Kindergartengebühren: Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern
Wenn Ihr Kind den Kindergarten besucht oder vielleicht nach der Schule die Hausaufgabenbetreuung, müssen Sie dafür sicherlich Gebühren bezahlen. Diese Gebühren können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Jedoch ist der Abzug nicht unbeschränkt möglich. So können pro Kalenderjahr und Kind zwei Drittel der Kosten, aber maximal 4.000 EUR abgezogen werden. Aber was gilt, wenn die Eltern getrennt leben und mal der Vater, mal die Mutter die Betreuungskosten trägt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.
Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist nicht mit dem Kläger verheiratet und lebt von ihm getrennt in einer eigenen Wohnung. Beide sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Tochter war zeitweise beim Vater und hatte dort ein eigens für sie eingerichtetes Kinderzimmer. Gemeldet war sie im gesamten Jahr 2018 bei der Mutter. Der Kläger zahlte im Streitjahr Beiträge an zwei Kitas. Außerdem überwies er weitere Kita-Beiträge an die Mutter und leistete Kindesunterhalt als Barunterhalt. Das Finanzamt versagte dem Vater für das Jahr 2018 den Abzug der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten mangels Haushaltszugehörigkeit.
Die Klage des Vaters vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten lagen nicht vor, da es tatsächlich an der Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters mangelte. Diese würde voraussetzen, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt. Im Streitfall war das Kind aber zum Haushalt der Mutter zugehörig. Hierfür sprechen insbesondere auch die melderechtliche Situation und der Umstand, dass das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wurde.
Zwar hat auch der Kläger die Tochter betreut. Der Betreuungsanteil der Mutter betrug jedoch deutlich mehr als 50 %. Der Lebensmittelpunkt des Kindes lag daher im Haushalt der Mutter. Nach Ansicht des FG handelte es sich bei den Aufenthalten der Tochter beim Kläger eher um zeitlich begrenzte Besuche.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Haben Sie schon einmal von einer "mittelbaren Grundstücksschenkung" gehört? Dabei wird kein Grundstück verschenkt, sondern stellt der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zur Verfügung, damit der Beschenkte ein bestimmtes Grundstück kaufen oder auch bebauen kann. Dieser Vorgang ist schenkungsteuerpflichtig. Im Sachverhalt stellte sich die Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob hierfür bereits die Anzeige der Schenkung oder erst die Abgabe der Schenkungsteuererklärung ausschlaggebend ist.
Der Kläger bekam im Jahr 2014 4 Mio. EUR geschenkt. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage der Einbringung des Betrags in die Gesellschaft des Klägers und des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks. Der Kläger zeigte die Schenkung am 17.12.2014 an. Die Schenkungsteuererklärung gab er am 26.02.2015 ab. Gegen die Besteuerung der Barschenkung legte der Kläger Einspruch ein, da die Schenkung unter der Auflage eines Grundstückskaufs erfolgt sei. Mit Bescheid vom 12.11.2019 setzte das Finanzamt dann Schenkungsteuer in unstrittiger Höhe fest. Nach Ansicht des Klägers war jedoch die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer betrage vier Jahre. Im Streitfall sei die Schenkung mit Zahlung des fälligen Kaufpreises für das Grundstück am 31.12.2014 erfolgt, da erst zu diesem Zeitpunkt die Schenkungsauflage erfüllt gewesen sei (mittelbare Schenkung). Die Festsetzungsfrist beginne, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten sei, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht (hier: 2015) oder die Anzeige erstattet (hier: 2014) worden sei. Die bloße Erstattung der Schenkungsanzeige führe aber noch nicht zu einer endgültigen Beendigung der Anlaufhemmung, wenn daraufhin das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung fordere. Die Anlaufhemmung habe im Streitfall somit erst mit Ablauf des Jahres 2015 geendet, weil am 26.02.2015 die Steuererklärung eingereicht worden sei. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid vom 12.11.2019 sei daher noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Anzeige der Schenkung und die Einreichung der Steuererklärung seien zwei gleichrangige Handlungspflichten. Denn wenn das Finanzamt nach Erstattung der Anzeige zur Einreichung einer Steuererklärung auffordere, rechtfertige sich eine (weitere) Anlaufhemmung aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Macht der Ausgang eines Rechtsstreits die Änderung eines Steuerbescheids erforderlich, kann das Gericht dem Finanzamt die Steuerberechnung auferlegen. In diesem Fall muss das Gericht dann aber darlegen, von welchen Besteuerungsgrundlagen das Amt auszugehen hat.
