Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind
Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.
Für Verkäufe im Internet gelten folgende allgemeine Steuerregeln: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz. Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR (ab 2024: 1.000 EUR) im Kalenderjahr beträgt.
Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen "Grenzübertritt" sind insbesondere:
Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
Höhe der erzielten Entgelte
regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
Anbieten von Neuware
professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)
Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der folgende steuerliche Konsequenzen auslöst:
Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze im zurückliegenden Jahr über 22.000 EUR brutto und im laufenden Jahr über 50.000 EUR brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Liegen die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Ware ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf verwehrt.
Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt für alle Einkünfte zusammen aber ein steuerfreier Grundfreibetrag (2023: 10.908 EUR).
Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 EUR, fällt Gewerbesteuer an. Die Steuer ist aber teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Hinweis: Wer als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig ist, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Um die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel abzufedern, erhalten Studenten, Auszubildende und (Berufs-)Fachschüler eine Energiepreispauschale von 200 EUR. Die Grundlage hierfür bildet das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)". Um an das Geld zu gelangen, müssen die Antragsteller einen Online-Antrag unter www.einmalzahlung200.de stellen. Die Beantragung ist bis zum 30.09.2023 möglich.
Einen Anspruch haben rund drei Millionen Studierende an deutschen Hochschulen und rund 450.000 Schüler von Fachschul- und Berufsfachschulklassen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses in Deutschland. Studierende im dualen Studium, Teilzeitstudium und Promotionsstudium sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Zum Stichtag 01.12.2022 muss eine Immatrikulation oder Anmeldung an einer Ausbildungsstätte vorgelegen haben. Zudem müssen die Fachschüler, Studierenden und Auszubildenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Auch ausländische Studierende, auf die dies zutrifft, kommen für den Energiebonus in Frage.
Um an das Geld zu gelangen, sind jedoch einige bürokratische Hürden zu meistern: Für den Antrag ist ein sogenanntes BundID-Konto erforderlich. Es dient dem Identitätsnachweis und kann auf drei verschiedenen Wegen eingerichtet werden:
Mit einem Online-Identitätsnachweis: Hierfür muss die offizielle "AusweisApp2" des Bundes auf dem Smartphone installiert werden.
Mit einem persönlichen Elster-Zertifikat: Wurde ein solches für die elektronische Steuererklärung schon einmal genutzt, ist das der schnellste Weg, um an die BundID zu gelangen.
Über eine Registrierung mit Nutzername und Passwort, bei der verschiedene persönliche Daten angegeben werden müssen. Umständlich bei dieser Registrierung ist, dass noch zusätzlich eine PIN zur Freischaltung des BundID-Kontos über die Ausbildungsstätte unter Vorlage eines Lichtbildausweises bezogen werden muss.
Für den eigentlichen Antrag auf die Pauschale wird zudem ein Zugangscode der Ausbildungsstätte benötigt. Dieser dient neben der persönlichen Identifikation als Bestätigung dafür, dass der Anspruch auf die Pauschale besteht. Besagter Zugangscode wird von der Ausbildungsstätte automatisch ausgestellt und muss nicht erfragt werden.
Hinweis: Die Einmalzahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei und wird auch nicht auf einkommensabhängige (Sozial-)Leistungen angerechnet. Auch BAföG-Empfänger müssen die Einmalzahlung beantragen, denn sie wird ihnen nicht automatisch ausgezahlt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2023)
Wer in diesem Jahr in Rente geht, genießt einen Rentenfreibetrag von 17 %. Dieser Anteil der Rente bleibt steuerfrei, so dass also 83 % der Rente versteuert werden müssen. Der Rentenfreibetrag bleibt fortan in gleicher Höhe (als fester Eurobetrag) für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Da die Rente im ersten Jahr in den meisten Fällen für weniger als zwölf Monate gezahlt wird, ermittelt das Finanzamt den Rentenfreibetrag generell erst im zweiten Rentenbezugsjahr.
