Wertermittlung: Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens
Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Werterhöhend müssen daher beispielsweise Verpflichtungen erfasst werden, die der Erwerber vom Veräußerer übernimmt.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung darstellen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Investorin im Jahr 2015 unbebaute Grundstücke erworben. Nach einem städtebaulichen Vertrag hatte für die Grundstücke die Verpflichtung bestanden, dort geförderten Wohnraum herzustellen. Der Vertrag sah eine künftig verbilligte Vermietung an Personen vor, die von der Stadt zu benennen waren. Im Gegenzug bewilligte die Stadt der Investorin nach Kaufvertragsabschluss niedrigverzinsliche Darlehen.
Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer nicht nur auf Grundlage des reinen Kaufpreises, sondern bezog auch die Verpflichtung zur verbilligten Vermietung als sonstige Leistung ein (mit dem kapitalisierten Wert). Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Verpflichtung zur verbilligten Vermietung keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung war. Die Verpflichtung war der Investorin rechtlich bindend erst in den Förderbescheiden auferlegt worden, sie war somit nicht von der Veräußerin übernommen worden. Selbst wenn man aber - wie das Finanzgericht in der Vorinstanz - von einer übernommenen Verpflichtung ausginge, läge ebenfalls keine sonstige Leistung vor.
Der BFH verwies auf die Rechtsprechung zum sozialen Wohnungsbau, wonach eine auf den Erwerber übergehende Mietpreisbindung nicht zusätzlich als sonstige Leistung anzusehen ist. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur, wenn der Käufer vom Verkäufer neben der Mietpreisbindung direkt auch die im Gegenzug gewährten Darlehen übernimmt, sondern auch dann, wenn die Darlehen - wie im Urteilsfall - erst nach Kaufvertragsabschluss an den neuen Eigentümer ausgereicht werden. Im Gesamtkonzept der staatlichen Wohnraumförderung kommt der Mietpreisbindung kein eigenständiger Wert zu, stattdessen muss sie in Zusammenhang mit den "verknüpften" zinsgünstigen Darlehen gesehen werden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Tatbestände für einen Sonderausgabenabzug aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.
Mit Schreiben vom 22.11.2022 hat das BMF die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2023 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:
Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG)
sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
In dem BMF-Schreiben wird zudem landesbezogen der Arbeitgeberanteil ausgewiesen, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist.
Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.
Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2023 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2023 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des Brexit mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreiben, mussten Sie die bezogenen Vergütungen in Ihrer Einkommensteuererklärung früher in der Regel zwingend als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. Seit 2021 besteht für kleine Anlagen eine Möglichkeit, diese Besteuerung abzuwenden: Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Liebhabereiwahlrecht eingeführt, wonach Betreiber ihren Stromerzeugungsbetrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können, so dass Gewinne und Verluste nicht der Besteuerung unterliegen.
Nutzen können diese Regelung Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken (oder deren Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Hinweis: Für den Bereich der Umsatzsteuer hat das Wahlrecht keine Auswirkungen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat nun gegenüber dem Bundesfinanzminister weitere Lockerungen angeregt. Konkret schlägt der Verband folgende Punkte vor:
Die Liebhabereiregelung sollte auf Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW/kWp ausgeweitet werden, weil in der Beratungspraxis zu beobachten ist, dass sich private Investoren bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen auf die aktuelle Obergrenze von 10 kW/kWp beschränken, obwohl die Anlagen größer ausfallen könnten.
In der Praxis sind Anlagenbetreiber verunsichert, ob sie trotz gewählter Liebhabereiregelung eine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen. Der Verband fordert eine bundesweite einheitliche Klarstellung, dass Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen ohne weitere gewerbliche Einkünfte keine Gewerbesteuererklärung abzugeben haben.
Viele Anlagenbetreiber sind weiterhin den regulären umsatzsteuerlichen (Erklärungs-)Pflichten ausgesetzt, da sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können. Der Verband schlägt vor, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen von vornherein von der Umsatzsteuer zu befreien. Zudem sollten Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit werden. Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem aktualisierten Merkblatt dargelegt, welche Grundsätze bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2023 gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beziehen. Es gilt:
Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend. In Steuerklasse III fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus, während er in Steuerklasse V verhältnismäßig hoch ist.
Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des geringer Verdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besserverdienenden Partner im Gegenzug die günstigere Steuerklasse III.
Als weitere Möglichkeit können Ehegatten bzw. Lebenspartner beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragen, bei dem die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) eingetragen wird. Die Eintragung dieses Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird und somit "fairer" ist. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen eines Wechsels zu informieren.
Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen will, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden.
Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2023 kann bis spätestens 30.11.2023 beantragt werden. Im Übrigen ist ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich.
Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sie günstigste Steuerklassenkombination ablesen können.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Der Kläger erhielt vermietetes Wohneigentum im Wege der Schenkung. Gegen den hieraus folgenden Schenkungsteuerbescheid legte er Einspruch ein. Hierzu legte er das Gutachten einer Sachverständigen vor, die eine Ortsbesichtigung in Berlin vorgenommen hatte. Der Wert des Objekts wurde anschließend nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Aus dem Gutachten ging jedoch nicht hervor, dass die Sachverständige die Vergleichsobjekte tatsächlich besichtigt hatte. Deren Lage wurde zwar mit dem Straßennamen, aber ohne Hausnummer angegeben.
Aus Plausibilitätsgründen hatte die Sachverständige zusätzlich eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage des für eine Geschossflächenzahl von 2,5 festgestellten Bodenrichtwerts vorgenommen. Nach Ansicht des Finanzamts war das Gutachten allerdings so mangelhaft, dass ihm nicht gefolgt werden konnte und eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich war.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist zwar durch ein Gutachten möglich, dieses muss jedoch auf Plausibilität überprüfbar sein. Auch müssen Vergleichsgrundstücke in einer größeren Stadt (wie Berlin) immer mit Hausnummer angegeben werden. Es konnte auch nicht hilfsweise auf das Ertragswertverfahren verwiesen werden. Denn auch insoweit war das Gutachten mangelhaft. Die tatsächliche Geschossflächenzahl wurde nicht ermittelt, sondern die erlaubte Geschossflächenzahl genutzt. In Berlin wird nach Angabe des Senats regelmäßig von der Planung abgewichen.
Die Sachverständige hätte sich mit der tatsächlich verwirklichten Geschossflächenzahl im relevanten Gebiet beschäftigen müssen. Das ist jedoch nicht passiert, so dass dem von ihr ermittelten Ertragswert nicht gefolgt werden kann. Der Hinweis des Klägers auf den Verkauf von zwei Wohnungen im selben Haus aus einem anderen Jahr ist auch nicht zum Nachweis eines niedrigeren Werts geeignet.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
10.10.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2022; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2022]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 09/2022)
Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.
Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überschreiten. Wer (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen.
Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist zudem, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.
Hinweis: Können die Kosten in ihrem Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 EUR bis 15 EUR pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren, um die Bewerbungsaktivitäten später belegen zu können.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Wenn Sie in einem anderen Land arbeiten, wird der dortige Fiskus sicherlich Steuern erheben. Solange Sie auch einen Wohnsitz in Deutschland haben, will der deutsche Fiskus ebenfalls seinen Anteil erhalten. Allerdings haben einige Länder mit Deutschland sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Im vorliegenden Sachverhalt wollten jedoch beide Staaten besteuern. Das Finanzgericht Köln (FG) musste den Streitfall entscheiden.
Der Kläger hat die deutsche Staatsbürgerschaft und arbeitet für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Seit Oktober 2017 ist er nach Ägypten entsandt und sein Arbeitslohn wird von der GIZ in Ägypten getragen. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in Deutschland im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit noch eine Wohnung in Ägypten angemietet. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurde der Arbeitslohn für seine Tätigkeit in Ägypten als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn berücksichtigt. Hiergegen klagte er.
Diese Klage war begründet. Der Arbeitslohn sei zu Unrecht als in Deutschland steuerpflichtig behandelt worden, da Ägypten das Besteuerungsrecht zustehe. Der Kläger sei im Jahr 2017 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen und nach dem DBA Ägypten stehe Ägypten als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, entgegen der Ansicht des Finanzamts. Bei der GIZ handele es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts, so dass die Lohnzahlung auch nicht aus einer öffentlichen Kasse erfolgt sei. Die Einkünfte aus Ägypten unterliegen somit in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)