Dass ein unbestimmter Urteilstenor ein durchgreifender Verfahrensmangel sein kann, der zur Urteilsaufhebung führt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im Tenor seines Urteils erklärte hatte, dass bei der Privatnutzungsversteuerung für ein bestimmtes Fahrzeug "der Grundsatz der Kostendeckelung" anzuwenden sei. Das FG erklärte nicht, von welchen Beträgen das Amt dabei konkret auszugehen habe.
Hinweis: Wer einen Firmenwagen für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden pauschalen 1-%-Vorteil durch die sogenannte "Kostendeckelung" begrenzen. Dabei muss er dem Finanzamt nachweisen, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug im jeweiligen Jahr geringer ausgefallen sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für dieses Jahr, so dass er den niedrigeren Wert versteuern darf. Bei der Kostendeckelung müssen also die Gesamtkosten des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden.
Der BFH sah in dem unkonkreten Urteilstenor des FG einen Verfahrensfehler, hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Bundesrichter erklärten, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen werden dürfe. Im vorliegenden Fall war der Behörde aber zugleich die Beurteilung steuerrechtlicher Fragen bei der Berechnung der Steuer übertragen worden, was nicht zulässig ist. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun also die konkreten Beträge liefern, die für die Anwendung der Kostendeckelung maßgeblich sein sollen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2023)
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleinerer Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine Broschüre zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage nach neuem Recht herausgegeben. Diese Broschüre richtet sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen.
Seit dem 01.01.2023 fällt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (auch auf dem Balkon) installiert wird. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können von der neuen Regelung profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt.
Anlagenbetreiber müssen sich nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen.
Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines Elektroautos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Hinweis: Die Broschüre finden Sie auf der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de).Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Auch wenn sehr viele Menschen Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben - manche sind dazu nicht verpflichtet. Wenn Sie beispielsweise nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, müssen Sie keine Erklärung abgeben. Aber lohnen kann es sich dennoch, etwa wenn die Werbungskosten höher als der Werbungskostenpauschbetrag sind oder wenn man Kirchensteuer zahlt, die sich als Sonderausgaben auswirkt. Aber auch für eine freiwillige Erklärung läuft irgendwann die Frist ab: Man hat vier Jahre Zeit, die Erklärung abzugeben. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob dort eine freiwillige Einkommensteuererklärung vorlag und ob die Frist nicht bereits abgelaufen war.
Der Kläger war beim betreffenden Finanzamt einkommensteuerrechtlich nicht erfasst. Am 29.12.2017 ging beim Finanzamt seine Steuererklärung für 2010 ein. Hierin erklärte er Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte in Höhe von 600 EUR aus der Vermietung eines Wohnmobils. Bei den nichtselbständigen Einkünften machte er hohe Werbungskosten geltend, die zu einer Steuererstattung geführt hätten. Außerdem stellte er schriftlich einen Antrag auf Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da es der Ansicht war, dass die Vermietung des Wohnmobils nur konstruiert war, um eine Pflichtveranlagung zu erhalten.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte eine Veranlagung zu Recht abgeleht. Es war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Einerseits für eine Antragsveranlagung, für die eine vierjährige Festsetzungsfrist gilt. Andererseits war auch für eine Veranlagung von Amts wegen die Festsetzungsfrist bereits zum 02.01.2018 abgelaufen.
Eine sogenannte Ablaufhemmung, bei der der Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehalten wird, lag hier nicht vor. Auch hatte der Kläger begleitend zu seiner Steuererklärung keinen eigenständigen Antrag auf Ablaufhemmung eingereicht. Die Einreichung der Steuererklärung selbst ist grundsätzlich kein Antrag. Im Übrigen hätte der Kläger seine Steuererklärung auch früher einreichen können. Und schließlich scheidet auch ein Untätigkeitseinspruch gegen das Finanzamt aus, da das einmalige Vermieten des Wohnmobils dem Finanzamt nicht bekannt war und es daher keinen Grund für eine Veranlagung von Amts wegen gab.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2022)