Umleitung von Vermietungseinkünften: Unentgeltlicher Nießbrauch an Kinder kann steuerlich anzuerkennen sein
Um die steuerlichen Grundfreibeträge der eigenen Kinder (2023: 10.908 EUR pro Person und Jahr) auszunutzen, spielen Eltern häufig mit dem Gedanken, eigene Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen oder Mietobjekte auf ihren Nachwuchs zu übertragen. Wird diese Gestaltung vom Finanzamt anerkannt, können die Kinder ihren Grundfreibetrag ausschöpfen, der ansonsten steuerlich ungenutzt verfallen wäre. Entsprechende Überlegungen werden jedoch häufig verworfen, da Eltern ihr Vermögen nicht vorzeitig und endgültig aus der Hand geben wollen.
Ein neues Steuergestaltungsmodell, das nur zu einer vorübergehenden Umleitung von Einkunftsquellen führt, wurde nun vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt. Im vorliegenden Fall hatten Eltern ein Geschäftsgrundstück an eine GmbH vermietet, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer zunächst der Vater und später die Mutter war. Die GmbH zahlte den Eltern eine Miete von 4.000 EUR pro Monat (später 4.200 EUR pro Monat).
Um die Mieteinkünfte auf ihre 14 und zehn Jahre alten Kinder zu verlagern, räumten die Eltern diesen für die Dauer von acht Jahren einen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf die Kinder übergehen und später wieder an die Eltern als Eigentümer zurückfallen. Ein Ergänzungspfleger des Amtsgerichts erteilte für die Kinder die notwendige Genehmigung. Das Finanzamt ging jedoch von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch aus und rechnete die Vermietungseinkünfte weiterhin den Eltern zu, statt sie bei den Kindern anzusetzen.
Der BFH billigte jedoch die Gestaltung und urteilte, dass den Kindern die Vermietungseinkünfte steuerlich zuzurechnen waren. Nach Ansicht des Gerichts lag kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da die Kinder die Immobilie als Nießbraucher an einen fremden Dritten (nämlich die GmbH) vermietet hatten. Auch die Befristung der Übertragung war nach Gerichtsmeinung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Einräumung des Nießbrauchs begründete lediglich die Übertragung der Einkunftsquelle, der sich daraus ergebende steuerliche Vorteil (Ausnutzung des Grundfreibetrags der Kinder) war unerheblich. Der BFH verwies darauf, dass durch die Gestaltung keine weiteren steuerlichen Vorteile erzielt wurden (z.B. Verlagerung von Unterhaltsaufwendungen). Die GmbH konnte die Miete für die Geschäftsräume auch vor dem Nießbrauch als Betriebsausgabe abziehen.
Hinweis: Entscheidungserheblich war im vorliegenden Fall also, dass die GmbH als fremder Dritter in die Vermietung eingebunden war. Eine solche Gestaltung sollte nur unter enger und frühzeitiger Einbindung des steuerlichen Beraters umgesetzt werden, da es viele Fallstricke gibt. Bei fachkundiger Umsetzung lässt sich aber durchaus erhebliches Steuersparpotential ausnutzen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatten die Verfassungsrichter in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Säumniszuschläge werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Steuer oder einer zurückzuzahlenden Steuervergütung erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Damit fällt der Säumniszuschlag doppelt so hoch aus wie die nach altem Zinssatz berechneten Zinsen.
Der BFH erklärte, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen lassen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.
Der BFH ist der Auffassung, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen ist. Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass der Steuerzahler nicht die Möglichkeit erhalten soll, sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung sozusagen ein zinsgünstiges Darlehen selbst einzuräumen. Die Zuschläge sollten deshalb höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden, deren Höhe nicht in unangemessenem Umfang von der Höhe der Säumniszuschläge abweicht.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2023)
Wer wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält (mindestens 1 %) und seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet, indem er seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt, muss sich einer Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz unterziehen. In diesem Fall muss er für seine gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn versteuern. An die Stelle des Veräußerungspreises tritt der gemeine Wert der Anteile. Es existiert jedoch eine Rückkehrregelung, die den Steuerzugriff nachträglich wieder abwendet: Beruht die ursprüngliche Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Anteilseigners und wird er innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so entfällt der Steueranspruch unter gewissen Voraussetzungen wieder.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Rückkehrregelung nicht erforderlich ist, dass der Anteilseigner bereits im Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland eine Rückkehrabsicht hat. Die Bundesrichter sahen hierfür keine hinreichende Grundlage im Wortlaut des Gesetzes.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die einen bereits bei Wegzug bestehenden Willen zur Rückkehr (samt entsprechender Glaubhaftmachung) fordert. Nach der BFH-Rechtsprechung ist es hingegen zulässig, dass der Anteilseigner seinen Rückkehrwillen erst innerhalb der sieben Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland ausbildet.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Sind Sie als Dienstleister für internationale Organisationen tätig? Allerdings nicht ausschließlich? Dann ist dieser Rechtsfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) landete, für Sie interessant: Geklagt hatte ein Konferenzdolmetscher, der an einzelnen Tagen für den Europarat tätig gewesen war. Sein Finanzamt hatte die Honorare aus dieser Übersetzungstätigkeit ganz normal als Einnahmen aus selbständiger Arbeit besteuert, im Einspruchsverfahren berief sich der Dolmetscher hingegen auf die Steuerfreiheit laut Abkommen.
Hinweis: Beamte des Europarats in Straßburg beziehen ihre Gehälter und sonstigen Bezüge steuerfrei. Grundlage hierfür ist das Allgemeine Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats vom 02.09.1949.
Der BFH stufte den Steuerzugriff nun als rechtmäßig ein und schloss sich damit seiner bisherigen Rechtsprechung an. Die Bundesrichter erklärten, dass das Abkommen zwar unmittelbare Geltung als nationales Recht hat, sich jedoch nicht auf Vergütungen für tageweise beschäftigte Dolmetscher erstreckt. Erfasst werden von der Steuerbefreiung nach dem originalen Wortlaut "officials" und "agents". Unter den Begriff der "officials" können nach Gerichtsmeinung jedoch nur Personen fallen, die ein öffentliches Amt von einer gewissen Dauer innehaben.
Der mehrdeutige Begriff "agents" ist entsprechend auszulegen. Auch Ziel und Zweck der Steuerbefreiung decken dieses Auslegungsergebnis, denn die Steuerfreiheit soll erreichen, dass den steuerberechtigten Staaten mit der Besteuerung kein Druckmittel gegen die EU-Beschäftigten und den Europarat an die Hand gegeben wird. Zudem soll die Steuerfreiheit eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter je nach steuerberechtigtem Staat vermeiden. Beide Gründe fallen nach Auffassung des BFH bei tageweise beschäftigen Dolmetschern internationaler Organisationen kaum ins Gewicht.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen will, muss gegenüber dem Finanzamt verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten:
Kosten für übliche Heilbehandlungen werden in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkannt.
Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, wie beispielsweise Hörgeräte, müssen durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers belegt werden.
Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig ist. Dieser sogenannte qualifizierte Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Nun hat das Gericht jedoch seine Auffassung geändert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen. Grund für diesen Richtungswechsel war die Erkenntnis des Gerichts, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht. Zuvor hatte das Gericht medizinische Fachbeiträge ausgewertet.
Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind ab 2016 ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich nun eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung einer Erkrankung.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)