Nichtselbständige Tätigkeit: Besteuerung eines Grenzgängers während der Freistellung

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erste Hinweise zu den Anforderungen an eine elektronische Rechnung verlautbaren lassen. Fraglich war, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die geplanten Vorgaben erfüllen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) informiert nun über das diesbezügliche Entwurfsschreiben des BMF. Eine elektronische Rechnung soll nach aktuellem Sachstand eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen. Das BMF stellt klar, dass sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch im ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Dies ist laut Verband ein wichtiger Hinweis für die Praxis, der die Planungssicherheit erhöht. Zudem äußert sich das BMF zum Einsatz des EDI-Verfahrens: Es werde aktuell an einer Lösung gearbeitet, um das EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen weiterhin nutzen zu können. Das Erfordernis technischer Anpassungen könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Man sei aber bemüht, den Umstellungsaufwand auf das Notwendige zu begrenzen. Laut Regierungsentwurf ist zwar eine gestaffelte Übergangsregelung für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung vorgesehen. Das BMF weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass ab dem 01.01.2025 alle Unternehmer verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können. Hinweis: Der DStV hatte sich bereits mit diversen Stellungnahmen in die Diskussion um die Einführung der elektronischen Rechnung eingebracht. Er begrüßt das Ansinnen des BMF, frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit schaffen zu wollen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Für jede Schenkung kann Schenkungsteuer anfallen. Dies hängt sowohl vom Wert der Schenkung als auch von der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ab. Wird aber zum Beispiel eine Versicherung übertragen, hängt der Wert der Schenkung auch davon ab, inwieweit man über diese Schenkung verfügen kann. Aber wie wird es beurteilt, wenn man sich gegenüber dem Schenker dazu verpflichtet, auf das Recht einer Auszahlung freiwillig zu verzichten? Erkennt das Finanzamt dies auch an und die Besteuerung erfolgt erst später? Das Finanzgericht Münster (FG) musste über einen solchen Fall entscheiden. Die Klägerin, geboren 1926, schloss 2018 eine Leibrentenversicherung mit sofort beginnender monatlicher Rentenzahlung und Beitragsrückerstattung bei Tod ab. Der vereinbarte Einmalbetrag wurde von ihr an die Versicherung gezahlt. Versicherte Person war der Cousin der Klägerin (geboren 1947). Als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung wurde die Ehefrau des Cousins zum Zeitpunkt des Todes bestimmt. Nach den Versicherungsbedingungen war eine einmalige Kapitalentnahme nur mit Zustimmung der Versicherung möglich. Im Juli 2019 schloss die Klägerin mit ihrem Cousin einen Schenkungsvertrag, in dem sie ihm ihre Versicherungsnehmerstellung unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs übertrug. Der Beschenkte verzichtete darin auf ein bestehendes Recht auf Kapitalentnahme von 50 % des Deckungskapitals in den ersten 15 Jahren. Das Finanzamt unterwarf die Schenkung allerdings mit dem gesamten Einmalbetrag der Steuer. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Schenkungsteuer sei in dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Versicherungsnehmerstellung auf den Cousin übergegangen sei und die Versicherung zugestimmt habe (Übertragungsstichtag 01.08.2019). Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschenkte das Recht gehabt, 50 % des Deckungskapitals zu entnehmen. Die Tatsache, dass der Beschenkte im Schenkungsvertrag auf die Entnahme verzichtet habe, stünde einer Besteuerung nicht entgegen. Der Auszahlungsanspruch sei zivilrechtlich auf den Beschenkten übergegangen. Das Finanzamt sei jedoch bei der Besteuerung am Übertragungsstichtag von der Möglichkeit der vollständigen Kapitalentnahme ausgegangen. Dazu hätte es aber der Zustimmung der Versicherung bedurft. Dies sei eine aufschiebende Bedingung. Allerdings unterlägen die kapitalisierten monatlichen Rentenzahlungen ebenfalls der Schenkungsteuer. Daran ändere auch das vereinbarte Nießbrauchsrecht nichts. Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und auch bereits eingelegt.