Gesellschaftsanteile: Berücksichtigung eines negativen Kapitalkontos bei Schenkung

Wenn Sie etwas erben, muss für Erbschaftsteuerzwecke der Wert des Erbes ermittelt werden. Bei einem Geldbetrag ist das natürlich sehr einfach. Schwieriger wird es bei Gegenständen wie Kunstwerken oder einem Haus, bei dem ein Gutachter hinzugezogen werden muss. Oder auch bei Anteilen an Gesellschaften. So muss beim Vererben oder der Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft der Wert der gesamten Gesellschaft ermittelt werden, damit dann der anteilige Wert ermittelt werden kann. Welchen Einfluss auf die Bewertung hierbei ein negatives Kapitalkonto hat, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden. Der Kläger war Einzelunternehmer. Im Jahr 2012 wurde das Einzelunternehmen auf die X-KG ausgegliedert, deren einziger Kommanditist ebenfalls der Kläger war (Kommanditanteil 100.000 EUR). Die Kommanditeinlage wurde durch den Kläger vollständig erbracht. Es gab keine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht. Der Kläger war darüber hinaus noch Inhaber einer Forderung von gut 2,5 Mio. EUR gegenüber der X-KG, die als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurde. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 07.12.2015 transferierte der Kläger 90 % seines Festkapitalanteils an der KG mit Wirkung zum 31.12.2015 per Schenkung an seinen Neffen N. Des Weiteren übertrug er an N eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung von 1,5 Mio. EUR. Die Schenkungsteuer wollte der Kläger selbst tragen. Mit Handelsregistereintrag vom 13.01.2016 wurde die Übertragung des Kommanditanteils auf N wirksam. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 27.05.2020 den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 1,5 Mio. EUR fest. Den gemeinen Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen setzte es mit 0 EUR an. Der sich rechnerisch ergebende negative Wert am Gesamthandsvermögen könne N nicht zugerechnet werden, da keine Nachschusspflicht des Kommanditisten bestehe und die Kommanditeinlage voll erbracht sei. Das FG entschied wie folgt: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der X-KG sei zutreffend negativ. Jedoch sei bei der Wertberechnung des übertragenen Anteils ein Wert von 0 EUR anzusetzen. Das Gesetz sei so auszulegen, dass dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft dann nicht zugerechnet werden könne, wenn er seine Kommanditeinlage bereits vollständig erbracht habe und soweit er nicht nachschusspflichtig sei. Dies sei hier der Fall, so dass der Wert des Anteils mit 0 EUR anzusetzen sei.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Seit der Corona-Pandemie ist das Homeoffice aus vielen Haushalten nicht mehr wegzudenken. Den Wandel in der Arbeitswelt hat auch der Steuergesetzgeber erkannt: Nachdem die Homeoffice-Pauschale im Corona-Jahr 2020 ursprünglich nur zeitlich begrenzt eingeführt worden war, wurde die Befristung mittlerweile aufgehoben. Ab 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale zudem von 5 EUR auf 6 EUR pro Arbeitstag angehoben. Seither sind maximal 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice abgerechnet werden können. Vorher lag der Höchstsatz bei nur 600 EUR pro Jahr (120 Arbeitstage). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung nach wie vor keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird. Fährt der Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen lässt sich für denselben Tag sowohl die Entfernungspauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen. Neuerdings ist es zudem möglich, die Homeoffice-Pauschale auch für Tage abzuziehen, an denen zusätzlich Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) absolviert werden. Wichtig ist nur, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung stattgefunden hat. Der Parallelabzug von Homeoffice-Pauschale und Reisekosten ist beispielsweise für Außendienstmitarbeiter interessant, die vormittags kurz Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner besuchen und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. Hinweis: Zu beachten ist, dass die Homeoffice-Pauschale unter die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR fällt, die das Finanzamt ohnehin gewährt. Macht ein Arbeitnehmer also nur die (maximale) Homeoffice-Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung geltend, so überspringt er die Werbungskostenpauschale um lediglich 30 EUR. Kommen aber weitere Werbungskosten wie Fahrt- und Reisekosten sowie Kosten für Arbeitsmittel hinzu, lässt sich die Werbungskostenpauschale erheblich übertreffen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Auch als Beamter kann man seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Aber wie bei jedem anderen Arbeitnehmer kann es sein, dass man bei einem Amt angestellt ist, jedoch einem anderen zugeordnet wurde. Fraglich ist allerdings, welches der beiden dann als erste Tätigkeitsstätte gilt. Da sich Kläger und Finanzamt im Streitfall uneins waren, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden. Der Kläger ist Finanzbeamter. Im Rahmen eines Pilotprojekts für Absolventen einer bestandenen Laufbahnprüfung wurde er kurz nach Bestehen seiner Prüfung an das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A versetzt und gleichzeitig bis auf weiteres an sein Heimat-Finanzamt B abgeordnet. Besuche im Finanzamt für Großbetriebsprüfung fanden lediglich an einzelnen Tagen statt, zum Beispiel zur Hospitation. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 gab der Kläger das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte an, in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigte das Finanzamt jedoch das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte. Gegen diese Einkommensteuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einsprüche ein. Auch seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Recht das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Sowohl das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als auch Finanzamt B seien ortsfeste betriebliche Einrichtungen. Die "Zuordnung" zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung werde durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger sei nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts für den Zeitraum ab dem 01.09.2016 nicht eindeutig einer Tätigkeitsstätte zugeordnet gewesen. Eine Zuordnung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte scheitere nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts daran, dass der Kläger dort nicht entsprechend tätig geworden sei. Bei seinen Besuchen im Finanzamt für Großbetriebsprüfung A habe er dort auch keine wirklichen "Tätigkeiten" entfaltet. Da Finanzamt B die erste Tätigkeitsstätte darstelle, sei folglich auch kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in Finanzamt B möglich.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden. Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat im Zuge eines Auskunftsersuchens nun von einer großen Kryptobörse ein umfangreiches Paket mit den Daten von Tausenden Kunden erhalten. Damit kann der Fiskus überprüfen, ob die Nutzer ihre Gewinne korrekt versteuert haben. Hinweis: Veräußerungsgewinne, die ein Anleger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, historischen Automobilen oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird. Medienberichten zufolge kann durch die Datensätze aus NRW eine Nachversteuerung in Höhe zweistelliger Millionenbeträge ausgelöst werden. Welche Kryptobörse konkret zur Offenlegung ihrer Daten gebracht werden konnte, wollte die Finanzverwaltung NRW allerdings nicht mitteilen. Hinweis: Kryptoanleger müssen nun also damit rechnen, dass sie demnächst Post vom Finanzamt oder sogar von der Steuerfahndung bekommen. Auch die Finanzbehörden anderer Bundesländer haben inzwischen erste Datensätze zur Einsicht erhalten. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt zu stellen.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Wer ein Mietobjekt erwirbt, ist in aller Regel daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein und mindert somit die Vermietungseinkünfte. Der andere Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den Grund und Boden entfällt, kann nicht abgeschrieben werden und kann folglich auch keine steuermindernde Wirkung entfalten. Hinweis: Immobilienkäufer sollten wissen, dass die Finanzverwaltung eine im Kaufvertrag vorgenommene nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkennt, sofern der Wert nicht nur zum Schein getroffen worden ist oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Bereits im Kaufvertrag kann also Einfluss darauf genommen werden, welcher (angemessene) Kaufpreisanteil künftig abgeschrieben werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. In dem Berechnungstool werden unter anderem der Gesamtkaufpreis, die Wohn- und Nutzfläche, die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert abgefragt. Ausgegeben werden dann die ermittelten Einzelwerte für Grund und Boden sowie bauliche Anlagen, die anschließend - nach ihren prozentualen Verhältnissen - in Kaufpreisanteilen in EUR ausgedrückt werden. Hinweis: Immobilieneigentümer sollten wissen, dass mit der Arbeitshilfe auch das Finanzamt eine realitätsferne Scheinaufteilung oder einen Gestaltungsmissbrauch aufdecken kann. Abzurufen ist das Berechnungs-Tool unter www.bundesfinanzministerium.de über diesen Pfad: Themen > Steuern > Steuerarten > EinkommensteuerInformation für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)

Zurück