Mehrere Gesellschaften nebeneinander: Zur Gewinnfeststellung bekommt jeder seinen eigenen Bescheid
Jeder steuerliche Sachverhalt ist unterschiedlich und jeder Steuerpflichtige erhält dementsprechend seinen eigenen Bescheid. Das gilt natürlich auch für Gesellschaften. Selbst wenn an mehreren Gesellschaften immer die gleichen Personen beteiligt sind, ist für jede einzelne Gesellschaft ein Bescheid zu erlassen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall mehrere Gesellschaften vorlagen und daher einzelne Bescheide zu erlassen waren.
In den Streitjahren bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann. Zweck der Gesellschaft war die Vermittlung von Ferienwohnungen. Daneben besaßen die Gesellschafter in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Wohnungen schlossen die Kläger direkt mit den Feriengästen. Als Bankverbindung benannten sie hierzu ihr Privatkonto. In den Verträgen gab es keinen Hinweis auf die GbR. Die so erzielten Einkünfte erklärten die Kläger als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Unter dem Namen der GbR hatten die Gesellschafter Aufträge mit den Eigentümern fremder Ferienwohnungen geschlossen. Die GbR fungierte als Vermittler und erhielt hierfür eine Provision. Die aus der Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wurden als gewerbliche Einkünfte erklärt. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der GbR zu berücksichtigen seien.
Die Klage vor dem FG gegen die steuerliche Einschätzung des Finanzamts war begründet. Die im Eigentum der Kläger stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen sind kein Sonderbetriebsvermögen der GbR. Sie wurden der GbR nicht durch Vertrag oder konkludent zur Nutzung überlassen. Der Zweck der GbR war ausdrücklich die Vermittlung fremder Ferienwohnungen und umfasste eben nicht die Vermietung der eigenen Wohnungen. Durch die gemeinsame Vermietung der eigenen Ferienwohnungen haben die Gesellschafter eine weitere GbR gegründet. Die Gesellschafter der beiden GbRs sind zwar identisch, die Zwecke der GbRs aber verschieden. Es können auch mehrere GbRs nebeneinander betrieben werden. Eine Gewerblichkeit der Vermietung der eigenen Wohnungen ist nach Ansicht des Senats nicht gegeben.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Die moderne Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab. Insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld aus beruflichen Gründen nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.
Der Fiskus federt diesen Spagat mit einem großzügigen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Arbeitnehmer können unter anderem die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 EUR pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.
Hinweis: Ist der Arbeitnehmer lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung dort wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt.
Damit ein eigener (Erst-)Hausstand anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass zu den Kosten der Lebensführung insbesondere folgende Aufwandspositionen gehören:
Kosten für die Nutzung des Wohnraums (z.B. Finanzierungs- und Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten)
Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen
Renovierungs- und Instandhaltungskosten
Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation
Nicht einzubeziehen sind hingegen die Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge. Der BFH führt weiter aus, dass die 10-%-Grenze der Finanzverwaltung nicht "in Stein gemeißelt" sei und es sich auch nicht um eine laufende Beteiligung an den Kosten handeln müsse. Somit könne sich ein Arbeitnehmer auch durch eine Einmalzahlung (beispielsweise am Jahresende) an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Im zugrunde liegenden Fall genügte es dem BFH, dass ein Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im elterlichen Haus durch ihn selbst bezahlte Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe von 1.410 EUR pro Jahr nachweisen konnte.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Sind die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung gekommen, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt eine ermäßigte Besteuerung in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings noch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt (Nichtbeanstandungsgrenze). Gleiches gilt, wenn die abweichend gezahlte Teilleistung niedriger ist als der Steuervorteil, der sich aus der ermäßigten Besteuerung der Hauptleistung ergibt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die ermäßigte Besteuerung nicht beansprucht werden, wenn die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit verteilt über drei Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH-Gesellschafterin infolge einer Pensionszusage ein "Alterskapital" von 543.000 EUR von ihrer GmbH erhalten. Obwohl eine Auszahlung in einer Summe vereinbart war, zahlte die GmbH im Jahr 2017 zunächst nur einen Teilbetrag von 473.000 EUR aus, 2018 weitere 55.000 EUR und 2019 dann den Restbetrag von 15.000 EUR. Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung von 473.000 EUR ab und verwies auf die ratierliche Auszahlung.
Der BFH sprach sich ebenfalls gegen eine ermäßigte Besteuerung aus, da es an einer Zusammenballung der Zahlung fehle. Die Ausnahme, die für geringfügige Teilleistungen gilt, schied nach Gerichtsmeinung bereits deshalb aus, weil die Auszahlung nicht nur über zwei, sondern über drei Veranlagungszeiträume verteilt erfolgt war. Eine geringfügige Teilleistung hätte aber auch bei Auszahlung über zwei Veranlagungszeiträume nicht vorgelegen, da die beiden niedrigeren Raten (insgesamt 70.000 EUR) bereits 14,80 % der Hauptleistung ausmachten und sie die 10-%-Schwelle somit überschritten. Auch waren die beiden Raten höher als die Steuerentlastung der Hauptleistung.
