Lieferung von Brennstoff: Nichtbeanstandungsregelung verlängert
Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterlag bislang dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2022 als Folgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Holzhackschnitzel trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung unterliegen. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien. Das Bundesfinanzministerium hatte sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und zu diesem Thema am 04.04.2023 ein Schreiben veröffentlicht.
Die in diesem Schreiben enthaltene Nichtbeanstandungsregelung sah vor, dass es für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet wird, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Das gelte auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers. Mit dem aktuellen Schreiben verlängert die Finanzverwaltung diese Regelung nun bis zum 31.12.2023.
Hinweis: Der Verkauf von Holzhackschnitzeln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %, wenn diese zum Verbrennen vorgesehen sind. Dies muss aus Qualität und Quantität der Abgabe beim Verkauf der Holzhackschnitzel hervorgehen. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf andere Waren wird ausgeschlossen. Der Verweis auf den Zolltarif dient somit weiterhin als Abgrenzungskriterium zur Steuersatzbestimmung.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Veredelung von Reitpferden der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt und wann die Regelbesteuerung anzuwenden ist.
Vor dem FG klagte ein Pferdezüchter, der auch einen Pferdehandel betrieb und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb erzielte. Er erwarb mehrfach junge Reitpferde (ca. fünf bis sieben Jahre alt, jeweils Wallache), versorgte diese und bildete sie weiter aus. Dann verkaufte er sie teilweise mit erheblichem Gewinn. Diesen unterwarf er der Durchschnittssatzbesteuerung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte die Prüferin diese günstigere Besteuerung und unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zwar erfülle der Pferdezüchter generell die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung, die Umsätze aus der Veräußerung der Pferde fielen jedoch nicht unter diese Regelung. Dazu sei es erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt worden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse" entstanden seien. Umsätze mit zugekauften Produkten seien von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen. Die Veredelung von Reitpferden stelle lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.
Hinweis: Zwischenzeitlich ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts - wer sich mit dieser Argumentation aus der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführer herauswinden will, hat nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) schlechte Karten. Die Bundesrichter entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen (Un-)Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.
Geklagt hatte ein älterer Herr, der von seinem Sohn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH eingesetzt worden war. Der Sohn selbst war der faktische Geschäftsführer und zog im Hintergrund die Fäden. Prüfungen der Steuerfahndung deckten später auf, dass die GmbH zahlreiche Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in ihre Buchführung eingestellt hatte. Tatsächlich lagen diesen Vorgängen jedoch keine realen Leistungen zugrunde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Vater als Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Haftung. Hiergegen wandte dieser ein, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Das Gericht gab jedoch grünes Licht für die Haftungsinanspruchnahme und verwies darauf, dass Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden ihrer Gesellschaft haften, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. GmbH-Geschäftsführer haben die Pflicht, Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzutreffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht hatte der Geschäftsführer im vorliegenden Fall verletzt, da er die Steuererklärungen der GmbH entweder gar nicht oder in unzutreffender Form abgegeben hatte.
Er hatte überdies auch schuldhaft gehandelt, da er verpflichtet gewesen war, sich ständig eingehend über den Geschäftsgang der GmbH zu unterrichten, so dass ihm das Fehlverhalten beauftragter Dritter rechtzeitig hätte auffallen müssen. Werden zur Pflichterfüllung (hier: zur Buchführung) herangezogene Personen mangelhaft überwacht, liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, ein sogenanntes Überwachungsverschulden, vor. Unerheblich war für das Gericht, dass der Vater nicht in der Lage gewesen war, die EDV der Firma zu bedienen. Der BFH erklärte, dass sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen kann, wonach er den Aufgaben eines Geschäftsführers nicht nachkommen könne. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, darf eine solche Position ganz einfach nicht übernehmen.
Hinweis: Sofern jemand die Stellung eines Geschäftsführers übernimmt, haftet er also auch dann für die Steuerschulden seiner Gesellschaft, wenn er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachkommen kann. Hinzukommen muss aber stets auch das persönliche Verschulden (mindestens im Grad einer groben Fahrlässigkeit).Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2023)
Steuerbescheide dürfen nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung (AO) anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein. Beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Will der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.
Ein angestellter Chefarzt aus NRW hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von dieser Korrekturnorm profitiert. Sein Arbeitgeber hatte ihm eine feste monatliche Vergütung gezahlt und ihm daneben das Liquidationsrecht für von ihm erbrachte wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Die Honorare für die stationär erbrachten Wahlleistungen wurden über ein privates Dienstleistungsunternehmen abgerechnet und dem Privatkonto des Arztes gutgeschrieben, weshalb der Steuerberater des Mediziners davon ausging, dass die Honorare in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit einflossen.
