Börsengehandelte Indexfonds: Besteuerungsregeln von ETFs im Überblick

Rentenversicherungsträger können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne individuelle Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern pauschal über einen sogenannten Summenbescheid festsetzen. Zugrunde gelegt wird dann lediglich die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat, so dass Arbeitsentgelte nicht mehr den einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören die individuellen Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, so dass sie Lohnsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass nachentrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund eines Summenbescheids nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer zwar pauschal lohnversteuert, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt hatte. Da die Zuwendungen später nicht mehr individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden konnten, vereinbarte der Arbeitgeber mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide nachzuzahlen. Das Finanzamt erließ wegen der nachentrichteten Arbeitnehmeranteile einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, erlitt damit vor dem BFH jedoch Schiffbruch: Die Bundesrichter erklärten, dass es sich bei den Zahlungen nicht um "fremdnützige" Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmer handelte, sondern um "systemnützige" Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen und eine Lohnversteuerung deshalb nicht in Betracht kommt. Zahlungen aufgrund eines Summenbescheids bewirken beim Arbeitnehmer keinen Vorteil, da sie ihm nicht individuell zugerechnet werden können. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Sonderabgabe des Arbeitgebers, die aus der Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten resultiert.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Wer absetzbare Aufwendungen, wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, bereits im Zuge des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wissen will, kann beim Finanzamt unter www.elster.de einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein, so dass der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und einen höheren Nettolohn auszahlt. Für das laufende Jahr kann ein entsprechender Antrag noch bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Die Freibeträge können gleich für zwei Jahre beantragt werden. Hinweis: Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (ohne Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher als 600 EUR sind. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen nur Werbungskosten mit, soweit sie den Pauschbetrag von 1.200 EUR übersteigen. Sonderausgaben werden in der Berechnung berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen. Wer erstmals einen Freibetrag beantragt oder einen höheren Betrag als im Vorjahr eintragen lassen will, muss den ausführlichen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausfüllen. Sofern der bisherige oder ein niedrigerer Freibetrag fortgelten soll, kann im Hauptvordruck der Abschnitt "Vereinfachter Antrag" genutzt werden, so dass weniger Angaben erforderlich sind. Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer sich einen Freibetrag in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen, sind Sie für das betreffende Jahr im Regelfall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt begünstigt diese Zuschüsse aber nur, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann hierzu selbst Vertragspartner des Fitnessstudios werden, so dass seine Belegschaft dort eine Auswahl von begünstigten Gesundheitskursen absolvieren kann. Kursangebote wie Yoga, Pilates, Stretching, Tai-Chi, Qigong oder Rückentraining sind über den 600-EUR-Freibetrag begünstigt, ein reines Gerätetraining aber nicht. Alternativ können sich Arbeitnehmer im Nachhinein auch die Kosten für den Besuch von zertifizierten Kursen in anderen Studios steuer- und sozialabgabenfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen, sofern die Krankenkasse ihnen keinen Zuschuss zahlt. Als Nachweis dient eine Teilnahmebescheinigung über den Kurs bei einem zertifizierten Anbieter (Beleg für die Lohnabrechnung). Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, die steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat zu nutzen und den Fitnessstudio-Mitgliedsbeitrag des einzelnen Arbeitnehmers bis zu dieser Höhe zu bezuschussen (zusätzlich zum regulären Gehalt). In diesem Fall ist es unerheblich, ob vom Arbeitnehmer nur förderfähige Kurse besucht werden oder ein freies Training an Geräten absolviert wird. Die Sachbezugsfreigrenze lässt sich beispielsweise nutzen, indem Arbeitgeber ihren Mitarbeitern monatliche Gutscheine bis 50 EUR aushändigen, die in einem bestimmten Fitnessstudio eingelöst werden können. Alternativ kann der Arbeitgeber den monatlichen Sockelbetrag von 50 EUR auch direkt an ein ausgewähltes Fitnessstudio zahlen, in dem die Beschäftigten dann trainieren können. Vergünstigte Mitgliedsbeiträge lassen sich häufig aushandeln, wenn Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen Firmen-Fitnessvertrag aushandeln. Liegt der Monatsbeitrag dann immer noch über der 50-EUR-Freigrenze, muss lediglich der übersteigende Teil vom Mitarbeiter selbst gezahlt werden. Hinweis: Der 600-EUR-Freibetrag und die monatliche 50-EUR-Freigrenze können miteinander kombiniert werden, so dass pro Jahr ein steuerfreier Bonus von bis zu 1.200 EUR möglich ist.