Rückenwind für Bürokratieabbau: EU-Kommission stellt Entlastungspaket für KMU vor

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen. Mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Nach Auffassung der EU-Kommission ist das eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtigt und zudem die Wettbewerbs- und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwächt. Es wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Um Unternehmen vor säumigen Zahlern zu schützen, werden außerdem neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt. Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer ist für KMU bestimmt, die grenzüberschreitend tätig sind. Durch sie können KMU die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates berechnen. Wenn die meisten Mitgliedstaaten zugestimmt haben, sollen die neuen Vorschriften ab dem 01.01.2025 gelten. Hinweis: Die EU-Kommission plant weitere, nichtlegislative Maßnahmen wie die Reduzierung der Berichterstattungspflichten und des Regelungsaufwands, einen einfacheren Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie die kontinuierliche Qualifizierung und Förderung der Arbeitskräfte in KMU durch weitere Unterstützung von Schulungsmaßnahmen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erörtert in einem aktuellen Schreiben Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert. Bereits in seinem Schreiben vom 23.11.2020 hatte das BMF zahlreiche Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen beantwortet. Insbesondere betraf dies die Behandlung von Grabnutzungsberechtigungen, die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen, Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten sowie die vertragliche Überlassung der Trägerschaft vom Friedhof an eine Kommune. Es wurde nach diesem Schreiben nicht beanstandet, wenn bei bereits seit der früheren umsatzsteuerlichen Regelung laufenden Rechtsverhältnissen, die vor dem 01.01.2023 geschlossen wurden und die unter Anwendung des § 2b UStG nun erstmalig umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, keine Nachversteuerung erfolgte. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Aus diesem Grund verlängert das BMF mit dem aktuellen Schreiben die Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen insoweit, dass an die Stelle des 01.01.2023 der 01.01.2025 tritt. Hinweis: Der neue § 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Danach gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle jPöR, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die öffentliche Hand wird wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Es werden daher zukünftig mehr Leistungen der Gemeinden der Umsatzsteuer unterliegen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird nicht - wie zum Beispiel bei der Einkommensteuer - der ermittelte Gewinn zugrunde gelegt. Vielmehr werden bestimmte Modifizierungen des Gewinns vorgenommen. So gibt es Hinzurechnungen und Kürzungen. Zu den Hinzurechnungen gehören auch die Lizenzgebühren für die befristete Überlassung von Rechten. Sofern an den Rechten nichts bearbeitet oder verändert wird, sind 25 % der Aufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen und damit gewerbesteuerpflichtig. Im Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob solche Lizenzgebühren vorlagen. Die Klägerin ist eine KG, deren Komplementärin die B-GmbH ist. Kommanditistinnen waren in den Jahren 2009 bis 2011 die Stadt X, die D-GmbH & Co. KG und die E-GmbH. Die Klägerin betreibt die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter anderem in der Stadt X. Am 11.03.1970 wurde eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erteilt, deren Entnahmemengen am 28.05.2001 geändert wurden. Die Klägerin entrichtete dafür ein Wassernutzungsentgelt. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, es handle sich bei dem Wassernutzungsentgelt um eine Gegenleistung für ein Recht oder eine Befugnis auf Inanspruchnahme eines Gewässers. Daher sei es mit 25 % des gebuchten Aufwands dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die der Klägerin mit Bescheid vom 11.03.1970 erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser stelle eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht dar. Für die zeitlich befristete Überlassung dieser Erlaubnis seien der Klägerin die hier streitigen Aufwendungen in Form des Wassernutzungsentgelts entstanden. Hierbei sei unschädlich, dass die Höhe des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers anknüpfe. Anders als Immaterialgüterrechte, die privatrechtlich erworben würden, müssten öffentlich-rechtliche Abgaben finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben standhalten. Dies werde insbesondere dann gewährleistet, wenn sich das Wasserentnahmeentgelt nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechne. Das der Klägerin eingeräumte Recht sei ihr nicht endgültig übertragen worden und daher zeitlich befristet.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Wenn Sie ein sogenannter Einnahmenüberschussrechner sind, haben Sie regelmäßig zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Hier spielt insbesondere die Zehntagesfrist eine wichtige Rolle. Aber auch umsatzsteuerlich ist die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum oft strittig, beispielsweise wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber erst kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen ist. Im Urteilsfall klagte ein Designer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Die Umsatzsteuer berechnet er nach vereinnahmten Entgelten. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhöhte das Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um ca. 30.000 EUR, weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben und somit vereinnahmt worden seien. Buchungstag sei der 02.01.2020 mit Wertstellung zum 31.12.2019 gewesen. Der Designer hingegen war der Ansicht, die Umsätze gehörten erst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2020, da er im Jahr 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese seien erst am 02.01.2020 gebucht worden. Das FG folgte der Auffassung des Designers. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entstehe die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Vereinnahmt werde das Entgelt erst, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhalte, über die er wirtschaftlich verfügen könne. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei nicht gleichzusetzen mit dem endgültigen Zufluss. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahme dieser das Entgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung), sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Empfängerkonto, da vor diesem Zeitpunkt das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar sei. Dem Designer stehe das Geld erst bei Ausführung der Buchung auf seinem Konto zur Verfügung. Er habe folglich erst am 02.01.2020 über den gutgeschriebenen Betrag verfügen können. Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof den Ausführungen des FG folgt. Es kommt hierbei darauf an, ob eine Vereinnahmung des Entgelts mit dem Wertstellungstag (hier: 31.12.2019) oder der tatsächlichen Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers (hier: 02.01.2020) erfolgt ist.Information für: Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 EUR geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Streitfall ging es um eine AG, die einen Abrechnungsbescheid vom Finanzamt erhielt, in dem ein Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von 4,50 EUR festgesetzt wurde. Dagegen legte die AG Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig sei. Zudem stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den das Finanzamt ablehnte. Der beim FG gestellte Antrag auf AdV blieb ebenfalls erfolglos. Das FG führte aus, dass der AG bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Da die AG nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angreife, liege ihr Begehren sogar noch deutlich unter 4,50 EUR. Zwar sehe das Gesetz keine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor, ein Unterschreiten der Bagatellgrenze der Kleinbetragsverordnung sei jedoch als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei. Zudem wies das FG noch auf einen weiteren Aspekt hin: Die ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im Streitfall auf ca. 112 EUR und überstiegen damit den Streitwert um ein Vielfaches. Da der Prozessbevollmächtigte der AG beim selben FG in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage, gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung. Hinweis: Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2022)

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