Was Berater und Arzt nicht wussten: Das Krankenhaus hatte die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen parallel bereits als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst und dem Lohnsteuerabzug unterworfen. In der Gehaltsmitteilung waren die Einnahmen versteckt in der Zeile "Mitversteuerung" ausgewiesen. Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt besteuerte die Honorare im Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß sowohl als Arbeitslohn als auch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Fehler fiel erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist auf, so dass das Finanzamt eine Bescheidänderung ablehnte. Vor dem BFH konnte der Chefarzt nun jedoch eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen erwirken.
Die Bundesrichter urteilten, dass weder den Arzt noch seinen Steuerberater ein grobes Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache (die doppelte Versteuerung) erst nachträglich bekanntgeworden ist. Dem Arzt hatte sich die falsche Erfassung seiner Honorare nicht aufdrängen müssen, da die Zuordnung von wahlärztlichen Leistungen zu einem Dienstverhältnis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wertende Einzelfallbetrachtung der Gesamtumstände erforderlich macht. Beruht eine Steuererklärung auch auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerzahler in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten. Entlastend für den Chefarzt wirkte sich zudem aus, dass das Krankenhaus ihn nicht darüber informiert hatte, dass es die Honorare als Arbeitslohn versteuerte.
Auch dem Steuerberater war kein grobes Verschulden anzulasten, da für den Doppelansatz nicht die unzureichende Prüfung der steuerlichen Rechtslage ausschlaggebend war, sondern die kaum erkennbare Erfassung im Bruttoarbeitslohn.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2023)
Bei einer Schenkung wird das Geschenk bewertet und abhängig von seinem Wert fällt Schenkungsteuer an. Bei Geldschenkungen ist die Bewertung einfach. Auch bei Aktien ist die Bewertung nicht allzu schwierig, sofern diese Wertpapiere an der Börse gehandelt werden. Etwas komplizierter wird es, wenn ein Anteil an einem Unternehmen, welches nicht an der Börse gehandelt wird, verschenkt wird. Auch dafür gibt es Verfahren, um den Wert zu bestimmen. Der Beschenkte kann aber auch versuchen, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Und dann kommt es unter Umständen zum Rechtsstreit. Das Finanzgericht München (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, mit welchem Wert ein Unternehmensanteil zu berücksichtigen ist.
Der Kläger K und Frau M waren Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG - K mit einem Anteil von 93 %, M mit 7 %. An der zugehörigen Komplementärin Y hielt K einen Anteil von 100 %. Mit Vertrag vom 29.06.2011 übertrug M ihren Anteil an der X-GmbH & Co. KG unentgeltlich auf den Kläger. Mit Bescheid vom 13.07.2012 über die gesonderte Feststellung des Betriebsvermögens für Zwecke der Schenkungsteuer stellte das Finanzamt den Anteilswert fest. Mit Vertrag vom August 2012 veräußerte der Kläger dann 80 % seiner Beteiligung an der X-GmbH & Co. KG an Y. Am 21.10.2015 änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid und stellte darin den Wert des Anteils am Betriebsvermögen neu fest. Der Kläger erhob hiergegen Einspruch, weil der festgestellte Wert zu hoch sei.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Der Anteilswert ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser lässt sich für gewöhnlich aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, sofern die Verkäufe nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Wenn das nicht möglich ist, kann die Substanzwertmethode angewendet werden. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet werden kann, die erst nach dem Bewertungsstichtag, also dem Tag der Schenkung, abgeschlossen wurden.
Der zwischen K und Y vereinbarte Kaufpreis wurde nicht für einen Stichtag bestimmt, der innerhalb der gesetzlichen Frist liegt. Dass laut dem Kläger dieser Kaufpreis auch am 29.06.2011 gegolten hätte, reicht für den Nachweis nicht aus. Auch bloße Verhandlungen reichen hierfür nicht aus, da ein Verkauf tatsächlich vollzogen worden sein muss. Da im vorliegenden Fall kein niedrigerer Wert durch Verkäufe nachgewiesen werden konnte, war das Finanzamt berechtigt, den Wert anders, eben nach dem Substanzwertverfahren, zu ermitteln. Aus der bloßen Tatsache, dass eine große Differenz zwischen den Werten liegt, lässt sich nicht folgern, dass sie fehlerhaft sind und der Feststellungsbescheid damit rechtswidrig ist.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 09/2022)