Riester-Rente: Wohnwirtschaftliche Verwendung bei Erbschaft

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden. Die Ehefrau des Klägers besaß eine Wohnung, in der beide Eheleute zusammenlebten. Zur deren Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufgenommen. Nach dem Tod der Ehefrau war der Kläger Alleinerbe. Um das Darlehen zu tilgen, wollte er das geförderte Kapital aus seinem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung nutzen. Die diesbezügliche Bewilligung wurde ihm aber versagt, da für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eine entgeltliche Anschaffung vorliegen müsse. Daran fehle es hier, da der Kläger die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Die Klage vor dem FG war dennoch begründet. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit stelle zwar keine entgeltliche Anschaffung einer Wohnung dar, jedoch sei das Gesetz so auszulegen, dass diese Tilgungsvariante auch gelte, wenn der Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung von begünstigtem Wohnraum aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme. Der Erbe trete als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Somit sei ihm die Anschaffung zuzurechnen. Erforderlich für die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags sei eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Alle Jahre wieder: Wenn die Einkommensteuererklärung ansteht (oder man sich in der Phase des Belegesammelns befindet), lohnt es sich, darauf zu achten, in welcher Höhe die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuerlast senken können. Es gilt: Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner & Co. in seinem Haushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt allerdings voraus, dass die erbrachten Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dienstleistungen sind nur dann "haushaltsnah" und damit abzugsfähig, wenn sie auch vom Steuerzahler selbst oder von anderen Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten. Bei Handwerkerleistungen gilt diese Voraussetzung nicht. Begrenzt ist der Steuerbonus durch drei Höchstbeträge: Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 EUR abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 EUR pro Jahr (d.h. 20 %) beschränkt. Der Fiskus erkennt hier sämtliche handwerkliche Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt anfallen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Küchen-, Kamin- und Fensterbauer, Installateure, Schornsteinfeger, Parkettleger und Klavierstimmer. Minijobber im Privathaushalt werden vom Fiskus ebenfalls mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten bis zu 2.550 EUR abrechnen, der Steuerbonus beträgt hier höchstens 510 EUR pro Jahr. Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen, wie beispielsweise Kochen, Putzen, Bügeln, Waschen oder Gartenpflege. Keinen Steuerbonus gibt es für Unterrichtsleistungen (auch Nachhilfe) oder sportliche Freizeitbetätigungen (z.B. Fitnesskurse). Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die "auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 EUR pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 4.000 EUR. Auch die Kosten für ein Au-pair im Privathaushalt können unter diesen Höchstbetrag gefasst werden. Pauschal dürfen 50 % der Lohnkosten abgerechnet werden, wenn das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten übernimmt. Private Auftraggeber sollten wissen, dass der Fiskus den Steuerbonus nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt. Ist in einer Handwerkerrechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollten Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung einfordern, damit sie ihren Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährden. Der Anteil der Arbeitskosten darf vom Auftraggeber nicht einfach geschätzt werden. Hinweis: Nachdem der Fiskus den Haushalt früher eng durch die Grundstücksgrenzen begrenzt sah, hat er mittlerweile eingelenkt und erkennt auch Dienstleistungen an, die dem Haushalt dienen und auf angrenzenden (öffentlichen) Flächen erbracht werden. Somit dürfen mittlerweile auch Lohnkosten etwa für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten. Doch was passiert umsatzsteuerlich in der Silvesternacht, wenn Gäste am 31.12.2023 Speisen bestellt, diese verzehrt und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlt haben? Muss der Rechnungsbetrag für die vor Mitternacht verzehrten Speisen (7 %) und für die nach Mitternacht bestellten und verzehrten Speisen (19 %) aufgeteilt werden? Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am 21.12.2023 ein Schreiben zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben, das auch eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht enthält. Danach kann auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt wurden, noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich sowohl vor als auch nach dem 31.12.2023 ein Umsatzsteuersatz von 19 % ausgewiesen werden. Hinweis: Insbesondere Gastronomiebetriebe waren von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

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