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde, der in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Die Grenzen des Haushalts werden dabei nicht streng durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, vielmehr können Handwerkerleistungen auch abziehbar sein, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf angrenzendem fremden (z.B. öffentlichen) Grund erbracht werden. Die Leistung muss aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Sowohl Mieter als auch Haus- oder Wohnungseigentümer können den Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren sogar Steuerzahler, die ein Haus oder eine Wohnung unentgeltlich nutzen. Es muss also nicht zwangsläufig Eigentum oder ein Mietverhältnis gegen Entgelt bestehen, um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen absetzen zu können. Der BFH verwies darauf, dass die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse eingeschränkt werden dürfe. Erforderlich sei lediglich, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich ein Haushalt geführt werde. Hinweis: Wer also unentgeltlich ein Haus oder eine Wohnung bewohnt, ist nicht von vornherein vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Für den steuerlichen Abzug ist es aber wie bei allen anderen Nutzungsverhältnissen wichtig, dass über die Leistung eine Rechnung ausgestellt wurde, und die Zahlung unbar erfolgte.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Wenn Sie eine Wohnung vermieten, können die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten Ihre Einkünfte mindern. Wenn Sie etwa zwischen zwei Vermietungen die Wohnung renovieren, so können Sie die Kosten hierfür steuerlich berücksichtigen. Aber wie ist es, wenn Sie nach der ersten Vermietung die Wohnung renovieren und sie dann selbst bewohnen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in diesem Sachverhalt urteilen. Der Kläger vermietete eine Wohnung vom 01.01.1999 bis zum 28.02.2017. Der Mieter hatte diese unrenoviert übernommen und nach seinen Vorstellungen renoviert. Vertragsgemäß musste er bei Auszug keinerlei Schönheitsreparaturen vornehmen. Am 16.01.2017 unterbreitete ein Maler dem Kläger ein Angebot zur Durchführung diverser Malerarbeiten in der Wohnung. Die notwendigen Wandfarben wurden durch den Kläger besorgt. Im Juni 2017 wurden in der Küche sowie im Bad und WC Tischlerarbeiten durchgeführt. Ab Juni 2017 nutzte der Kläger die Wohnung dann selbst. In seiner Einkommensteuererklärung 2017 machte er die Renovierungskosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Auch die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Im Regelfall können Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. Wenn keine Vermietungsabsicht mehr vorliegt, reicht es zur Rechtfertigung des Werbungskostenabzugs nicht aus, dass die Wohnung durch die bisherige Nutzung reparaturbedürftig geworden ist. Der Kläger hatte auch nicht nachgewiesen, dass er die Wohnung nach der Renovierung weiter vermieten wollte (z.B. durch das Schalten von Anzeigen). Grundsätzlich werden keine nachträglichen Werbungskosten für eine vorher vermietete Wohnung bei anschließender Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen anerkannt. Dann nämlich handelt es sich nicht um Aufwendungen, die (fast ausschließlich) durch die Einkünfteerzielung, sondern daneben auch in nicht unerheblichem Maße durch die private Lebensführung veranlasst sind.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)
Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer aufgrund neuer Bewertungsregeln anders berechnet als zuvor. Die Berechnung hängt nun vom Grundsteuerwert ab. Dieser wird entsprechend der in Ihrem Bundesland geltenden Regelung ermittelt. Viele Bundesländer haben das sogenannte Bundesmodell übernommen, so auch Nordrhein-Westfalen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob die neuen Bewertungsregelungen gegen die Verfassung verstoßen. Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und auch Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Für beide wirtschaftliche Einheiten hatte sie eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgegeben. Das Finanzamt erließ die Bescheide erklärungsgemäß. Dennoch begehrte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften für verfassungswidrig hielt. Das FG wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich anzurufen. Etwaige Ungleichbehandlungen durch die Bewertungsvorschriften seien gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Insbesondere führe die Heranziehung von Bodenrichtwerten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Auch wenn diese als durchschnittliche Lagewerte mitunter ungenau sein könnten, seien derartige Wertabweichungen regelmäßig deutlich geringfügiger, als die Klägerin dies einzuschätzen scheine. Ungerechtfertigte Eingriffe in andere Freiheitsrechte seien nicht ersichtlich. Die Erfüllung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten - insbesondere in Form von Steuererklärungen - sei den Steuerpflichtigen zumutbar. Hinweis: Auch in anderen Bundesländern sind weiterhin Klagen gegen die neue Grundsteuer anhängig.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2025)
Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren. Die Besteuerung von ETFs ist mittlerweile recht unkompliziert: Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die sog. Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer selbständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer - je nach Bundesland. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 bis 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert. Hinweis: In vielen Fällen kommen die Abzugsteuern erst gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der automatische Steuereinbehalt durch die Bank kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde. Die Besteuerung von Aktien-ETFs erfolgt nur ausschnittsweise, denn je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 %. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung. Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds eines Tages - unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer - verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2025)

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