Erbschaft- und Schenkungsteuer: Geschlechtsspezifische Sterbetafeln verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot

10.01.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 12/2023)
10.07.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 06/2023)
10.08.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*15.08.Grundsteuer**Gewerbesteuer**Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2023; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 07/2023)
Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder Ähnliches). Nach der Abgabenordnung ist seit 2017 eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zudem noch möglich, wenn dem Steuerzahler selbst bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Hinweis: Diese Korrekturvorschrift ist nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war. Das ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt. In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Korrekturnorm für Schreib- und Rechenfehler bei der Erstellung der Steuererklärung nicht für Datenübertragungsfehler gilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin vorgetragen, dass sie ursprünglich Angaben zu einem Veräußerungsverlust von 843.000 EUR in ihrer Feststellungserklärung gemacht hätte, die betreffende Anlage aber aus unerklärlichen Gründen nicht beim Finanzamt angekommen sei. Als Nachweis der Übersendung reichte sie einen Screenshot aus ihrem Steuerprogramm ein, in dem die Anlage mit einem grünen Häkchen gekennzeichnet war, was die erfolgreiche elektronische Übermittlung belegen sollte. Der BFH erklärte jedoch, dass Fehler und Unvollständigkeiten, die durch die Datenübertragung an das Finanzamt entstehen (z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern in der genutzten Software), von der Korrekturvorschrift nicht erfasst werden, so dass sie nicht zu einer entsprechenden Bescheidänderung berechtigen. Hinweis: Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererklärung ermittelt, jedoch letztlich nicht an das Finanzamt übertragen, kann eine spätere Bescheidänderung also nicht auf die Korrekturnorm für Schreib- oder Rechenfehler gestützt werden.     Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2022)
10.10.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 09/2023)
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertragen hatte. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor und verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer brachte das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters in Abzug, da der Nießbrauch die Bereicherung und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Letzterer ergab sich aus der aktuellen Sterbetafel für Männer. Die Söhne machten geltend, dass die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der BFH erklärte jedoch, dass geschlechtsspezifische Sterbetafeln dem legitimen Ziel dienen würden, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch ist, ermöglicht die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerzahler je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht in jedem Fall zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts. Hinweis: Die Rechtsprechung des BFH erging zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 07/2025)

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