Schenkungsteuer: Wann auch Kulturgüter nicht steuerbefreit sind

Vermietete Immobilien im Privatvermögen, die ab 2023 fertiggestellt werden, können mit jährlich 3 % abgeschrieben werden (lineare Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Bei Fertigstellung vor 2023 gilt ein AfA-Satz von 2 %. Alte Gebäude mit Baujahren vor 1925 lassen sich mit 2,5 % abschreiben. Hinweis: Sofern sich die Immobilie im Betriebsvermögen befindet und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt für Baujahre ab 1985 einheitlich ein AfA-Satz von 3 % (bei Baubeginn oder Kauf vor 2001: 4 %). Vom Gesetz her wird also - je nach Fallgestaltung - eine typisierte Nutzungsdauer eines Gebäudes von 25, 33, 40 oder 50 Jahren angenommen. Die festen AfA-Sätze müssen unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes angewandt werden. Sie gelten auch für erworbene Bestandsimmobilien. Immobilieneigentümer haben aber in engen Grenzen die Möglichkeit, von den typisierten AfA-Sätzen abzuweichen und eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, so dass sich die Abschreibung beschleunigen lässt. Aus dem Nachweis müssen sich Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren für die verkürzte Nutzungsdauer ergeben (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung der Immobilie, rechtliche Nutzungsbeschränkungen). Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wann die Finanzämter eine verkürzte Nutzungsdauer akzeptieren: Es bedarf einer konkreten Rechtfertigung für eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer. Der Eigentümer muss darlegen, dass das Gebäude vor Ablauf der typisierten Zeiträume bereits technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist. Eine verkürzte Nutzungsdauer kann beispielsweise anzuerkennen sein, wenn der Eigentümer bereits zum Abbruch des Gebäudes verpflichtet ist. Für besondere Betriebsgebäude (z.B. Hallen in Leichtbauweise) kann sich eine verkürzte Nutzungsdauer bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen ergeben. Gleiches gilt für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (z.B. Ladeneinbauten). Für Mietereinbauten kann eine verkürzte Nutzungsdauer aus der begrenzten Mietdauer hergeleitet werden. Die tatsächliche Nutzungsdauer wird auch durch den technischen Verschleiß beeinflusst. Hierfür ist etwa zu beurteilen, inwieweit die Tragstruktur des Bauwerks (insbesondere Wände und Dach) die Nutzungsfähigkeit des Gebäudes beschränkt. Zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer muss ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von (un-)bebauten Grundstücken oder einer Person vorgelegt werden, die als Sachverständiger oder Gutachter entsprechend akkreditiert ist. Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beauftragt, kann 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Von diesem Steuerbonus werden auch die anfallenden Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten erfasst, allerdings nicht die Kosten für das Material. Im Zuge der Energiekrise ist der Einbau von Kamin- und Kachelöfen in Deutschland sprunghaft angestiegen. Steuerzahler sollten wissen, dass auch die Kosten für eine solche Baumaßnahme unter den 20%igen Steuerbonus fallen. Hinweis: Auch die Kosten für Schornsteinfegerleistungen sind als Handwerkerleistung abziehbar. Dies gilt sowohl für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau. Da Materialkosten steuerlich nicht gefördert werden, sollten Steuerzahler bei einem Kamineinbau unbedingt darauf bestehen, dass der Handwerker die verschiedenen Kostenarten in seiner Rechnung getrennt voneinander ausweist. Das Einkommensteuergesetz fordert zudem, dass der Auftraggeber für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z.B. per Überweisung). Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll. Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Rechnung und Zahlungsnachweis nicht von vornherein der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Es genügt, wenn zunächst nur die Kosten abgerechnet und die Nachweise auf explizite Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie dafür Grunderwerbsteuer zahlen. In der Regel bemisst sich diese nach dem gezahlten Kaufpreis. Allerdings kann es Konstellationen geben, in denen auch andere Faktoren berücksichtigt werden müssen. Wenn beispielsweise der Käufer ein Nutzungsrecht des Verkäufers an dem Grundstück übernehmen muss, wird er nur einen reduzierten Kaufpreis zahlen, da er sonst einen Nachteil hätte. Das Nutzungsrecht ist daher auch in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil der marktübliche Verkehrswert sich aus dem Kaufpreis und dem Wert des Nutzungsrechts zusammensetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob für ein Grundstück der Verkehrswert gezahlt wurde. Die Klägerin erwarb am 26.05.2021 Grundstücke von B zu einem Kaufpreis von 133.000 EUR (inklusive Inventar im Wert von 30.000 EUR). Auf einem der Grundstücke steht ein Zweifamilienhaus, in dem die Klägerin seit 1995 Mieterin einer Wohnung war. An dem gesamten Gebäude war B‘s Bruder C ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden. Die Eintragung dieses Wohnrechts ins Grundbuch erfolgte am 04.06.2021. Im Grundstückskaufvertrag wurde das Wohnrecht als bestehende Belastung aufgeführt. Der Gesamtwert des übernommenen Wohnrechts betrug unstreitig 146.328 EUR. Das Finanzamt setzte am 02.07.2021 die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des Kaufpreises und des Werts des Wohnrechts mit 12.466 EUR an (5 % von 249.328 EUR). Die Klägerin klagte gegen diese Festsetzung, denn ihrer Meinung nach entsprach der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks. Das Wohnrecht dürfe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht erhöhen. Die Klage vor dem FG war allerdings unbegründet. Die Höhe der Grunderwerbsteuer hänge immer vom Wert der Gegenleistung ab. Nach dem Gesetz gelte bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage. Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen vergüte, liege in der Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung für das Grundstück. Dies sei aber hier nicht der Fall. Die C vorbehaltenen Nutzungen seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Kaufvertrag seien die Belastungen aufgeführt worden und der zuständige Notar habe die sich daraus ergebenden Wirkungen erläutert. Die Klägerin selbst habe auf eine rechtsmängelfreie Übertragung verzichtet und habe die bisherige Belastung übernommen. Leistung und Gegenleistung stünden sich nicht gleichwertig gegenüber. Erst unter Berücksichtigung des Wohnrechts habe die Verkäuferin einen angemessenen Kaufpreis (ca. 260.000 EUR) für das Grundstück erhalten.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Vor Gericht haben Verfahrensbeteiligte einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Verletzt ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, beispielsweise indem es den Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen hat, liegt ein sogenannter absoluter Revisionsgrund vor. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn ein FG die Akten eines zivilgerichtlichen Verfahrens heranzieht, ohne die Beteiligten des Prozesses davon zu unterrichten. Im zugrundeliegenden Fall hatte das Thüringer FG mehrere Verfahrensakten von Landgerichten angefordert, Teile davon kopiert und zum Akteninhalt des eigenen Verfahrens gemacht. Selbst in der mündlichen Verhandlung informierte das FG die Klägerseite nicht darüber, dass es sich zur Vorbereitung der Verhandlung die Akten der Landgerichte besorgt hatte. Das FG wies schließlich die Klage ab und verwertete dabei die Erkenntnisse aus den Zivilgerichtsakten. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Zieht ein Gericht die Akten eines anderen Verfahrens bei, so müssen die Beteiligten darüber benachrichtigt werden - auch wenn der Akteninhalt den Prozessbeteiligten bereits vollständig bekannt ist. Denn die Beteiligten müssen im anhängigen Verfahren von der möglichen Verwertung der Akten erfahren, da für sie nur dann überhaupt ein Anlass besteht, zum beigezogenen Akteninhalt Stellung zu beziehen. Hinweis: In gleichgelagerten Fällen, in denen die Beiziehung fremder Gerichtsakten erst nachträglich bekannt wird, haben Kläger also gute Karten, den Richterspruch zu kippen und eine erneute Verhandlung und Entscheidung zu erwirken.     Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2022)
Wenn Sie etwas erben, ist nicht alles unbedingt steuerpflichtig. Das bekannteste Beispiel ist das vererbte Familienheim, welches unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken) steuerfrei bleiben kann. Etwas weniger geläufig ist die Steuerfreiheit von Kulturgütern. Auch diese können teilweise oder sogar ganz steuerfrei bleiben. Hierfür müssen allerdings unter anderem die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, wie ein Nießbrauchsvorbehalt bei einer Übertragung zu bewerten ist. Der Kläger hatte von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück erhalten, welches mit mehreren Gebäuden bebaut war. Die Gebäude waren im Verzeichnis der Baudenkmale geführt. Die Übertragung auf den Kläger erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauchsberechtigte hatte alle mit dem Grundstück verbundenen Kosten und Lasten zu tragen. Aus drei Gebäuden erzielte der Vater Vermietungseinkünfte. Ein viertes Gebäude wurde von zwei Personen auf Basis eines lebenslangen Wohnrechts bewohnt. Der Kläger beantragte in der Schenkungsteuererklärung die Steuerbefreiung für Kulturgüter. Diese wurde ihm jedoch vom Finanzamt verwehrt. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für eine 85-prozentiige Steuerbefreiung sind im Streitfall nicht gegeben. Es handele sich zwar um erhaltenswerten Grundbesitz, denn der Nachweis, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, sei durch die Eintragung in das Verzeichnis erfüllt. Jedoch müsse eine dauerhafte Unrentierlichkeit vorliegen. Die Kosten müssten permanent - also für die Dauer von zehn Jahren nach dem Erwerb - die Einnahmen übersteigen. Es komme somit auf die Prognose an. Die vom Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme komme zu dem Ergebnis, dass die Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen nicht überstiegen. Daran ändere auch der eingeräumte Nießbrauch nichts, durch den der Kläger keine Einnahmen erziele. Entscheidend sei nur, ob das Objekt unrentierlich sei, und nicht, ob der Eigentümer Einnahmen erziele.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Wer ein Haus oder eine Wohnung vermieten will, ist in der Regel daran interessiert, die laufenden Grundstücksaufwendungen möglichst frühzeitig als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abzuziehen. Der so generierte Verlust kann direkt mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres (z.B. Arbeitslohn) verrechnet oder als steuerlicher Verlust vor- bzw. zurückgetragen werden. Ist eine erworbene Immobilie allerdings durch eine bestehende Wohnrechtsbelastung zugunsten eines Dritten für eine Vermietung "gesperrt", lassen sich die anfallenden Aufwendungen (noch) nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Beschluss bekräftigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger eine Immobilie geerbt, die mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten seines Vaters belastet war. Letzterer hatte einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts nicht zugestimmt und insoweit nicht auf sein Wohnrecht verzichtet. Der Kläger wollte die anfallenden Kosten der Immobilie gleichwohl als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abrechnen. Er argumentierte, dass er nach dem Erlöschen des Wohnrechts eine Vermietung beabsichtige. Der BFH verwies jedoch auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der in einem solchen Fall noch keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht und folglich auch kein vorweggenommener Werbungskostenabzug möglich ist.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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