Neue Meldepflichten für Finanzdienstleister: BZSt stellt Kommunikationshandbuch vor
Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.
Die Pflicht zur Aufzeichnung und Übermittlung von grenzüberschreitenden Zahlungen der Zahlungsdienstleister ist auf ein Legislativpaket zurückzuführen. Zahlungsdienstleister müssen danach Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den Mitgliedstaaten und über den Begünstigten dieser grenzüberschreitenden Zahlungen übermitteln. Zudem müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden im CESOP zentralisiert und den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), darf seine Betriebsausgaben mit festgelegten Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun ab 2023 wie folgt angehoben:
Hauptberuflich selbständige Schriftsteller und Journalisten dürfen nach wie vor 30 % ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben abziehen, der maximal abziehbare Betrag wird jedoch von 2.455 EUR auf 3.600 EUR angehoben.
Für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten (auch nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten) dürfen nach wie vor 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wird hier von 614 EUR auf 900 EUR jährlich angehoben. Dieser Höchstbetrag kann auch bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abgezogen werden. Nebenberufler, die bereits vom steuerfreien Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR profitieren, können den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.
Hinweis: Den vorgenannten Erwerbstätigen bleibt es natürlich weiterhin unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben durch einen Einzelnachweis zu ermitteln. Es empfiehlt sich daher, die Betriebsausgaben (z.B. Reisekosten, Kosten für Arbeitsmittel etc.) während des Jahres zunächst einmal genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, dann sollte man den Pauschalabzug nutzen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Haben Sie schon einmal vom "gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg" gehört? Dabei geht es um die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft. Damit die Ausschüttungen nicht doppelt besteuert werden, werden die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt. So muss die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, werden die Dividenden bei der Gewerbesteuer vollständig berücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun entscheiden, welche Anforderungen an die Beteiligungsquote gestellt werden.
Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter A ist ebenfalls alleiniger Gesellschafter der B-GmbH. Die Klägerin ist zudem Komplementärin der C-GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A ist. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 18.04.2016, das Stammkapital durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils zu erhöhen. Die Leistung der Stammeinlage sollte A durch die Einbringung der von ihm gehaltenen Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin erbringen. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden zuvor in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der C- GmbH & Co. KG bilanziert. Die eingebrachte Beteiligung setzte die Klägerin mit dem Buchwert an und behandelte sie als sogenannten qualifizierten Anteilstausch. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung. Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 ließ das Finanzamt die Gewinnausschüttung (95 %) zunächst außer Ansatz, rechnete die Dividende aber dann zu 95 % wieder hinzu, da die Beteiligung nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Es erfolge eine Kürzung der Gewinnanteile, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals betragen habe und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden seien. Ausschlaggebend sei nur, ob die Beteiligung "zu Beginn des Erhebungszeitraums" gegeben gewesen sei. Nach dem Gesetz sei der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Zugehörigkeitsdauer für die Besteuerung relevant sei. Maßgeblich für das Beteiligungserfordernis sei ein konkreter Zeitpunkt und kein Zeitraum. Die übernehmende Gesellschaft trete in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Der Eintritt in die Rechtsstellung umfasse alles, was von steuerlicher Bedeutung sei.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:
14 EUR jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet
28 EUR für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
14 EUR pro Tag bei eintägigen Dienstreisen ohne Auswärtsübernachtung, sofern der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
Diese Beträge sind an und für sich nicht neu. Was aber vielen Beschäftigten nicht bewusst ist: Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag viele einzelne Auswärtstermine wahrnehmen und zwischendurch immer wieder an den Ort ihrer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zurückkehren, dürfen sämtliche Abwesenheitszeiten zusammenrechnen. Die Acht-Stunden-Grenze für eintägige Dienstreisen lässt sich dann möglicherweise durch die Zusammenfassung der Einzeltermine rechnerisch überspringen, so dass für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, wird damit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn ausgelöst. Sofern dem Arbeitnehmer eine abgeschlossene Wohnung überlassen wird (z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC), muss der geldwerte Vorteil in der Regel nach dem ortsüblichen Mietwert der Wohnung bemessen werden. Wird dem Arbeitnehmer keine abgeschlossene Wohnung, sondern lediglich eine Unterkunft überlassen (z.B. ein einzelnes Zimmer), muss der geldwerte Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden. Der Wert einer Unterkunft beträgt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung aktuell 241 EUR pro Monat. Dieser Wert lässt sich aber wie folgt mindern, wenn mehrere Arbeitnehmer zusammen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen:
um 40 % bei der Belegung mit zwei Beschäftigten
um 50 % bei der Belegung mit drei Beschäftigten
um 60 % bei der Belegung mit mehr als drei Beschäftigten
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die prozentualen Abschläge nicht allein deshalb beansprucht werden können, weil mehrere Arbeitnehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Nach Gerichtsmeinung muss hinzukommen, dass auch das zur Verfügung gestellte Zimmer mit mehreren Arbeitnehmern belegt ist. Die Bundesrichter beriefen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Hinweis: Bei der Unterbringung von Arbeitnehmern in Wohngemeinschaften wird also häufig der ungekürzte Sachbezugswert von 241 EUR versteuert werden müssen, weil der Arbeitnehmer in der Regel ein eigenes Zimmer für sich zur Verfügung hat. Klassischer Anwendungsfall für den Ansatz der prozentualen Kürzungen bleiben damit nur Gemeinschaftsunterkünfte mit Mehrfachbelegung der Zimmer, wie beispielsweise in Kasernen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)