
Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.
2015 lieferte eine tschechische Energiegesellschaft Rapsöl nach Polen. Die tschechischen Behörden versagten die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, da die Gesellschaft die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Die Gesellschaft habe weder nachgewiesen, dass sie die Befähigung, über die Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf die Personen übertragen habe, die in den Steuerunterlagen als Empfänger der Gegenstände genannt gewesen seien, noch, dass diese Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Die tschechische Steuerbehörde setzte daher Umsatzsteuer auf die Lieferungen fest.
Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, die erhobene Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Klägerin ermöglichten jedoch die vorgelegten Nachweise, die den tatsächlichen Empfang der betreffenden Gegenstände durch andere Gesellschaften bestätigten, die Identität der Empfänger festzustellen.
Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte fest, dass der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die zuständigen Steuerbehörden und nationalen Gerichte haben auf der Grundlage aller vorgelegten Dokumente - einschließlich der Dokumente, die sich im Besitz des Lieferers befanden - zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren.
Hinweis: Für die Prüfung der Steuerfreiheit trifft zwar den Steuerpflichtigen die Feststellungslast, die Behörde muss jedoch alle Unterlagen prüfen, die sie zur Verfügung hat, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff "Investitionsgüter" im steuerlichen Kontext.
Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, unterliegen gemäß der MwStSystRL einem verlängerten Berichtigungszeitraum von bis zu 20 Jahren. Investitionsgüter zeichnen sich durch ihre langfristige wirtschaftliche Nutzung aus. Der verlängerte Berichtigungszeitraum reflektiert diese Dauer, indem er sicherstellt, dass der Vorsteuerabzug über die tatsächliche Nutzungszeit des Gutes korrekt angepasst wird.
Die Entscheidung des EuGH betraf die Frage, ob der verlängerte Berichtigungszeitraum auch auf umfangreiche Bauleistungen anzuwenden ist, die als Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach belgischem Recht ist die längere Frist nur dann anwendbar, wenn die Bauarbeiten zu einem neuen Gebäude im Sinne der MwStSystRL führen. Andernfalls wird lediglich eine fünfjährige Berichtigungsfrist angewandt, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich länger ist.
Der EuGH entschied, dass nationale Vorschriften, die den verlängerten Berichtigungszeitraum auf solche Bauleistungen beschränken, die zu einem neuen Gebäude führen, gegen die MwStSystRL verstoßen, da sie wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte ungleich behandeln und somit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen.
Umfangreiche Renovierungen oder Erweiterungen, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes erheblich verlängern, gelten als Investitionsgüter im Sinne der MwStSystRL. Entscheidend ist der wirtschaftliche Nutzen der Investition, nicht die formale Einstufung als neues Gebäude. Steuerpflichtige können diese Vorschriften vor nationalen Gerichten geltend machen, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung des verlängerten Berichtigungszeitraums verweigert.
Hinweis: Das EuGH-Urteil stärkt die steuerliche Neutralität und schafft Rechtssicherheit für Bauleistungen und Immobilieninvestitionen. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre Bauprojekte die Voraussetzungen für den verlängerten Berichtigungszeitraum erfüllen, insbesondere bei umfangreichen Modernisierungen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2025)
Das Finanzgericht Münster (FG) hat zum Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen entschieden. Danach ist kein Vorsteuerabzug möglich, wenn im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung Schwarzeinkäufe festgestellt werden und keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Im vorliegenden Fall ging es um die Betreiberin eines Kiosks. Die Steuerfahndung führte bei einer Lieferantin von ihr eine Prüfung durch und stellte fest, dass deren Waren teilweise gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung (auch durch die Kioskbetreiberin) erworben wurden. Daraufhin wurde beim Kiosk eine Betriebsprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass der Kiosk Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in seiner Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte deshalb Umsätze beim Kiosk hinzu, gewährte jedoch mangels Rechnungen keinen Vorsteuerabzug für die Schwarzeinkäufe.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr der Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage von Rechnungen zustehe. Das FG stellte jedoch klar, dass die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraussetzt, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Ausnahmsweise kann zwar auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Dann muss der Unternehmer aber beispielsweise nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines früheren Rechnungsbesitzes kann aber nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.
Im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung wurde das Konto der Klägerin bei der Lieferantin umfänglich ausgewertet, so dass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen verfügte. Die Klägerin besaß zu keinem Zeitpunkt Rechnungen über die bezogenen Schwarzeinkäufe - ganz einfach weil die Lieferantin niemals Rechnungen ausgestellt hatte.
Hinweis: Auch wenn Sie keine Schwarzeinkäufe tätigen - sprechen Sie uns jederzeit an, wenn Sie Fragen zum Vorsteuerabzug haben.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern geäußert. Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen über bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es seit dem Besteuerungszeitraum 2021 ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen.
Die Finanzverwaltung hat nun ein Vordruckmuster, das ab dem Besteuerungszeitraum 2023 gilt, neu bekanntgegeben, und zwar:
FsEAusUN: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, FsEAusUN Ausfüllhilfe
Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben die neuen Regelungen in Bezug auf den Nullsteuersatz von bestimmten Photovoltaikanlagen aufgenommen sowie erforderlich gewordene Anpassungen berücksichtigt.
Hinweis: Die Vordrucke werden darüber hinaus sowohl in englischer als auch in französischer Sprache bereitgestellt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)