Hinweis: Unerheblich war für das Gericht, dass der Gesellschafterin ursprünglich eine Auszahlung in einer einzigen Summe zugesagt worden war und sie gar keinen Einfluss darauf hatte nehmen können, dass später doch eine ratierliche Auszahlung erfolgt war.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Grundsätzlich gehört ein Wohnungswechsel zu Ihrem privaten Lebensbereich und ist für die Einkommensteuererklärung nicht relevant. Sollte der Umzug aber beruflich veranlasst sein, weil Sie dadurch nun näher an Ihrer Tätigkeitsstätte wohnen, kann dies durchaus steuerlich relevant sein. Aber wie ist es, wenn man in eine größere Wohnung zieht, weil man dort ein Arbeitszimmer hat? Ist auch dies ein beruflich veranlasster Umzug? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten Anfang 2020 mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung (ca. 65 qm) ohne Arbeitszimmer. Der Kläger war Teil-Projektleiter und arbeitete vor März 2020 nur selten zu Hause. Aufgrund der Corona-Maßnahmen musste er jedoch ab März 2020 im Homeoffice arbeiten. Ab Juli 2020 hatte er einen neuen Arbeitgeber, für den er vier Tage die Woche daheim und einen Tag pro Woche in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeitete. Die Klägerin arbeitete vor März 2020 ausschließlich im Büro. Seitdem ist sie vier Tage die Woche im Homeoffice und einen Tag pro Woche im Büro tätig. Als provisorischer Schreibtisch diente beiden Berufstätigen zunächst der heimische Esstisch, bei dessen Nutzung sie sich nach Möglichkeit abwechselten. Ab April 2020 suchten sie nach einer größeren Wohnung, welche sie dann zum 16.07.2020 beziehen konnten. Die Kläger erklärten in der Einkommensteuererklärung die Umzugskosten als beruflich veranlasste Werbungskosten. Deren Berücksichtigung als Werbungskosten lehnte das Finanzamt jedoch ab
Die Klage der Eheleute vor dem FG war erfolgreich. Es sei zwar zu keiner erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs gekommen, wohl aber zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kläger. Erst durch den Umzug hätten beide ihre nichtselbständige Tätigkeit ungestört ausüben können. Infolge der getrennten Arbeitszimmer habe sich das Risiko schlechter Arbeitsergebnisse reduziert. Es sei auch zu keiner Erhöhung des Wohnkomforts durch den Umzug gekommen. So verfügten die Kläger statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten jetzt nur noch über einen Balkon. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung des Umzugs. Die Umzugskosten seien daher zu berücksichtigen.
Hinweis: Für das Ergebnis hinsichtlich der Umzugskosten spricht im Übrigen auch, dass die Kosten der beiden Arbeitszimmer bereits durch das Finanzamt als Werbungskosten anerkannt wurden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Eine Betriebsveranstaltung ist eine gute Gelegenheit, dass alle Mitarbeiter zusammenkommen und sich besser kennenlernen. Allerdings sind Zuwendungen durch den Arbeitgeber grundsätzlich steuerpflichtig. Sofern die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung vorliegen, kann der Arbeitgeber die gesamten Aufwendungen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuern. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt waren.
Der Vorstand der Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstands eingeladen waren. Die Feier fand in betriebseigenen, dekorierten Räumen statt. Es gab Getränke, ein mehrgängiges Menü und musikalische Untermalung. Zusätzlich wurde eine Weihnachtsfeier für den sogenannten oberen Führungskreis/Konzernführungskreis veranstaltet. Eingeladen waren Mitarbeiter ab einem bestimmten Karrierelevel - es handelte sich aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Die Klägerin trug sämtliche Kosten und behandelte die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn, der der pauschalen Besteuerung unterworfen wurde.
Damit war das Finanzamt allerdings nicht einverstanden und auch die Klage des Unternehmens vor dem FG hatte keinen Erfolg. Eine pauschale Besteuerung ist hier nicht möglich, da der zugewendete Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt wurde. Sowohl die Vorstandsweihnachtsfeier als auch die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis standen nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen, was Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist.
Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben Arbeitslohn erzielt. Auch die Dekoration und Musik als Aufwendungen der Klägerin gehören zum Arbeitslohn. Dieser wurde aber nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt, da die Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitern offenstanden. Steht eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, so verfehlt die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Die Aufwendungen sind daher als geldwerter Vorteil der individuellen Besteuerung der Arbeitnehmer zu unterwerfen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)