung einer nicht in der Liste aufgeführten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden. Hierfür müssen jedoch die entsprechenden Kriterien der MwStSystRL erfüllt sein.
Hinweis: Sofern Goldmünzen nicht in der Liste enthalten sind, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Behandlung der Goldmünzen als Anlagegold trotzdem erfüllt sind. Hierzu ist der Metallwert anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
10.05.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*15.05.Gewerbesteuer**Grundsteuer**Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 04/2024)