Lohnsteuer: Ist die Übernahme von ausländischen Pensionsbeiträgen lohnsteuerpflichtig?

Jede Gemeinde legt ihren Gewerbesteuerhebesatz selbst fest. Das kann dazu führen, dass zwei Unternehmen mit gleich hohem Gewinn je nach Standort unterschiedlich hohe Gewerbesteuer zahlen. Wenn ein Unternehmen über mehrere Gemeinden hinweg tätig ist, muss der Gewinn auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt werden. Sind nicht nur unterschiedliche Gemeinden, sondern auch mehrere Länder beteiligt, kann das noch komplizierter werden, zumal wenn es hierbei auch um steuerfreie Gewinne geht. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es darum, die Gewinne aus einem länderübergreifenden Rohrfernleitungsnetz aufzuteilen. Die Klägerin betreibt ein Rohrfernleitungsnetz. Außerdem erzielt sie ca. 1 % ihres Gesamtumsatzes durch die Betreuung fremder Rohrfernleitungen. Die Rohrleitungen verlaufen durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Bis auf ein Teilstück in Belgien steht diese Infrastruktur im Eigentum der Klägerin. Die Verwaltungszentrale befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung erfolgt durch eine "Betriebszentrale" in den Niederlanden. Bei einer Betriebsprüfung bestimmte das Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Die Aufteilung der Einkünfte habe nach der direkten Methode zu erfolgen, da das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausübten. Die Klage vor dem FG war begründet. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnaufteilung sei nicht konform mit den Doppelbesteuerungsabkommen. Der Gewinn der Klägerin sei daher anders aufzuteilen. Maßgeblich für die Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Länder sei, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter - also die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen - als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Somit sei die Aufteilung danach vorzunehmen, mit welchem Teil des Rohrleitungsnetzes welcher Umsatz erzielt worden sei. Als Konsequenz hieraus ist im Streitfall der inländische Anteil des Gesamtgewinns zu reduzieren, wodurch sich der nach den Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Anteil erhöht.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Auf Alleinerziehenden lastet ein besonders starker Druck - und zudem sehr viel Verantwortung. Der Fiskus gewährt ihnen einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Hinweis: Weitere Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen volljährige Kinder) und der Alleinerziehende unverheiratet oder seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt lebend oder verwitwet ist. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 hatte der Steuergesetzgeber den Grundbetrag des Entlastungsbetrags von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben (Erhöhung um 2.100 EUR). Die zuvor schon geltenden Zusatzbeträge von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind waren gleichgeblieben und wurden - wie bisher - nur auf Antrag der alleinerziehenden Person gewährt. Zur dauerhaften finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden hat die Bundesregierung den erhöhten Entlastungsbetrag nun entfristet, so dass er ab 2022 in unveränderter Höhe beansprucht werden kann. Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II aus. Um die Zusatzbeträge ab dem zweiten Kind zu erhalten, muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit Anlage Kind) beim Finanzamt einreichen. Mit diesem Antrag kann er auch den Wechsel in Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen. Die Klägerin ist ein weltweit tätiger Konzern, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfond anbietet. Die Arbeitnehmer nehmen das Angebot in der Regel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Sie erwerben Pensionsansprüche in dem Land, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge. Die Arbeitnehmer werden häufig auch in anderen Ländern des Konzerns eingesetzt. So waren von Januar 2012 bis Dezember 2015 ausländische Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt. Es wurde vereinbart, dass diese Arbeitnehmer Mitglieder ihres jeweiligen ausländischen Pensionsfonds bleiben. Die Beiträge wurden weiterhin durch die ausländischen Gesellschaften entrichtet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht und die Klägerin nahm keinen Lohnsteuerabzug vor. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, es handle sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, und nahm die Klägerin in Haftung. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung liegen nicht vor. Die Zuwendung darf nicht in Geld bestehen. Die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds stellen Barlohn dar. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht. Die Beiträge wurden direkt von der Heimatgesellschaft an die Pensionsfonds geleistet und dann der Klägerin weiterbelastet. Darin liegt kein Sachbezug. Den jeweiligen Arbeitnehmern wird bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht ist aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Eltern können eine selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an ihre Kinder vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder sie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bestimmung zur Selbstnutzung "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Wie schnell die Selbstnutzung durch die Kinder eintreten muss, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Tochter die geerbte Wohnung ihrer Mutter zunächst entrümpelt und dann umfassend saniert. Zwischen Todestag und Einzug lagen eineinhalb Jahre, was Finanzamt und Finanzgericht (FG) als zu lang ansahen. Die Finanzrichter urteilten, dass die Tochter die Wohnung nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt habe. Im Prozess machte die Tochter geltend, dass die lange Dauer bis zum Einzug darauf zurückzuführen sei, dass zunächst der Hausstand der Mutter habe ausgeräumt und verkauft werden müssen. Für die Durchführung der Sanierungsarbeiten hätten zunächst Handwerker organisiert werden müssen, die aufgrund voller Auftragsbücher aber schwer zu beschaffen gewesen seien. Bereits die Termine für die Ortsbesichtigungen wären ihr nur nach erheblicher Wartezeit erhältlich gewesen. Darauf hätten sich lange Wartezeiten für Kostenvoranschläge und bei den Auftragsabwicklungen angeschlossen. Sie selbst habe zudem eine Hüftgelenksarthrose gehabt, so dass sie über viele Wochen gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei. Der BFH hob das klageabweisende Urteil des FG nun auf und entschied, dass das Gericht die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung zu vorschnell verworfen habe. Für eine "Unverzüglichkeit" genüge es bereits, wenn der Erblasser den Baufortschritt angemessen fördere. Er müsse keinen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben, um den Baufortschritt zu beschleunigen, sondern nur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen. Zwar gelte ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall regelmäßig noch als angemessen, allerdings könne auch ein längerer Zeitraum anerkannt werden, wenn der Erbe glaubhaft machen könne, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich gewesen sei. Sofern er Handwerker unverzüglich beauftrage, diese aber zeitlich nicht früher tätig werden könnten, könne ihm dieser Umstand nicht angelastet werden. Auch gesundheitliche Hinderungsgründe müssten berücksichtigt werden. Das FG muss den Fall daher nun neu prüfen und sich eingehender mit den vorbrachten Gründen für die verzögerte Selbstnutzung beschäftigen. Hinweis: Verzögerungen infolge der hohen Auftragslage von Handwerkern dürfen also nicht dem Erben angelastet werden, sofern er rechtzeitig den Kontakt zu ihnen gesucht hat. Zur Beweisvorsorge kann es sinnvoll sein, zu diesem Zweck ein Bautagebuch zu führen. Aus diesem kann später abgeleitet werden, wann ein stockender Baufortschritt beispielsweise wegen Lieferengpässen oder Handwerkermangel nicht selbst zu vertreten war.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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