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus der Schweiz in Deutschland tätig und wurde später freigestellt. Mit der Schweiz gibt es die besondere Regelung der Nichtrückkehrtage, wonach der Tätigkeitsstaat Steuern einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob Deutschland Steuern einbehalten durfte. Der Kläger hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland war er beschränkt steuerpflichtig. Er erzielte Vermietungseinkünfte und Einkünfte als Arbeitnehmer in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 zum 31.12.2018 aufgehoben. Unter Fortzahlung der Bezüge wurde der Kläger freigestellt. Im Jahr 2019 erhielt er einen Bonus für 2018 und eine Abfindung. Im Jahr 2020 veranlagte das Finanzamt für 2018 nur die Vermietungseinkünfte. Der Kläger beantragte die Erstattung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer. Er gab 35 Arbeitstage als Tage ohne Rückkehr in die Schweiz an. Nach Ansicht des Finanzamts hatte er zwar die jährliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen nicht überschritten, allerdings seien diese aufgrund der Freistellung zu kürzen, so dass sich im Streitfall eine Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen ergebe. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es liegt kein Erstattungsanspruch des Klägers vor. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber zutreffend abgeführt. Der Arbeitslohn des Klägers gehörte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit diesen war er im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ein Lohnsteuerabzug wurde auch nicht durch die Grenzgängerregelung mit der Schweiz ausgeschlossen. Das Finanzamt hatte die Anzahl der Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen ermittelt, so dass der Kläger diese Grenze mit 35 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland zu. Dies gilt für das gesamte Jahr - also vor und in der Freistellungsphase. Daher sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht zu erstatten.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Im Rahmen des "Wohn-Riesterns" ermöglicht der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen aus einem bestehenden Vorsorgevertrag zur Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum zu entnehmen, ohne dass dies eine sogenannte schädliche Verwendung auslöst. Nach dem Einkommensteuergesetz kann das Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines Wohnungsdarlehens genutzt werden, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt. Wie das hier enthaltene gesetzliche Erfordernis der Unmittelbarkeit auszulegen ist, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen angesparten Betrag von 10.350 EUR entnommen, um damit Sondertilgungen auf ein Wohnungsdarlehen zu leisten. Nachdem ihr das Geld ausgezahlt worden war, verwendete sie ein Drittel davon bereits wenige Tage später als Sondertilgung für das Jahr 2015. Das zweite Drittel setzte sie knapp sieben Monate später als Sondertilgung für das Jahr 2016 ein. Das verbliebene Drittel nutzte sie für die Sondertilgung des Jahres 2017, die jedoch erst knapp zwei Jahre nach der Kapitalauszahlung erfolgte. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erklärte daraufhin, dass die letzte Sondertilgung nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Kapitalauszahlung gestanden habe, so dass eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals erfolgt sei. Die Frau klagte dagegen und vertrat den Standpunkt, dass die gesetzlich geforderte "Unmittelbarkeit" nur für die Kapitalverwendung zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gelte, nicht jedoch für die Verwendung zur Darlehenstilgung. Der BFH gab jedoch der ZfA recht und urteilte, dass das auch bei einem Kapitaleinsatz zur Darlehenstilgung das Unmittelbarkeitserfordernis beachtet werden müsse, so dass eine enge zeitliche Verbindung zwischen Kapitalauszahlung und Tilgung erforderlich sei. Zwar sei der Gesetzeswortlaut in dieser Frage nicht eindeutig, der Sinn und Zweck der Regelung ließe aber kein anderes Auslegungsergebnis zu. Der Gesetzgeber wolle durch die Möglichkeit der Darlehenstilgung ein mietfreies Wohnen im Alter begünstigen. Hierin liege die Rechtfertigung dafür, dass angespartes Altersvorsorgekapital vorzeitig förderunschädlich verwendet werden dürfe. Es müsse daher sichergestellt sein, dass das geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet genutzt werde. Das Unmittelbarkeitserfordernis müsse daher gleichermaßen für die Tilgungsvariante gelten, da andernfalls die Geldmittel zweckwidrig, beispielsweise zur Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten, genutzt werden könne. Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang bei Mittelverwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Kapitalauszahlung als gegeben an. Der BFH konnte offenlassen, ob dieser Zeitraum möglicherweise zu großzügig bemessen ist, denn der zeitliche Abstand im Urteilsfall von knapp zwei Jahren war offenkundig keine unmittelbare Verwendung mehr.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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