Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Steuerpflichtiges Sterbegeld muss nicht gegengerechnet werden
Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Erhaltene Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 EUR erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird.
Das Finanzamt besteuerte das Sterbegeld im Einkommensteuerbescheid der Tochter und erkannte die Beerdigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es insoweit auf eine Verrechnung mit dem (höheren) Sterbegeld verwies. Der BFH gestand der Tochter nun jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung zu und urteilte, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind.
Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen nach Gerichtsmeinung hingegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen, da eine Vorteilsanrechnung schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden soll. Das Sterbegeld im vorliegenden Fall war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, würde es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten) kommen.
Hinweis: Als Beerdigungskosten abziehbar sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von maximal 7.500 EUR an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen, etwa einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.
Hinweis: Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die zuverlässig in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.
Wer keinen Prozessbevollmächtigten für seine Vertretung findet, kann beim BFH die Beiordnung eines Notanwalts beantragen. Dieser "Rettungsanker" wir vom Gericht gewährt, sofern die Rechtsverfolgung oder Rechteverteidigung zumindest nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach einem neuen Beschluss des BFH wird einem Steuerzahler jedoch kein Notanwalt beigeordnet, wenn er sich selbst nur halbherzig darum bemüht hat, einen Prozessbevollmächtigten zu finden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler zwar zehn Anfragen an Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Bitte um Mandatsübernahme gestellt, ihnen jedoch nur eine Frist von drei Arbeitstagen für eine Entscheidung eingeräumt. Zudem hatte er in den E-Mails nur rudimentär dargelegt, in welcher Sache er eine Rechtsvertretung benötigt. Unter anderem hatte er ausgeführt, es solle ein "Scheinurteil des Finanzgerichts" angegriffen werden.
Der BFH erklärte, dass der Steuerzahler mit diesem Vorgehen kein ausreichendes Bemühen um einen Prozessbevollmächtigten gezeigt, sondern er die Mandatsablehnung vielmehr provoziert hätte. Ein Notanwalt war ihm daher nicht an die Seite zu stellen, so dass er letztlich ohne Prozessbevollmächtigten blieb und den Prozess vor dem BFH nicht führen konnte.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2023)
Bestimmte Vorsorgeaufwendungen lassen sich nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses Abzugsverbot auch gilt, wenn ein Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn aus einem Drittstaat bezieht und er seine Vorsorgeaufwendungen in diesem Staat nicht steuermindernd geltend machen kann. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zeitlich befristet in die Volksrepublik China entsandt worden war. Im Streitjahr 2016 entfiel sein Arbeitslohn zu 87,72 % auf eine in China und zu den übrigen 12,28 % auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit. Das deutsche Finanzamt legte das mit China geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde und besteuerte den Arbeitslohn nur im Umfang des inländischen Tätigkeitsanteils (12,28 %). Den übrigen Arbeitslohn stellte es steuerfrei, da er nur in China besteuert werden durfte.
Der Kläger wollte seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung zu 100 % als Sonderausgaben im deutschen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wissen. Er argumentierte, dass ihm im Zuge der Besteuerung seines Arbeitslohns in China kein Abzug für Vorsorgeaufwendungen zugestanden habe. Der BFH folgte jedoch der Berechnung des Finanzamts und urteilte, dass der teilweise Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Ein Ausschluss steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen in dem anderen Staat steuerlich zum Abzug bringen kann. Ein solcher Vorbehalt gilt nur zur Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten sowie zur Schweizerischen Eidgenossenschaft - bei Drittstaaten wie im vorliegenden Fall hingegen nicht.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Wenn Steuerzahler einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit einer Vollmacht ausstatten, müssen sie sich die Handlungen des Bevollmächtigten zurechnen lassen. Die Bestellung der Bevollmächtigung ist ebenso wie deren Widerruf nicht an eine bestimmte Form gebunden. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber aber erst wirksam, wenn er ihr zugeht - vorher bleiben die Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten wirksam, er kann also beispielsweise einen Einspruch wirksam zurücknehmen.
Seit 2017 ist in der Abgabenordnung (AO) gesetzlich verankert, dass bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für einen Steuerzahler handeln, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet wird (ohne schriftliche Vollmacht). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Vollmachtsvermutung auch in Altfällen vor 2017 gilt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein steuerlicher Berater beim Finanzamt eine schriftliche Bevollmächtigung eingereicht, die sich dem Wortlaut nach auf die Steuerjahre 2008 bis 2012 bezog. Im anschließenden Schriftwechsel mit dem Finanzamt wurde zunächst die nachträgliche Besteuerung von Kapitalerträgen für 2008 bis 2011 behandelt, im weiteren Verlauf forderte das Finanzamt vom Berater aber auch eine Nacherklärung für die Jahre 2004 bis 2007 an. Nachdem die Kapitalerträge nacherklärt worden waren, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 und gab ihn kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist an den Bevollmächtigten bekannt. Der betroffene Steuerzahler machte vor dem BFH geltend, dass für 2004 keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestanden habe, so dass die Bekanntgabe unwirksam und der Bescheid nichtig sei. Er selbst habe erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung von dem Bescheid erfahren, so dass das Finanzamt für 2004 keine Steuern mehr nachfordern dürfe.
Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt den Steuerbescheid wirksam und rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem steuerlichen Berater bekannt gegeben hat. Wenngleich die Vollmachtsvermutung in der AO ausdrücklich erst ab 2017 gesetzlich verankert wurde, ergab sie sich schon vorher aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Finanzamt konnte von einer Bevollmächtigung für 2004 ausgehen, denn der steuerliche Berater hatte die Bearbeitung dieses Altjahres nach Aufforderung durch das Finanzamt aufgenommen und war dem Auskunfts- und Vorlageersuchen in seiner Funktion als Bevollmächtigter nachgekommen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2022)
Manche Erfolgsgeschichten beginnen im Kinderzimmer: Ein Mathematikstudent wohnt noch bei seinen Eltern und steigt mit 18 Jahren in die Welt des Online-Pokerspiels ein. Er spielt Cash Games in der Variante "Texas Hold’em/Fixed Limit", professionalisiert sein Spiel immer weiter und setzt während seiner Pokerrunden sogar eine Analysesoftware ein, mit der er das Spielverhalten seiner Mitspieler statistisch auswertet. Zu Beginn seiner Tätigkeit spielt er lediglich fünf bis zehn Stunden pro Monat, später verbringt er monatlich rund 100 Stunden vor dem PC. Er erhöht seine Einsätze, spielt gleichzeitig auf mehreren Pokerportalen und erzielt so über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Gewinn von über 2,3 Mio. EUR.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte der Student nun den Einkommensteuerzugriff auf seine Gewinne abwenden, indem er geltend machte, dass die von ihm gespielte Online-Pokervariante ein nicht einkommensteuerbares Glücksspiel sei. Der BFH lehnte jedoch ab und knüpfte an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.
Zwar handelt es sich bei Freizeit- und Hobbyspielen grundsätzlich um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne und Verluste keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielleidenschaft geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist nach Gerichtsmeinung die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, beispielsweise die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. Im Ergebnis lagen also steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Online-Pokergewinne erst bei berufsmäßiger, professioneller Ausübung einkommensteuerlich erfasst werden müssen. Wer sich in seiner Freizeit sporadisch an den virtuellen Spieltisch setzt, muss keinen Steuerzugriff fürchten.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)