Jahresendspurt 2023: Steuern sparen durch gezielte Kostensteuerung
Kurz vor dem Jahresende können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2023 zu senken:
Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also keinen steuerlichen Mehrwert. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die im Jahr 2023 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln oder die Einrichtung eines Homeoffice).
Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist es in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die 2023 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, könnte man noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass im Jahr 2023 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2024 zu verschieben.
Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein absetzbarer Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2023 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen zu den Auswirkungen eines fehlenden Hinweises auf die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bei Dreiecksgeschäften entschieden. Nach seiner Auffassung kann ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht rückwirkend korrigiert werden. Für den Zwischenhändler eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts kann dies insbesondere dann erhebliche Auswirkungen haben, wenn er die Steuerschuld nicht mehr auf seinen Abnehmer abwälzen kann.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall lieferte eine österreichische Gesellschaft Luxusfahrzeuge im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Vereinigten Königreich (zum Zeitpunkt des Streitfalls noch Teil der EU) nach Tschechien. Um eine umsatzsteuerliche Erfassung in Tschechien zu vermeiden, wollte die Gesellschaft die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte anwenden. Ihre Rechnungen enthielten jedoch keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft, sondern lediglich die Angabe "steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft". Der EuGH vertrat die Auffassung, dass der tschechische Leistungsempfänger nicht wirksam als Steuerschuldner bestimmt worden sei. Eine rückwirkende Korrektur der Rechnungen lehnte er ab. Eine Rechnung könne nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betreffe und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergehe.
Hinweis: In der Praxis stellt die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften Unternehmen vor große Herausforderungen. Zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Registrierung des Zwischenhändlers spielt die Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eine wesentliche Rolle. Diese ist jedoch an hohe Anforderungen geknüpft. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Rechnung des mittleren Unternehmers keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Unternehmers enthält.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Fristen mehrmals verschoben, so dass für jedes Steuerjahr nun jeweils andere Termine gelten. Hier die aktuell geltenden Fristen im Überblick:
Steuererklärungen für 2021: Für die Erklärungen von steuerlich nicht beratenen Steuerbürgern ist die Abgabefrist bereits im vergangenen Jahr am 31.10.2022 abgelaufen. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat etwas länger Zeit und muss seine Steuererklärungen für 2021 bis zum 31.08.2023 abgeben.
Steuererklärungen für 2022: Wer keinen steuerlichen Berater eingeschaltet hat, muss als Abgabefrist den 30.09.2023 beachten. Da dieser Tag ein Samstag ist, muss die Steuererklärung de facto aber erst am Montag, den 02.10.2023, beim Finanzamt vorliegen. Wer steuerlich beraten ist, profitiert von einer verlängerten Abgabefrist bis zum 31.07.2024.
Hinweis: Die vorgenannten Fristen gelten für Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Einnahmeüberschussrechnungen und Bilanzen sowie für Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung. Für Land- und Forstwirte sind gesonderte Fristen festgelegt.
Zu beachten sind die Fristen nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder wegen Nebeneinkünften über 410 EUR). Reichen Steuerzahler hingegen ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2021 noch bis zum 31.12.2025 Zeit (für 2022: bis 31.12.2026), denn dann müssen sie sich lediglich an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2023)
Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:
Schornsteinfeger
Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
Austausch von Verbrauchsmessungszählern
Beseitigung von Graffitis
Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar:
Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
Schimmel- und Schädlingsbekämpfung
Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine "Bescheinigung nach § 35a EStG" einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.
Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).
Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt maximal 1.200 EUR. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 EUR steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 EUR).Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert. Durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen lässt sich im Ergebnis also Abschreibungsvolumen der Wirtschaftsgüter in ein Jahr vor der tatsächlichen Investition verschieben. In einem neuen, ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Zweifelsfragen rund um die Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen beantwortet. Einige Aussagen im Überblick:
Betriebe können Investitionsabzugsbeträge nur in Wirtschaftsjahren bilden, in denen ihr Gewinn nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Wird eine Steuerfestsetzung bzw. Feststellung vom Finanzamt nachträglich geändert, so dass die Gewinngrenze überschritten ist, führt dies zum Wegfall von bereits gebildeten Investitionsabzugsbeträgen.
Investitionsabzugsbeträge müssen nicht zwingend bereits im Rahmen der Steuererklärung gebildet werden, sie können auch nach dem Ergehen der Steuerbescheide noch geltend gemacht werden, wenn diese verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. im Einspruchsverfahren).
Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen. Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im ursprünglichen Jahr der Bildung wieder rückgängig.
Voraussetzung für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird (mindestens zu 90 %). Werden diese Nutzungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückabzuwickeln.
Hinweis: Das BMF-Schreiben behandelt darüber hinaus viele Spezialfragen, beispielsweise zu den Auswirkungen von Investitionsabzugsbeträgen auf andere Besteuerungsgrundlagen (z.B. Steuerrückstellungen), außerdem zu buchtechnischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen und zur Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)