Beispiel: Herr Meier geht am 01.04.2023 in Rente, so dass ihm ein Rentenfreibetrag von 17 % zusteht. Für 2023 beträgt der Rentenfreibetrag zunächst 17 % der in diesem Jahr bezogenen Rente. Herrn Meiers Jahresbruttorente liegt im Folgejahr bei 15.000 EUR, so dass der Rentenfreibetrag für dieses erste volle Jahr auf 2.550 EUR festgelegt wird (17 % von 15.000 EUR). Dieser Freibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert bestehen - auch dann, wenn die Ruhebezüge durch Rentenanpassungen steigen sollten.
Wer in den kommenden Jahren in Rente geht, erhält einen geringeren prozentualen Rentenfreibetrag festgeschrieben. Hier ein Überblick über die Entwicklung der Freibeträge:
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in %
Rentenfreibetrag in %
2023
83
17
2024
84
16
2025
85
15
2026
86
14
2027
87
13
Mit dem Besteuerungsanteil werden gesetzliche Renten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Versicherung und Rürup-Renten besteuert. Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester- oder Rürup-Renten) oder eine Zusatzversorgungsrente (wie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL) werden meist mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Eine Riester-Rente oder eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge wird bei Auszahlung grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair, eine Internatsbetreuung oder einen haushaltsnahen Minijobber lassen sich auf diese Weise abziehen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass
das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist,
die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten haben und
die Betreuungskosten unbar gezahlt wurden (z.B. per Überweisung).
Der Fiskus erkennt dabei nur "reine" Betreuungskosten an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.
Getrenntlebende Eltern sollten beachten, dass ein steuerlicher Abzug nach gegenwärtiger Rechtslage nur bei demjenigen Elternteil möglich ist, der die Kosten getragen hat und bei dem das Kind tatsächlich wohnt. Ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes aus verfassungsrechtlicher Sicht für den Steuerabzug gefordert werden darf, ist momentan Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Hat ein Elternteil die Kosten für die Betreuung eines beim anderen Elternteil wohnenden Kindes getragen, kann sich daher ein Einspruch lohnen, um den Fall unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offenzuhalten. Ein weiteres Verfahren ist beim BFH zu der Frage anhängig, inwieweit die Zahlung der Kosten zu den Abzugsvoraussetzungen gehört.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Neben diesem "regulären" Abzug existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat aus aktuellem Anlass zusammengefasst, welche Grundsätze für den Spendenabzug gelten:
Art der Spenden: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Gegenleistung, die in Form von Geld, Sachleistungen oder durch den Verzicht auf eine zuvor vereinbarte Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Zeitspende) bewirkt werden.
Begünstigte Organisationen: Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören z.B. gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Die Organisation kann ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands in der Europäischen Union haben. In diesem Fall müssen allerdings bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.
Wert der Spende: Wird Geld gespendet, lässt sich der Wert der Spende eindeutig beziffern - in diesem Fall ist der nominale Geldbetrag abzugsfähig. Bei Sachspenden muss in der Regel der Markt- oder Verkehrswert angesetzt werden. Bei neuen gespendeten Gegenständen ist dieser Wert leicht zu ermitteln, da er identisch mit dem Einkaufspreis ist, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Preis bestimmt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob auf dem Markt überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen würde. Wer seinen Arbeitseinsatz einem Verein spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Vergütung vereinbaren - und später auf das Geld verzichten. Die ausbleibende Vergütung ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbetrag.
Spendennachweis: Bereits seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen - das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Gleichwohl sollten diese Nachweise unbedingt aufbewahrt werden, denn das Finanzamt kann jederzeit Belege anfordern, wenn die empfangende Stelle der Spende diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Steuerzahler sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation eine Spendenquittung ausstellt. Bei Spenden als Hilfe in Katastrophenfällen (so etwa auch im aktuellen Ukrainekrieg) und bei Spenden bis 300 EUR an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden und politische Parteien gilt aber eine Vereinfachungsregelung: Diese milden Gaben können dem Finanzamt per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden, sofern darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Online-Zahlungsdienste wie PayPal sind auf diese Weise abziehbar. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)