Steuertermine August 2024

12.08.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*15.08.Grundsteuer**Gewerbesteuer**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 07/2024)
Alterseinkünfte werden nach dem Einkommensteuergesetz schrittweise einer nachgelagerten Rentenbesteuerung zugeführt. Nach dem zugrundeliegenden Konzept des Alterseinkünftegesetzes sollen Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden und Renten künftig in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht unterliegen. Damit wird die Steuerlast de facto in das Alter verlegt. Das Gesetz sieht einen gestaffelten Übergang bis hin zu einer Vollversteuerung von Renten vor: Für Senioren, die erstmalig im Jahr 2005 oder früher in die gesetzliche Rente gegangen sind, gilt noch ein Besteuerungsanteil von 50 %. Für neue Rentnerjahrgänge erhöht sich dieser Anteil jedes Jahr um 1 bis 2 % - bis für Neurentner im Jahr 2040 eine 100-%-Besteuerung erreicht ist, so dass eine Gleichstellung mit der Besteuerung von Pensionen erreicht wird. In der aktualisierten 20-seitigen Broschüre "Informationen zur Rentenbesteuerung" hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) nun die geltenden Besteuerungsregeln für gesetzliche Rentner dargestellt. Das FinMin erklärt darin unter anderem, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden, welche Vorsorgeaufwendungen bei Rentnern abziehbar sind, ob und bis wann Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und ab welcher Rentenhöhe überhaupt Einkommensteuer zu zahlen ist. Hinweis: Die Broschüre kann auf der Internetseite des FinMin (www.mf.sachsen-anhalt.de) heruntergeladen werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
10.04.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 03/2024)

Zurück