Einkommensteuererklärung: Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung
Wissen Sie, was eine Antragsveranlagung ist? Antragsveranlagung bedeutet, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl Sie nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet sind. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, sehr hohe Werbungskosten haben und sich durch die Veranlagung eine Steuererstattung ergibt. Aber Vorsicht: Auch für eine Antragsveranlagung gibt es Fristen! Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gegeben waren.
Die Kläger sind je zur Hälfte Gesamtrechtsnachfolger nach der im März 2018 verstorbenen Erblasserin A. Sie reichten am 30.12.2020 die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 für A ein, in denen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalerträge aus inländischen und ausländischen Quellen erklärten. Die Kläger beantragten in beiden Streitjahren die Günstigerprüfung. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da es sich um eine Antragsveranlagung handele, bei der die Frist bereits abgelaufen sei. Die Kläger hätten das Wahlrecht innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ausüben müssen, um eine Hemmung des Fristablaufs zu bewirken.
Die dagegen gerichtete Klage war unbegründet. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2014 endete am 31.12.2018 und die für 2015 am 31.12.2019. Daher erfolgte die Einreichung der beiden Erklärungen am 30.12.2020 zu spät. Es war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Veranlagung daher nicht mehr zulässig. Im Streitfall bestand keine Steuererklärungspflicht. Auch aus dem Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich keine Pflichtveranlagung. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Günstigerprüfung erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingetreten sind.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Wird ein Veräußerungsgewinn erzielt, ist dieser in der Regel der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei einigen Veräußerungsgewinnen, zum Beispiel bei Veräußerung einer Beteiligung, kann der Steuerpflichtige die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen. Hierfür muss er beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass er dieses Wahlrecht auf ermäßigte Besteuerung ausüben möchte. Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob dieser Antrag später wieder zurückgenommen werden kann.
Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2007 zusammen veranlagt. Der Erstbescheid wurde am 14.05.2009 erlassen. In der Folgezeit wurde nach Erlass eines geänderten Bescheids ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an einer KG gestellt. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG wurde ein niedrigerer als zuvor angegebener Veräußerungsgewinn festgestellt. Das Finanzamt erließ aufgrund dieser neuen Tatsache einen geänderten Bescheid. Daraufhin teilten die Kläger mit, dass sie den Antrag auf ermäßigte Besteuerung zurücknähmen. Das Finanzamt lehnte die Rücknahme aber ab.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Der Hauptantrag, nämlich die Rücknahme des Antrags auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, war nicht erfolgreich. Es bestünde kein Anspruch auf die nachträgliche Nichtberücksichtigung. Zwar sei der Antrag grundsätzlich frei widerruflich, jedoch sei dies im Streitfall erst nach der Bestandskraft des Bescheids erfolgt. Das Wahlrecht an sich sei auch nicht Gegenstand des geänderten Grundlagenbescheids gewesen. Eine Änderung des Antrags- oder Wahlrechts sei nicht möglich, wenn deren Auswirkungen über den abgesteckten Änderungsrahmen hinausgingen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Veräußerungsgewinn Gegenstand des Grundlagenbescheids und der Grund der Änderung gewesen sei.
Jedoch sei dem Hilfsantrag der Kläger, im Nachhinein eine getrennte Veranlagung vorzunehmen, zu entsprechen. Es seien jedoch die Besteuerungsgrundlagen wie im zuletzt erlassenen Bescheid anzusetzen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Verstirbt während eines Gerichtsprozesses ein Beteiligter, führt dies nach der Zivilprozessordnung automatisch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, bis es durch den Rechtsnachfolger wieder aufgenommen wird. Etwas anderes gilt, wenn die verstorbene Prozesspartei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. In diesem Fall wird das Verfahren nur auf gesonderten Antrag hin ausgesetzt. Lehnt das Gericht einen begründeten Aussetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten oder des Prozessgegners ab und führt das Verfahren unbehelligt fort, begeht es damit einen Verfahrensfehler, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Gerichte einen Prozess aufgrund eines solchen (nicht rechtsmissbräuchlich gestellten) Antrags zwingend aussetzen müssen und ihnen hier kein Ermessensspielraum verbleibt. Weiter stellte der BFH klar, dass ein Aussetzungsantrag auch noch gestellt werden kann, wenn der Rechtsnachfolger des verstorbenen Prozessbeteiligten bereits zweifelsfrei feststeht. Durch die Aussetzung soll nicht nur die Möglichkeit geschaffen werden, die Erben zu ermitteln, sondern auch ein Zeitfenster gewährt werden, damit sich der Prozessbevollmächtigte mit den ermittelten Erben hinsichtlich der weiteren Prozessführung abstimmen kann. Der Bevollmächtigte hat ein eigenes Interesse daran, bei Unklarheiten infolge des Todes einer Partei einen vorläufigen Stillstand des Verfahrens herbeizuführen, der ihn vor möglichen Schadensersatzansprüchen schützt.
Hinweis: Nur wenn ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich ist, weil er ausschließlich der Verzögerung des Verfahrens dient, darf er abgelehnt werden. In allen anderen Fällen muss das Gericht eine "Zwangspause" gewähren.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2023)
Wenn Sie neben Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit ein Studium in Teilzeit absolvieren und dieses Studium auch einen Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit hat, können die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten abgesetzt werden. So können etwaige Studiengebühren oder Fachliteratur die steuerliche Belastung mindern. Gilt dasselbe auch für Fahrtkosten zur Hochschule? Und was ist, wenn man das Studium nicht aufgrund beruflicher Belastungen, sondern wegen familiärer Pflichten lediglich in Teilzeit absolviert? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste hierzu kürzlich entscheiden.
Der Kläger studierte in Teilzeit im Rahmen eines Aufbaustudiengangs Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Im Jahr 2017 war er nicht erwerbstätig. Jedoch machte er als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität (277 km Entfernung) geltend, da es sich um ein Studium neben dem Beruf handle. Als Fahrtkosten setzte er 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer nach den Reisekostengrundsätzen an. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch nur unter Anwendung der Entfernungspauschale, da die Fernuniversität die erste Tätigkeitsstätte des Klägers sei.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich: Die Beschränkung des Fahrtkostenabzugs auf die Entfernungspauschale erfolgte zu Unrecht. Ein Teilzeitstudium kann auch bei Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht als Vollzeitstudium angesehen werden. Der Senat folgte hier nicht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme im Falle von Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme darstellt. Das lasse sich nicht aus dem Gesetz herleiten. Auch die Verwaltungs- und Sozialgerichte unterscheiden zwischen einem Voll- und einem Teilzeitstudium. Es ist dabei nicht relevant, ob ein Studium aufgrund einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder - wie hier vom Kläger vorgetragen - aufgrund familiärer Verpflichtungen in Teilzeit aufgenommen wird. Die Fahrtkosten sind daher nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, sondern mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu berücksichtigen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)
Auch wenn die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden.
Es wird demnach nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die
bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind und
in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Zu beachten ist jedoch, dass Finanzämter in Einzelfällen zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern können.
Hinweis: Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)