Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs
Bankgeschäfte werden heutzutage immer häufiger per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kontoauszüge werden von den Kreditinstituten zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings eingestellt, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst. Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen und der Bankkunde steht erst einmal ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Je Institut variieren die Bereitstellungszeiten von 90 Tagen bis 365 Tage. Spätestens bei der Steuererklärung kann dies zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.
Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs Jahre aufbewahren, besser noch zehn Jahre. Bankkunden sind daher gut beraten, wenn sie ihre Kontoauszüge monatlich ausdrucken. Wer sich den Ausdruck aus dem Online-Banking sparen möchte, sollte seine Kontoauszüge zumindest digital in einem Ordner speichern bzw. archivieren, so dass sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen. Auf Nummer sicher geht, wer die heruntergeladenen Dateien auf mehreren Speichermedien sichert (z.B. zusätzlich auf USB-Stick).
Hinweis: Zwar sind Banken nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Möchte ein Kunde aber alte Kontoauszüge nachträglich ausgestellt haben, ist dieser Prozess nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit Gebühren verbunden - einzelne Kontoauszüge werden mit 4 EUR bis 15 EUR berechnet. Bankkunden sollten sich daher besser ihr eigenes Archiv anlegen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
12.09.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2022; ** für das III. Quartal 2022]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 08/2022)
Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.
Die Klägerin, ihre Schwester und ihre Eltern waren Gesellschafter einer GmbH. Die Eltern waren an dieser mit jeweils 24,83 %, die beiden Schwestern mit jeweils 25,17 % beteiligt. Zudem waren alle vier Kommanditisten einer KG, an der die Eltern mit jeweils 30 % und die Schwestern mit jeweils 20 % beteiligt waren. Mit Vertrag vom 15.09.2015 wurden alle Anteile an der GmbH ohne Gegenleistung an die KG übertragen. Bei der KG wurde dies als verdeckte Einlage erfasst.
Am 11.08.2016 erklärte die Klägerin eine Zuwendung (Anteile an der GmbH) an ihren Vater und machte geltend, es handle sich um begünstigtes Vermögen. Sie erklärte sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen, und beantragte die Optionsverschonung für die Schenkung. Das Finanzamt gewährte diese nicht.
Die Klage vor dem FG war begründet. Führt ein Gesellschafter einer KG deren Gesellschaftsvermögen mittels einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung dieses Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vorliegen. Danach liegt eine Schenkung der Klägerin an ihren Vater vor. Die Verschonungsregelung ist anwendbar, da der Vater begünstigtes Vermögen erworben hat.
Es ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, dass der unmittelbare Anteilserwerb durch die Personengesellschaft (KG) erfolgt und die Mitgesellschafter nur mittelbar über die KG eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (GmbH) erlangen. Aus dem Gesetz geht auch nicht hervor, dass die Begünstigung nur für unmittelbar vom Erwerber gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile gilt. Daher ist die Verschonung zu gewähren.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Wenn Sie unternehmerisches Vermögen erben, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine 100%ige Steuerbefreiung für das Vermögen beantragen - die sogenannte Optionsverschonung. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann gegebenenfalls zumindest die Regelverschonung von 85 % in Anspruch genommen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, bis wann der Antrag auf Optionsverschonung eigentlich gestellt werden kann.
Der Kläger erhielt mit notariellem Vertrag vom 21.03.2013 Beteiligungen an mehreren KGs geschenkt. In der Schenkungsteuererklärung wurde kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 20.04.2016 die Schenkungsteuer fest und gewährte die Regelverschonung. In den Jahren 2018 und 2019 ergingen erstmalig Feststellungsbescheide. Daraufhin erließ das Finanzamt am 13.11.2019 einen geänderten Schenkungsteuerbescheid. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte nun die Optionsverschonung in Höhe von 100 %.
Die Klage vor dem FG war begründet, die Voraussetzungen für die Optionsverschonung waren im Streitfall erfüllt. Eine Gewährung der Optionsverschonung sei im Umfang des steuerlichen Änderungsrahmens des Bescheids vom 13.11.2019 aufgrund des im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid gestellten Antrags auf die Optionsverschonung auch noch möglich gewesen. Daran ändere auch die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft des Ausgangsbescheids nichts. Diese sei durch den Änderungsbescheid teilweise durchbrochen worden. Im Gesetz sei nicht geregelt, bis wann die Erklärung zur Wahl der Optionsverschonung wirksam abgegeben werden könne. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei dies bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer möglich. Der Ausgangsbescheid sei materiell bestandskräftig geworden. Dies sei aber durch den geänderten Bescheid durchbrochen worden. Daher könne die Option zur Vollverschonung noch ausgeübt werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich eine über den nicht bestandskräftigen Betrag der Steuerfestsetzung hinausgehende Steuerminderung ergeben könnte.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)