Doppelte Haushaltsführung: Arbeitsweg darf von Hauptwohnung aus nicht zumutbar sein

Wenn Erwerbstätige die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen wollen, darf sich ihre Hauptwohnung nicht zu nahe am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte befinden. Ansonsten setzt das Finanzamt den Rotstift an und geht davon aus, dass der Weg zur Arbeit von der Hauptwohnung aus doch zumutbar - und die Zweitwohnung am Arbeitsort somit überflüssig - ist. Die Finanzämter berufen sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel noch als zumutbar angesehen werden kann. Für die Prüfung bedienen sich die Finanzbeamten einer Vereinfachungsregelung: Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der kürzesten Straßenverbindung mehr als 50 km, gehen sie davon aus, dass sich die Hauptwohnung weit genug weg von der ersten Tätigkeitsstätte befindet, so dass die Kosten für den doppelten Haushalt anerkannt werden. Befindet sich die Hauptwohnung innerhalb des 50-km-Radius, werden die Kosten aberkannt. Ein Pendler aus Münster ist aufgrund solcher Zumutbarkeitsüberlegungen kürzlich auf seinen Kosten für einen doppelten Haushalt sitzengeblieben. Seine Zweitwohnung war zwar von seinem Büro aus nur einen Kilometer entfernt, das Finanzamt erkannte die Ausgaben aber nicht an, weil der Arbeitsweg von seiner Hauptwohnung aus lediglich 30 Kilometer betrug. Auch seine Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen anhand des Routenplaners von Google Maps nach, dass er während des Berufsverkehrs von der Hauptwohnung höchstens 50 bis 55 Minuten zur Arbeit fährt. Hinweis: Wem die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung aufgrund des 50-km-Radius aberkannt werden, muss nicht endgültig kapitulieren, da es sich bei dieser Kilometermarke um eine Vereinfachungsregelung handelt. Es lässt sich gleichwohl im Einspruchs- oder Klageweg nachweisen, dass der Arbeitsweg von der Hauptwohnung aus trotzdem nicht in zumutbarer Weise zurückgelegt werden kann.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungsteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Bereits im Jahr 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer ausgenommen werden müssen. Seither nehmen sämtliche Übernachtungsteuergesetze in Deutschland solche Übernachtungen von der Besteuerung aus, so dass nur noch privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden. Der Erste Senat des BVerfG hat nun entschieden, dass die Vorschriften zur Übernachtungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind und die Länder die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen konnten. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist. Die Verfassungsrichter betonten, dass die Gesetzgebungsbefugnis der Länder nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt sei. Die Regelungen zur Bettensteuer seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach BVerfG-Meinung belasteten sie die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Gegenstand der nun zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zugrunde lagen. Sämtliche Beschwerdeführer waren Beherbergungsbetriebe aus Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau. Hinweis: Die Entscheidung des BVerfG zeigt, dass die Übernachtungsteuer für die Gemeinden verfassungsrechtlich durchsetzbar ist. Dies dürfte wie eine Einladung auf andere Städte und Gemeinden wirken, die bisher noch keine Bettensteuer einfordern und auf der Suche nach neuen Geldquellen sind.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2022)
Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, können Land- bzw. Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass sie feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen dürfen. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, auf welche Leistungen diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden anwendbar ist. Geklagt hatte ein Pferdezüchter und -händler, der mehrere junge Reitpferde ausbildete und schließlich weiterverkaufte. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gelte. Ein Pferdeverkauf könne nur unter diese Besteuerung fallen, wenn die zugekauften Produkte (hier: Pferde) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden; die Reitpferde seien jedoch auch nach der Ausbildung weiterhin - wenn auch hochpreisigere - Reitpferde geblieben. Der BFH entschied, dass die Lieferung der Pferde dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und die Durchschnittssatzbesteuerung nach EU-Recht nicht anwendbar ist. Sport- und Freizeitpferde sind kein "Vieh"  im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; auch andere begünstigte Tierarten (z.B. Geflügel, Kaninchen, Seidenraupen) liegen nicht vor. Pferde sind damit keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Anwendung der pauschalen Besteuerung scheidet nach Gerichtsmeinung zudem aus, da der Kläger die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)

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