Steuertermine Januar 2024
10.01.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 12/2023)
10.07.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 06/2023)
10.08.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*15.08.Grundsteuer**Gewerbesteuer**Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2023; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 07/2023)
Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder Ähnliches).
Nach der Abgabenordnung ist seit 2017 eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zudem noch möglich, wenn dem Steuerzahler selbst bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Hinweis: Diese Korrekturvorschrift ist nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war. Das ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Korrekturnorm für Schreib- und Rechenfehler bei der Erstellung der Steuererklärung nicht für Datenübertragungsfehler gilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin vorgetragen, dass sie ursprünglich Angaben zu einem Veräußerungsverlust von 843.000 EUR in ihrer Feststellungserklärung gemacht hätte, die betreffende Anlage aber aus unerklärlichen Gründen nicht beim Finanzamt angekommen sei. Als Nachweis der Übersendung reichte sie einen Screenshot aus ihrem Steuerprogramm ein, in dem die Anlage mit einem grünen Häkchen gekennzeichnet war, was die erfolgreiche elektronische Übermittlung belegen sollte.
Der BFH erklärte jedoch, dass Fehler und Unvollständigkeiten, die durch die Datenübertragung an das Finanzamt entstehen (z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern in der genutzten Software), von der Korrekturvorschrift nicht erfasst werden, so dass sie nicht zu einer entsprechenden Bescheidänderung berechtigen.
Hinweis: Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererklärung ermittelt, jedoch letztlich nicht an das Finanzamt übertragen, kann eine spätere Bescheidänderung also nicht auf die Korrekturnorm für Schreib- oder Rechenfehler gestützt werden.
Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2022)
10.10.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 09/2023)