Druckmittel der Finanzbehörde: Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen

Wenn sich beispielsweise eine Steuernachzahlung gegen Sie richtet und Sie die Forderung des Finanzamts nicht begleichen, setzt die Behörde nach Ablauf des Fälligkeitsdatums Säumniszuschläge fest. Diese sind für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Ihre Höhe wird nicht vom Finanzamt festgelegt, sondern ist im Gesetz niedergeschrieben. Der Säumniszuschlag beträgt pro Monat 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, wobei auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Aus Billigkeitsgründen kann ein Säumniszuschlag auch ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Voraussetzungen hierfür hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden. Ende 2018 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 der Kläger, eines Ehepaars, aufgrund einer Außenprüfung geändert. Das Finanzamt hatte von Amts wegen die Vollziehung der am 07.01.2019 fälligen Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesetzt. Am 27.12.2019 wurde an das Finanzamt die berichtigte Bilanz zum 31.12.2012 einer Gesellschaft, der C Ltd., übermittelt. An ihr ist die Ehefrau beteiligt. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde im Jahr 2020 erneut geändert und die Steuer erhöht. Die Erhöhungsbeträge waren zum 06.03.2020 fällig. Gleichzeitig endete die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Schreiben vom 30.03.2020 beantragten die Kläger einen Erlass der Säumniszuschläge ab dem 07.01.2019 aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme liegt im Ermessen des Finanzamts und nicht des Gerichts. Das Gericht kann nur darüber entscheiden, ob die Ermessensgrenzen eingehalten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Säumniszuschläge können aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Bescheids zu erreichen, der Antrag jedoch erfolglos war. Im Streitfall war dies nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Das Stellen eines gerichtlichen Antrags auf AdV ist nicht unzumutbar. Und falls dem Steuerpflichtigen die finanziellen Mittel dafür fehlen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Fazit: Es gibt keinen Grund, dass ein Steuerpflichtiger nach einer ablehnenden Aussetzungsentscheidung des Finanzamts den gerichtlichen Weg einschlägt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2023)
Wenn Sie krank sind, können unter bestimmten Umständen Ihre Kosten zur Linderung und Heilung der Krankheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Welche Kosten konkret berücksichtigt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin ein Funktionstraining vom Arzt verschrieben, welches sie in einem Fitnessstudio durchführte. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob die Fitnessstudiobeiträge vom Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Die Klägerin ist behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 30. Zur Behandlung ihrer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen wurde der Klägerin vom Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Die Krankenkasse übernahm für die Dauer von einem Jahr die Kosten für ein wöchentliches Training. Zunächst führte die Klägerin die Kurse in einem Verein durch, entschied sich dann aber für ein Fitnessstudio, welches näher an ihrem Wohnort lag. Die dortigen Kurse wurden von qualifizierten Übungsleitern durchgeführt. Allerdings musste die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio sein, um an den Kursen teilnehmen zu können. Neben der Teilnahme am Funktionstraining beinhaltete der Mitgliedsbeitrag für das entsprechende Modul noch die Saunanutzung sowie weitere Aqua-Fitnesskurse. Die Klägerin machte vergeblich ihre Gesamtkosten (Reha-Funktionstraining Verein, Beitrag Fitnessstudio, Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur zum Teil erfolgreich. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio seien keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn mit ihnen auch Leistungen abgegolten würden, die nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden in Anspruch genommen würden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Diesen Mitgliedsbeiträgen mangele es an der Zwangsläufigkeit, da die Klägerin die Kurse auch woanders hätte absolvieren können. Etwas anderes gelte für die Mitgliedsbeiträge für den die ärztlich verordneten Kurse durchführenden Reha-Verein. Bei ihnen handle es sich um zwangsläufige Heilbehandlungskosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig seien. Die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfielen, teilen dieses Schicksal und sind nach Ansicht des FG ebenfalls zum Abzug zuzulassen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Geht ein Erbe nicht nur an eine Person, sondern an mehrere, ist die Aufteilung des Erbes mitunter schwierig. Oftmals kann hier ein Testamentsvollstrecker helfen. Bei der Verwertung des Erbes können allerdings Kosten anfallen. Bestimmte Kosten können bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob die im Streitfall angefallenen Kosten den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zuzuordnen sind. Die Klägerin ist Miterbin nach Frau Z (Erblasserin). In der Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft machte der Testamentsvollstrecker Lagerkosten für Nachlassgegenstände bis zu deren Verwertung und ein Beratungshonorar für Frau Y geltend. Die Kosten waren angefallen, da zum einen der Testamentsvollstrecker die Gegenstände nicht in seinen Räumlichkeiten lagern konnte und zum anderen zur Auszahlung der Erbanteile eine Verwertung der Gegenstände erforderlich war. Hierbei erfolgte eine Beratung durch Frau Y. