Neues vom EuGH: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit gefällt. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzugsfrist im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung. Die Klägerin, eine bulgarische Gesellschaft, ist im Baugewerbe tätig. In den Jahren 2006 bis 2010 sowie im Jahr 2012 stellte sie Rechnungen an fünf bulgarische Unternehmen aus. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer führte die Klägerin an das Finanzamt ab. Da die Unternehmen diese Rechnungen nicht bezahlten, belief sich jedoch der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuerforderungen der Klägerin aus diesen Rechnungen auf ca. 309.085 EUR. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der bulgarischen Finanzverwaltung, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen mit ihren Mehrwertsteuerschulden zu verrechnen. Der Antrag wurde unter Berufung auf die Verjährung und den fehlenden Nachweis der unrechtmäßig erhobenen Beträge abgelehnt. Die Klägerin legte sodann Beweise für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Rechnungsempfänger, für deren Insolvenz und die Anerkennung der Forderungen im Insolvenzverfahren vor. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden und so landete der Fall schließlich beim EuGH. Der EuGH urteilte unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität. Er stellte im Ergebnis fest, dass Artikel 90 der MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen wegen Nichtzahlung festzulegen. Diese beginnt, sobald der Steuerpflichtige ein Rückerstattungsrecht hat. Die Frist muss für den Steuerpflichtigen eindeutig sein. Zudem verbietet die MwStSystRL den Steuerbehörden, die Korrektur von Rechnungen als Bedingung für die Verringerung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage zu verlangen. Bei fehlenden nationalen Vorschriften kann der Steuerpflichtige Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme seines Rechts auf Minderung der Mehrwertsteuer verlangen. Hinweis: In Deutschland ist die Berichtigungspflicht bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung oder von einem Belegaustausch abhängig. Es bleibt daher abzuwarten ob und wie die Finanzverwaltung insoweit auf das Urteil des EuGH reagieren wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Im Vorsteuervergütungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit formelle Fehler zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das Finanzgericht Köln (FG) hat nun entschieden, dass der Anspruch auf Vorsteuervergütung nicht zu versagen ist, wenn in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag formelle Angaben wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer fehlen. Im konkreten Fall war strittig, ob einem in der Tschechischen Republik ansässigen Unternehmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, insbesondere ob der Vergütungsantrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Das Unternehmen stellte den Antrag über das elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern. Gegenstand des Antrags waren acht Rechnungen. Diese waren dem Antrag beigefügt. Auf sämtlichen Rechnungen waren die inländische Steuernummer sowie die USt-IdNr. des Rechnungsausstellers angegeben. Diese beiden Nummern wurden allerdings nicht in das dafür vorgesehene Feld im elektronischen Portal eingetragen. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Vorsteuervergütung ab. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter gingen detailliert auf die vielfältige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema ein. Danach verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität in erster Linie die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, sind geringe formelle Mängel kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs. Die Finanzverwaltung habe bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Im Ausgangsfall lagen der Finanzbehörde sämtliche Rechnungen als Anlagen vor, aus denen die fehlenden Angaben ermittelt werden konnten. Es war auch nicht ersichtlich, dass hierdurch die Arbeit der Finanzverwaltung unzumutbar erschwert würde. Es lag daher nur ein geringer formeller Mangel vor, während die materiellen Voraussetzungen unbestritten erfüllt waren. Hinweis: Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt wurden im Spätherbst 2023 mit aktuellem BMF-Schreiben herausgegeben. Die übermittelten Daten sollen dem BZSt dabei helfen, die Steueraufsicht im Bereich der Umsatzsteuer zu verbessern. Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Datensatz ist bereits ab dem 01.01.2024 zu verwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

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