Investmentsteuergesetz 2004: Besteuerung ausländischer Investmentfonds ist unionsrechtswidrig
Immer zu Jahresbeginn können Arbeitnehmer mit Dienstwagen entscheiden, wie der geldwerte Vorteil für die private Nutzung berechnet werden soll - pauschal oder anhand der tatsächlichen Nutzung. Im Nachhinein können Sie die gewählte Berechnungsart auch noch in Ihrer Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres ändern. Dieser Schritt lohnt häufig, wenn man beispielsweise aufgrund von wenigen aufgezeichneten Privatfahrten steuerlich doch besser mit dem Fahrtenbuch als mit der Pauschalberechnung fährt. Wer von der pauschalen auf die tatsächliche Nutzung wechseln will, muss ein Fahrtenbuch mit lückenloser und ganzjähriger Dokumentation aller Fahrten führen.
Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, gilt steuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Die Höhe des Vorteils darf pauschal nach der 1-%-Methode ermittelt werden, sofern der Wagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer jeden Monat pauschal 1 % des Neuwagen-Bruttolistenpreises lohnversteuern (0,25 % bei Elektroautos bis 60.000 EUR).
Hinzu kommen 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder - falls die erste Tätigkeitsstätte nur gelegentlich aufgesucht wird - 0,002 % für jeden Entfernungskilometer multipliziert mit der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Diese pauschale Vorteilsermittlung erfordert keine Einzelaufzeichnungen der tatsächlich unternommenen Fahrten.
Alternativ können Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln. Das ist zumeist sinnvoll, wenn das Fahrzeug privat wenig gefahren wird, der Arbeitnehmer aber aus beruflichen Gründen sehr viel damit unterwegs ist. Im Fahrtenbuch müssen alle Fahrten notiert werden, sowohl die beruflichen als auch die privaten. Für die privaten Fahrten muss dann anteilig Einkommensteuer gezahlt werden.
Hinweis: Das Fahrtenbuch lohnt sich besonders, wenn die Gesamtkosten für den Dienstwagen gering ausfallen. Wenn beispielsweise das Auto bereits abgeschrieben wurde oder ein Gebrauchtwagen ist, sollte aus steuerlichen Gründen unterjährig unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Wie Sie wahrscheinlich wissen, wird die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer gefördert. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die normalerweise durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst erledigt werden könnten und für die nun ein Dritter beschäftigt wird. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können 20 % der Lohnkosten, höchstens jedoch 4.000 EUR, von der festgesetzten Steuer abgezogen werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, ob auch die Kosten für Müllabfuhr und Abwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Müll- und Abwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, da die Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Darüber hinaus könne der Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich die Verhinderung von Schwarzarbeit, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn es sei nicht möglich, die streitgegenständlichen Leistungen selbst auszuführen bzw. an einen Dritten zu delegieren.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen. Als "haushaltsnahe" Leistungen könnten nur solche gelten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Das seien Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden. In diesem Sinne bildeten handwerkliche Tätigkeiten im Haushalt, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt würden, keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Entsorgung von Abwasser und Müll gehöre nicht zu den typischen Leistungen von Haushaltsangehörigen. Die Hauptleistung der Müllentsorgung erfolge nämlich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen. Das Bereitstellen der Mülltonne stelle nicht die Hauptleistung der Müllentsorgung dar. Ebenso beginne beim Schmutzwasser die Entsorgung frühestens mit der Einleitung in die städtische Kanalisation. Die Revision wurde zugelassen und bereits eingelegt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Hinweis: Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben. Nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs belaufen sich diese auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.
Der BFH sah die Sache jedoch anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen nach Ansicht der Bundesrichter auch einem ausländischen Fonds die (in § 11 InvStG 2004) geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten wäre die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt.
Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds "nachgeholt" wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist nach Auffassung des BFH im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat das InvStG mittlerweile mit Wirkung zum 01.01.2018 reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Kapitalertragsteuer belastet.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2024)