Fort- und Weiterbildungskosten: Kosten mindern die Einkommensteuerlast

Fort- und Weiterbildungen sind gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft und wirken sich auch in der Einkommensteuererklärung günstig aus, denn Kosten, die für Fachseminare, Lehrgänge, Kongresse u.ä. anfallen, sind in der Regel in unbegrenzter Höhe absetzbar. Arbeitnehmer können Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten von ihren Einnahmen in Abzug bringen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 EUR pro Jahr vor, die auch gewährt wird, wenn tatsächlich keine Kosten anfallen. Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen; hierbei existiert im Regelfall keine abzugsfähige Pauschale. Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die "berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen" - so regelt es das Berufsbildungsgesetz. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuem Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit stehen, dies gilt z. B. für Fachsprachkurse. Hinweis: Allgemeinsprachliche Kurse, die z. B. der besseren Verständigung im Auslandsurlaub dienen, können hingegen nicht steuermindernd angesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fort- oder Weiterbildung stehen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies insbesondere die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu. Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten, z. B. für ein Zugticket oder eine Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 EUR pro Tag für mehr als acht Stunden oder 28 EUR pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie entstandene Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und ist die Teilnahme aus der privaten Wohnung möglich, kann eine Homeoffice-Pauschale von aktuell 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können, anders als dies bis einschließlich 2022 möglich war, hingegen nicht mehr alternativ abgesetzt werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass Arbeitgeber des produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen in Deutschland im Jahr 2021 durchschnittlich 37,30 EUR für eine geleistete Arbeitsstunde gezahlt haben. Damit waren die Arbeitskosten in Deutschland - wie schon im Vorjahr - die siebthöchsten in der Europäischen Union. Dänemark hatte im EU-Vergleich mit 48,30 EUR die höchsten Arbeitskosten je geleisteter Stunde, Bulgarien mit 6,80 EUR die niedrigsten. Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Arbeitskosten je Arbeitsstunde in Deutschland kalenderbereinigt um 1,4 %. Gemessen am EU-Durchschnitt von 28,60 EUR zahlten deutsche Arbeitgeber des produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen im Jahr 2021 somit rund 30 % mehr für eine Arbeitsstunde. Der relative Abstand ist damit gegenüber dem Jahr 2020 nahezu gleichgeblieben. Nach der Statistik kostete eine Arbeitsstunde im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2021 sogar durchschnittlich 41,90 EUR. Bezogen auf diesen Wirtschaftszweig waren die Arbeitskosten in Deutschland damit im EU-Vergleich die vierthöchsten. Eine Arbeitsstunde in der deutschen Industrie war somit 45 % teurer als im EU-Durchschnitt (28,90 EUR). Bei den marktbestimmten Dienstleistungen lag Deutschland mit Arbeitskosten von 34,80 EUR pro Arbeitsstunde EU-weit auf dem neunten Rang (22 % über dem EU-Durchschnitt). Hinweis: Die ermittelten Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Zu den Bruttoverdiensten zählen das Entgelt für geleistete Arbeitszeit, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütungen für nicht gearbeitete Tage (u.a. Urlaubstage oder gesetzliche Feiertage), Sachleistungen sowie die Bruttoverdienste von Auszubildenden. Nicht eingerechnet werden hingegen Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall. Die Lohnnebenkosten beinhalten die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (einschließlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sonstigen Aufwendungen und die Steuern zulasten des Arbeitgebers. Erhaltene Lohnsubventionen mindern die Arbeitskosten.     Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2022)
Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wird, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Mit dem Inkrafttreten der bereits 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte "zweite Säule" formell durch die EU umgesetzt. Hinweis: Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt. Im Rahmen der "zweiten Säule" werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt, um so den Wettlauf nach unten zu stoppen, den Staaten sich liefern, wenn sie bestrebt sind, Investitionen durch einen möglichst niedrigen Körperschaftsteuersatz anzulocken. Die "zweite Säule" führt bereits zu Ergebnissen, denn eine Reihe von Nullsteuergebieten haben die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt. Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. EUR pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer "Zusatzsteuer", die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 % liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, so wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.     Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

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