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlassregelungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar können Nachlassverbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Erwerb vom Nachlass abgezogen werden. Zu den Kosten der Nachlassregelung gehören die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Die berücksichtigungsfähigen Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb stehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses hingegen sind Kosten, die nur dazu dienen, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen und zu mehren oder - wie im Streitfall - das Vermögen zu verwerten. Diese gehören nicht dazu. Daher sind die angefallenen Lagerungs- und Beratungskosten nicht abzugsfähig. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 27.02.2023 damit auseinandergesetzt. Viele Betroffene sind jedoch hinsichtlich der Regelung zur Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW) klärt nun auf. Bis zum 31.12.2022 wurde eine gemischt genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber konnte (bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage abziehen, musste aber in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Zum 01.01.2023 wurde der Nullsteuersatz eingeführt. Viele Betreiber erklären nun eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbstgenutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Das FinMin NRW erklärt hierzu, dass eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage nur dann möglich sei, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet würden. Davon sei aus Vereinfachungsgründen stets auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert werde. Das gelte auch dann, wenn mit Hilfe einer Wallbox die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen werde, und auch, wenn eine Wärmepumpe verwendet werde. Auf die konkrete Art der Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe, Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) komme es nicht an. Tragbare Batterien und Powerbanks seien nicht umfasst. Diese Vereinfachungsregelung sei auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des Stroms weiterveräußert würden. Die Entnahme könne entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung sei nicht vorzunehmen, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert hätten. Die beim Erwerb gezogene Vorsteuer könne nicht rückwirkend versagt werden. Hinweis: Die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber ist auch nach Entnahme der Anlage eine unternehmerische Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtig. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Wurde beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, gilt dieser Verzicht für fünf Jahre.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Wenn Eltern sich trennen bzw. scheiden lassen, organisieren sie die Kinderbetreuung mitunter nach dem sogenannten Wechselmodell, so dass das Kind abwechselnd - beispielsweise wochenweise - bei Mutter und Vater lebt. Auch wenn bei diesem Wechselmodell die Kinderbetreuung hälftig auf die Eltern aufgeteilt wird, kann nur einer die Steuerklasse II mit Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 EUR jährlich beantragen. Die Eltern müssen untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhält. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige den Betrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags zwischen den Eltern ist im Steuerrecht nicht vorgesehen. Auch können nicht beide Elternteile zugleich die Steuerklasse II wählen. Einer von beiden muss nach der Scheidung erst einmal mit der ungünstigeren Steuerklasse I vorliebnehmen. Das Kindergeld wird von den Familienkassen an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind bei beiden Eltern abwechselnd, können die Eltern bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Das Familiengericht kann beim Wechselmodell aber einen Ausgleichsanspruch des Elternteils festlegen, der beim Kindergeld leer ausgeht. Häufig wird dieser Ausgleich zwischen den Eltern mit anderen Zahlungen, wie dem Barunterhalt des anderen Elternteils, verrechnet. Denn beim echten Wechselmodell steht beiden Elternteilen aufgrund der gleichwertigen Betreuungsleistung das Kindergeld zu. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes (zusammengerechnet 8.388 EUR pro Jahr) mindern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen der Eltern, sofern das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung feststellt, dass die Freibetragsgewährung vorteilhafter ist als die Kindergeldauszahlung. Die Freibeträge werden beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Pro Elternteil werden also 4.194 EUR vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei jedem Elternteil wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung individuell geprüft, was für ihn günstiger ist. Unterhaltszahlungen für Kinder können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass für das Kind kein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Kindergeld bezieht. Für minderjährige Kinder können Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil immer ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge besteht. Daher kann für sie keiner der beiden Elternteile Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Kinderbetreuungskosten lassen sich zu zwei Dritteln, bis maximal 4.000 EUR pro Kind, steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Abzugsberechtigt ist derjenige Elternteil, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Jeder Elternteil kann in seiner Einkommensteuerveranlagung also die Hälfte, jeweils bis zu 2.000 EUR, absetzen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)

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