
Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen
Zum 01.11.2024 wurde in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Anfangsbuchstaben "DE" und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (5 Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001).
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Steuerzahler mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten erst einmal nur eine Nummer mit dem Unterscheidungsmerkmal "-00001" erhalten - erst ab dem 1. Quartal 2026 sollen weitere Unterscheidungsmerkmale für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt werden.
Die Einführungsphase der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll 2026 abgeschlossen sein. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Nummer vom BZSt schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen vergeben. Eine Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional, wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt ihre Steuernummer angeben.
An dem Verfahren zur Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert sich nichts. Eine bereits erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt neben der Wirtschafts-Identifikationsnummer bestehen.
Wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht gesondert mitgeteilt. In diesem Fall werden die wirtschaftlich Tätigen durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Diese öffentliche Mitteilung ist auch unter www.bzst.de/widnr abrufbar.
Sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Einzelfall nicht mehr vorliegen, kann eine elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer unter
www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr beantragt werden.
Wirtschaftlich Tätigen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich (Zuteilung von Amts wegen).Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit gefällt. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzugsfrist im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung.
Die Klägerin, eine bulgarische Gesellschaft, ist im Baugewerbe tätig. In den Jahren 2006 bis 2010 sowie im Jahr 2012 stellte sie Rechnungen an fünf bulgarische Unternehmen aus. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer führte die Klägerin an das Finanzamt ab. Da die Unternehmen diese Rechnungen nicht bezahlten, belief sich jedoch der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuerforderungen der Klägerin aus diesen Rechnungen auf ca. 309.085 EUR. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der bulgarischen Finanzverwaltung, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen mit ihren Mehrwertsteuerschulden zu verrechnen.
Der Antrag wurde unter Berufung auf die Verjährung und den fehlenden Nachweis der unrechtmäßig erhobenen Beträge abgelehnt. Die Klägerin legte sodann Beweise für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Rechnungsempfänger, für deren Insolvenz und die Anerkennung der Forderungen im Insolvenzverfahren vor. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden und so landete der Fall schließlich beim EuGH.
Der EuGH urteilte unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität. Er stellte im Ergebnis fest, dass Artikel 90 der MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen wegen Nichtzahlung festzulegen. Diese beginnt, sobald der Steuerpflichtige ein Rückerstattungsrecht hat. Die Frist muss für den Steuerpflichtigen eindeutig sein.
Zudem verbietet die MwStSystRL den Steuerbehörden, die Korrektur von Rechnungen als Bedingung für die Verringerung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage zu verlangen. Bei fehlenden nationalen Vorschriften kann der Steuerpflichtige Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme seines Rechts auf Minderung der Mehrwertsteuer verlangen.
Hinweis: In Deutschland ist die Berichtigungspflicht bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung oder von einem Belegaustausch abhängig. Es bleibt daher abzuwarten ob und wie die Finanzverwaltung insoweit auf das Urteil des EuGH reagieren wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Im Vorsteuervergütungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit formelle Fehler zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das Finanzgericht Köln (FG) hat nun entschieden, dass der Anspruch auf Vorsteuervergütung nicht zu versagen ist, wenn in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag formelle Angaben wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer fehlen.
Im konkreten Fall war strittig, ob einem in der Tschechischen Republik ansässigen Unternehmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, insbesondere ob der Vergütungsantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
Das Unternehmen stellte den Antrag über das elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern. Gegenstand des Antrags waren acht Rechnungen. Diese waren dem Antrag beigefügt. Auf sämtlichen Rechnungen waren die inländische Steuernummer sowie die USt-IdNr. des Rechnungsausstellers angegeben. Diese beiden Nummern wurden allerdings nicht in das dafür vorgesehene Feld im elektronischen Portal eingetragen. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Vorsteuervergütung ab.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter gingen detailliert auf die vielfältige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema ein. Danach verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität in erster Linie die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, sind geringe formelle Mängel kein Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs. Die Finanzverwaltung habe bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Im Ausgangsfall lagen der Finanzbehörde sämtliche Rechnungen als Anlagen vor, aus denen die fehlenden Angaben ermittelt werden konnten. Es war auch nicht ersichtlich, dass hierdurch die Arbeit der Finanzverwaltung unzumutbar erschwert würde. Es lag daher nur ein geringer formeller Mangel vor, während die materiellen Voraussetzungen unbestritten erfüllt waren.
Hinweis: Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt wurden im Spätherbst 2023 mit aktuellem BMF-Schreiben herausgegeben. Die übermittelten Daten sollen dem BZSt dabei helfen, die Steueraufsicht im Bereich der Umsatzsteuer zu verbessern. Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Datensatz ist bereits ab dem 01.01.2024 zu verwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)