Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine unselbständige Stiftung im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerin im umsatzsteuerlichen Sinn sein kann. Vor dem FG klagte ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem Träger von knapp 20 unselbständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen ist. Die Stiftungen hat er teilweise aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teilweise durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet. Die Gründung mit dritten Stiftern erfolgte in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei einer Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter zurückübertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden. Nach dem Zivilrecht unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung von einer rechtsfähigen Stiftung insofern, als dass erstere keine juristische Person ist. Vielmehr wird der Stiftungsträger zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die im Streitfall selbstgeschaffenen unselbständigen Stiftungen waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war jedoch beim Kläger angestellt mit der Option des Einsatzes für die jeweilige unselbständige Stiftung. Zudem war der Kläger aufgrund einer "Beitragsordnung" berechtigt, aus dem jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen Beitrag für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen. Das Finanzamt stufte sowohl die Personalüberlassung gegen Entgelt als auch die Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens als umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbständigen Stiftungen ein. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG hatte vollumfänglich Erfolg. Nach dessen Auffassung fehlt es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein solches setze einen zivilrechtlichen Vertrag und mindestens zwei Personen voraus. Eine nichtselbständige Stiftung sei jedoch kein tauglicher Leistungsempfänger. Zivilrechtlich sei sie nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrags für einen Leistungsaustausch sein. Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
Ausländische Unternehmer können seit dem 01.01.1997 unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland einen Fiskalvertreter bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten lassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dieser Thematik ein Schreiben veröffentlicht und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfassend geändert. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zur Fiskalvertretung (§ 22a bis 22e Umsatzsteuergesetz - UStG) überarbeitet und mit Wirkung zum 01.01.2020 geändert. Fiskalvertreter sind nach § 22b UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuerjahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Zudem haben sie der Umsatzsteuerjahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Des Weiteren haben sie Zusammenfassende Meldungen nach Maßgabe des § 18a UStG abzugeben. Sofern der Fiskalvertreter diesen Erklärungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsmittel oder ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. In seinem aktuellen Schreiben geht das BMF auch auf die Befugnis zur Fiskalvertretung, die Bestellung des Fiskalvertreters, den Ausschluss der Fiskalvertretung, das Ende der Fiskalvertretung und die Folgen der Beendigung der Fiskalvertretung ein. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Um die finanziellen Auswirkungen der rasant gestiegenen Energiekosten für die Bevölkerung abzumildern, hat die Bundesregierung zwei Entlastungspakete geschnürt. Mit dem ersten Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Schritte. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen: Die EEG-Umlage bei den Stromkosten entfiel zum 01.07.2022. Verbraucher werden damit um insgesamt 6,6 Mrd. EUR entlastet. Wohngeldbezieher erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 270 EUR (bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 EUR, für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 70 EUR). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 EUR. Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR, der Grundfreibetrag um 363 EUR auf 10.347 EUR und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 0,38 EUR pro Kilometer. Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im März 2022. Hierin sind folgende Maßnahmen enthalten: Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 0,2955 EUR/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 EUR/Liter. Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR. Für Familien wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 EUR pro Kind gezahlt. Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR. Es wurde für Juni bis August 2022 ein 9-EUR-Ticket für den ÖPNV eingeführt. Weitere steuerliche Entlastungen wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, darunter eine erweiterte Verlustverrechnung, eine Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr, eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, eine Steuerfreiheit zum Corona-Pflegebonus bis zu 4.500 EUR und eine Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2022)
Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um so dem hohen Strompreis zu trotzen - aber auch, um Steuervorteile zu nutzen. Diese sind - vor allem im gewerblichen Bereich - aber auch nicht immer ganz frei von Fallstricken. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgesellschaft das Dach einer Immobilie für die Installation einer PV-Anlage vermietet. Daraufhin versagte das Finanzamt der Gesellschaft Befreiungen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah. Die Grundstücksgesellschaft hatte mit der W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der auch zwei ihrer eigenen Gesellschafter beteiligt waren, einen Vertrag geschlossen, demzufolge die W-GbR auf genau bestimmten Gebäudeflächen der Grundstücksgesellschaft eine PV-Anlage installieren und betreiben darf. Der produzierte Strom wurde dann an die Stadtwerke verkauft. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Grundstücksgesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, nach der die Gewinne aus Grundstücksgeschäften nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Begründung: Der Grundbesitz diene zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Das sei für die erweiterte Kürzung schädlich. Denn durch die PV-Anlage würden gewerbliche und keine Vermietungseinkünfte erzielt, da die W-GbR den Strom selbst produziere. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vor dem FG war unbegründet. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nur beantragt und gewährt werden, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Im Streitfall diente er teilweise der W-GbR, an der zwei Gesellschafter der Antragstellerin beteiligt waren, zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine bloße Nutzungsüberlassung der PV-Anlage an die Stadtwerke vor, da den Stadtwerken nicht die Anlage, sondern nur der erzeugte Strom überlassen wurde.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 11/2024)

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