Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt - die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) zahlt.
Hinweis: Über diese Hinzurechnungsregel will der Gesetzgeber Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch solche Aufwendungen als Mieten hinzuzurechnen sein können, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Immobilieneigentümer die Ferienunterkünfte zur Vermietung an Reisende überlassen. Geklagt hatte ein Anbieter, der mit seinen Reisekunden in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- und Ferienwohnungsverträge abgeschlossen hatte - und zwar zu einem Gesamtpreis, in dem der zu zahlende Preis an den jeweiligen Immobilieneigentümer und ein Aufschlag (Marge) für den Anbieter enthalten waren. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Anbieter an die Eigentümer gezahlten Entgelten um Mieten handelte, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.
Der BFH bestätigte die Hinzurechnung und erklärte, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen einen Nutzungsvertrag voraussetzt, der nach seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt ein bürgerlich-rechtliches Mietverhältnis ist. Dies war nach Gerichtsmeinung vorliegend der Fall, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht des Anbieters wiederum in der Zahlung eines Mietzinses bestanden hatte. Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Der Anbieter im vorliegenden Fall war jedoch kein bloßer Vermittler, da er eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen angeboten hatte, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte der Anbieter gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste den Eigentümern vielmehr ein Entgelt für die Überlassung der Objekte zahlen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
In einem finanzgerichtlichen Prozess haben die Beteiligten nach der Finanzgerichtsordnung das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, wird die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. des Gerichts) gewährt. Beantragt eine Prozesspartei im Laufe eines Verfahrens mehrmals Akteneinsicht, kann darin eine Strategie der Prozessverschleppung gesehen werden, so dass das Gericht entsprechende Anträge ablehnen kann.
Ein solcher Fall hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Ein selbständiger Trockenbauer war gegen Gewinnhinzuschätzungen seines Finanzamts vor das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gezogen und hatte sich hierfür eine Prozessbevollmächtigte an seine Seite geholt. Das FG gab einem ersten Antrag auf Akteneinsicht statt, die Prozessbevollmächtigte legte aber während des einmonatigen Einsichtszeitraums ihr Mandat nieder, so dass tatsächlich keine Akteneinsicht erfolgte. Knapp ein Jahr später, kurz vor der mündlichen Verhandlung, zeigte die Prozessbevollmächtigte dem Gericht ihre Wiederbestellung an und beantragte erneut Akteneinsicht. Das FG lehnte diesen Antrag ab, da es darin eine Prozessverschleppung sah. Hierfür sprach nach Ansicht der Finanzrichter, dass die erste Akteneinsicht ungenutzt verfallen war. In der Folge wies das FG die Klage ab.
Der BFH entschied nun jedoch, dass dem Kläger die zweite Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden sei. Das FG habe damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Fall der Prozessverschleppung habe nach Auffassung des BFH (noch) nicht vorgelegen, da aus dem Geschehensablauf aufgrund der zwischenzeitlichen Mandatsniederlegung nicht abgeleitet werden könne, dass die Akteneinsicht kurz vor der mündlichen Verhandlung missbräuchlich beantragt worden sei.
Hinweis: Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Das FG muss nun die Akteneinsicht gewähren, so dass die Klägerseite einen erneuten Anlauf unternehmen kann, um ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2022)
Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen, damit sie leicht verarbeitet werden können.
Diese neue Regelung gilt auch für gemeinnützige Vereine, sofern sie Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringen oder ihnen Produkte verkaufen. Auch wenn ein Verein bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins (auch Sphären genannt) erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sein können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 EUR Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder (mit Zustimmung des Leistungsempfängers) einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR gibt es zudem eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
Vereine sollten sich in jedem Fall darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (gegebenenfalls als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Um weitere Fragen zu klären, wird das Bundesministerium der Finanzen voraussichtlich ein offizielles Schreiben mit den Details veröffentlichen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2024)
Arbeitnehmer können jedes Jahr einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 EUR (bis 2021: 1.000 EUR) als Werbungskosten von ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid automatisch, sofern keine höheren Kosten abgerechnet worden sind.
Wer arbeitstäglich mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt in der Regel bereits allein durch seine Fahrtkosten über die 1.200-EUR-Grenze, so dass sich die Abrechnung der tatsächlichen Werbungskosten lohnt.
Da der Fiskus pro Jahr ohnehin 1.200 EUR als Pauschbetrag abzieht, wirken sich tatsächlich angefallene Werbungskosten bis zu dieser Höhe nicht steuermindernd aus. Es lohnt sich daher für Arbeitnehmer häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die 2022 bereits entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden. Hierzu gehören Kosten für Pendelfahrten zur Arbeit (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer; 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), Arbeitsmittel (PC, Laptop, Bücherregal), berufliche Fortbildungen, Fachliteratur, häusliche Arbeitszimmer und berufliche Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen). Überschreiten diese Kosten die 1.200-EUR-Grenze, kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, ohnehin geplante berufliche Anschaffungen noch auf 2022 vorzuziehen, weil sich dann jeder Euro oberhalb der 1.200-EUR-Schwelle steuermindernd auswirkt. Damit eine solche "Last-minute-Zahlung" im auslaufenden Jahr den gewünschten Steuerspareffekt entfaltet, muss das Geld bei Bareinkäufen aber unbedingt noch vor Silvester gezahlt werden. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Bank der Überweisungsauftrag zugeht. Wer Onlinebanking nutzt, muss seine Transaktion also vor dem Jahreswechsel abgeschlossen haben, damit sie für 2022 zählt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)