Essen auf Rädern: Kosten lassen sich nicht steuermindernd absetzen
Viele Senioren lassen sich ihr Essen nach Hause liefern, da ihnen das Einkaufen und Kochen schwer von der Hand geht oder gar nicht mehr möglich ist. Wenngleich die Essenslieferung damit alters- bzw. häufig krankheitsbedingt ist, lassen sich die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn die belieferten Senioren über einen Pflegegrad verfügen, sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen können und damit auf die Essenslieferungen angewiesen sind.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheitert daran, dass Essenslieferungen mittlerweile nicht mehr außergewöhnlich sind. Auch Berufstätige müssen die Kosten für eine auswärtige Mittagsverpflegung schultern, Eltern die Kosten für die Kita- und Schulmensaverpflegung ihrer Kinder. Nach der Rechtsprechung gehören diese Kosten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die nicht steuerlich abgesetzt werden dürfen. Aufwendungen des täglichen Lebens, wie für die Versorgung mit Essen, sind generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten.
Hinweis: Auch der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen kann bei Kosten für Essenslieferungen nicht in Anspruch genommen werden, da die Mahlzeiten nicht im Haushalt des Steuerzahlers zubereitet werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Der Influencer- und Streaming-Markt ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. So können Fans beispielsweise die von Influencern auf Online-Plattformen hochgeladenen Fotos oder Videos durch einzelne Zahlungen oder durch Abschluss von Abos erwerben, dem Influencer folgen, Videos in Echtzeit streamen oder auch Trinkgelder (für die sie im Gegenzug keine Leistung in Form von Inhalten erhalten) geben. Umsatzsteuerlich ist fraglich, wer in solchen Fällen an den Fan leistet und damit die Umsatzsteuer schuldet: der Influencer selbst oder die Online-Plattform? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage beschäftigt.
Fenix International betreibt die Online-Plattform "Only Fans". Auf dieser Plattform können Influencer unter ihrem Profil Fotos oder Videos einstellen. Fans erhalten gegen Bezahlung Zugang zu diesem Profil. Fenix stellt auch die Anwendung zum Einzug und zur Verteilung der von den Fans geleisteten Zahlungen bereit, behält 20 % aller an einen Influencer gezahlten Beträge für die Dienstleistung des Portals als Vergütung ein und stellt diesem den entsprechenden Betrag in Rechnung. Auf diesen Betrag erhebt sie Mehrwertsteuer.
Die britische Steuer- und Zollverwaltung war jedoch der Ansicht, dass Fenix Mehrwertsteuer auf den gesamten von einem Fan erhaltenen Betrag abführen müsse, da das Unternehmen im eigenen Namen tätig sei. Gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 klagte Fenix. Noch vor Ende des Brexit-Übergangszeitraums rief das britische Gericht den EuGH an, um die Gültigkeit der maßgeblichen Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) klären zu lassen.
Nach Auffassung des EuGH ist die Bestimmung der Durchführungsverordnung gültig. Der Rat habe sich darauf beschränkt, die MwStSystRL lediglich zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern. Ein Steuerpflichtiger, der sich an der Erbringung einer elektronischen Dienstleistung beteilige und dabei die Erbringung der Dienstleistungen genehmigen oder ihre Abrechnung autorisieren oder auch die allgemeinen Bedingungen ihrer Erbringung festlegen dürfe, könne einseitig wesentliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Dienstleistung festlegen. Unter diesen Umständen sei Fenix zu Recht als Dienstleistungserbringer im Sinne der MwStSystRL anzusehen.
Hinweis: Das Urteil ist auch aus deutscher Sicht bedeutsam. Plattformen sollten prüfen, ob sie ebenfalls als Dienstleistungskommissionär im B2C-Bereich tätig werden und ihre Rechnungsstellung entsprechend angepasst werden muss.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Eine wichtige Entscheidung für international tätige deutsche Unternehmen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass sie Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen dürfen, wenn für die ausländischen Einkünfte nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Dies gilt auch, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Der BFH erklärte, dass die Verluste auch in Deutschland nicht abziehbar seien, denn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen unterlägen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung.
Entscheidend ist dabei die sogenannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte - also Verluste - umfasst. Vergleichbare Regelungen sind in einer Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten. Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sogenannte finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.
Hinweis: Ursprünglich gingen sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerzahler nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2015 war dann aber vom BFH als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen Zweifel daran aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat sein Urteil von 2015 - und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung - bestätigt.Information für: Unternehmerzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
In der Einkommensteuererklärung lassen sich unterschiedliche Kostenarten absetzen - von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht. Die klassischen Irrtümer im Überblick:
Heimfriseure: Obwohl ein mobiler Friseur in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Grund: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Ausnahme: Der Hundefriseur ist absetzbar, sofern er unbar bezahlt wurde.
Nachhilfeunterricht: Für die meisten Schüler kann Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Es gilt jedoch eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.
Arbeitskleidung: Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie auch in der Freizeit getragen werden kann. Dies gilt beispielsweise für den Anzug eines Bankers. Absetzbar ist nur spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze eines Kochs.
Führerschein: Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 EUR. Der Führerschein ist in aller Regel nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, zur Arbeit zu gelangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für den Beruf und nicht privat benötigt wird (Lkw- und Busführerschein). Stark geh- und stehbehinderte Menschen können den Erwerb ihres Führerscheins zudem als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Diätverpflegung: Da vom Arzt verschriebene Medikamente als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, könnte man vermuten, dass bei Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Nahrungsmittel gelten jedoch nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.
Frei verkäufliche Arznei: Die Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel sind ohne ärztliche Verschreibung nicht absetzbar.
Beerdigungskosten: Kosten für eine Beerdigung sind nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Kosten ausfällt. In diesem Fall wird allerdings nur die Differenz anerkannt - und hiervon auch noch eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
Scheidungskosten: Kosten einer Ehescheidung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, werden sie vom Steuergesetzgeber zum "Privatvergnügen" gezählt. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Durch das Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR eingeführt. Diese ist erstmalig auf Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden, anzuwenden. Betrug der Gesamtumsatz für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 EUR, ist für die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend die Regelbesteuerung anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem aktuellen Schreiben zu der neueingeführten Umsatzgrenze Stellung genommen.
Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Nettoumsätze, die das Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hat und unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart. Es dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. In den Gesamtumsatz sind alle Umsätze einzubeziehen, die der jeweilige Unternehmer realisiert (z.B. zusätzliche Einkünfte eines Landwirts aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage).
Sofern der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hat, sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die vereinbarten Entgelte maßgeblich. Bei Beginn der Tätigkeit in einem Kalenderjahr ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen und der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Spezielle Regelungen gelten bei einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen und der Gesamtrechtsnachfolge.
Bei einem Übergang zur Regelbesteuerung (durch Überschreiten der Umsatzgrenze) ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum. Eine Befreiung von der Verpflichtung, Voranmeldungen abgeben zu müssen, kommt nicht in Betracht.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2022)