Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische Betriebe
Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für inländische Umsätze eines ausländischen Landwirts gilt. Geklagt hatte eine Landwirtin aus Österreich, die ihre selbst erzeugten Produkte aus einer Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkauft hatte. Vor dem deutschen Finanzamt machte sie erfolglos die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz geltend. Das Amt unterwarf die Umsätze hingegen der Regelbesteuerung (mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) und erklärte, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur für im Inland belegene landwirtschaftliche Betriebe gilt.
Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht. Zwar ergab sich die Beschränkung auf inländische Betriebe nicht aus dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes, eine solche ließ sich aber aus EU-Recht ableiten. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einer, der in den einzelnen Mitgliedstaaten (unter weiteren Voraussetzungen) als solcher eingestuft wird. Dies sprach nach Auffassung des BFH für eine nationale Begriffsbestimmung.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt. Dadurch ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Diese Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt.
Im ersten Teil des Schreibens stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einführung die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für Altanlagen (Lieferung bis zum 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Lieferung ab dem 01.01.2023) dar. Im zweiten Teil werden Änderungen und Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten.
Bezüglich der Entnahme einer Altanlage hält das BMF jedoch an den Ausführungen in seinem Entwurf fest. Danach soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies hatten die Verbände stark kritisiert und angeregt, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. Eine Nichtbeanstandungsregelung gilt für Miet- oder Leasing-Sonderkonstellationen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Bei den vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist die Umsatzsteuer hingegen erst an das Finanzamt abzuführen, wenn die Entgelte tatsächlich vereinnahmt worden sind.
Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Steuern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Diesen Antrag können auch Unternehmer stellen, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen errechnen. Dazu zählen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie Land- und Forstwirte. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten (z.B. Einhaltung der Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR).
Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Nettoumsätze, die der Land- und Forstwirt im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Soll- oder Ist-Versteuerung) erzielt hat. Hierbei dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. In den Gesamtumsatz sind alle realisierten Umsätze einzubeziehen (z.B. zusätzliche Einkünfte eines Landwirts aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage). Sofern der Land- und Forstwirt im vorangegangenen Kalenderjahr die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hat, sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die vereinbarten Entgelte maßgeblich.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Als Firmeninhaber versucht man, bestehende Kunden an sich zu binden und neue zu gewinnen. Dazu gibt es viele verschiedene Ideen, mit denen man sich und sein Unternehmen repräsentieren kann. Allerdings begrenzt das Steuerrecht den steuerlichen Abzug der dabei entstandenen Aufwendungen. Sie müssen nämlich angemessen sein. Ein etwas weitläufiger Begriff, zu dessen Präzisierung das Finanzgericht München (FG) einen Beitrag geleistet hat.
Die Klägerin ist eine GmbH. Am 26.03.2012 erwarb sie einen Sportwagen zum Kaufpreis von 218.800 EUR. Nach einem Unfall im Juni 2015 wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin insgesamt einen Betrag von 235.000 EUR. Das Fahrzeug besaß eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte aber bei Veranstaltungen Kunden und Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, um diesen ein "Rennfeeling" zu vermitteln. Durch solche Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen sollte ein Netzwerk mit anderen Unternehmen geknüpft werden. Zu den jeweiligen Veranstaltungen wurde das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern auf einem Lkw oder Anhänger transportiert. Das Finanzamt sah 50 % der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen an und berücksichtigte daher auch die geltend gemachte Abschreibung nur zu 50 %.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt habe den Abzug der Aufwendungen als Repräsentationsaufwand zu Recht versagt. Nach Ansicht des FG fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot. Es sei auch keine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen.
Die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Das Fahrzeug sei seiner Art nach geeignet, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Es handle sich bei ihm um einen sogenannten Supersportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutze. Das Fahrzeug sei zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden eingesetzt worden und habe der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege gedient. Die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt worden sei, schließe das Abzugsverbot nicht aus.Information für: Unternehmerzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten Kosten erstatten, ist das unter Umständen steuerfrei. Das hängt einerseits davon ab, ob eine Erstattung von Gesetzes wegen steuerfrei ist oder ob andererseits die Kosten erstattet werden, weil dies im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Wann Letzteres gegeben ist? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin ist eine Krankenhausgesellschaft, bei der eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattfand. Sie hatte an einem ihrer Standorte keinen eigenen Parkplatz. Daher erstattete sie ihren Mitarbeitern die nachweislich entstandenen Parkgebühren für einen Parkplatz in der Nähe - ohne Steuerabzug. Etwa 35 % bis 45 % der Mitarbeiter am Standort nahmen diese Erstattung in Anspruch. Nach Ansicht der Klägerin erfolgte die Erstattung in ihrem betrieblichen Interesse, da das pünktliche Erscheinen der Arbeitnehmer für den Betriebsablauf notwendig war. Das Finanzamt jedoch war der Ansicht, dass die Parkgebühren der Lohnsteuer unterworfen werden müssten, da kein überwiegend betriebliches Interesse gegeben sei. Es läge nämlich auch im Eigeninteresse der Arbeitnehmer, eine kostenfreie Parkmöglichkeit zu haben.
Die Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Folglich wurde die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin für die nichteinbehaltene und nichtabgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die von der Klägerin erstatteten Gebühren führen bei den Mitarbeitern zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bezüge sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Denn ohne die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung gäbe es keine Notwendigkeit für die Beschäftigten, den kostenpflichtigen Parkplatz zu nutzen. Die Zahlung der Erstattungsbeträge führt bei den Beschäftigten zu einer objektiven Vermögensmehrung und Bereicherung, weil dadurch ihr privates Vermögen vermehrt und ihre steuerliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Eine Gleichbehandlung gegenüber der Überlassung eines kostenfreien Parkplatzes ist nicht gegeben, da der hierin liegende Vorteil sich nicht konkret in Geld bewerten lässt, so das FG.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)