Statistik: Mehrergebnis aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2022
Die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben zu einem Mehrergebnis von ca. 1,53 Mrd. EUR geführt. Das hat das Bundesfinanzministerium verlauten lassen. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe durchgeführt. Im Jahr 2022 wurden 64.250 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vorgenommen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.673 Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Einsatz, wobei jeder Prüfer im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durchführte. Im Ergebnis erzielte jeder eingesetzte Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,91 Mio. EUR.
Die Finanzverwaltung prüft in der Regel nur einzelne Sachverhalte (z.B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) und führt keine Vollprüfung wie bei einer regulären Betriebsprüfung durch. Die Sonderprüfung betrifft nur die Umsatzsteuer. Sie kann bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen. Es werden nur einzelne Monate oder Quartale, für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden, geprüft. Häufig sind auch Auffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Das kann etwa bei der wiederholten Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder bei der Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang) der Fall sein.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Gute Mitarbeiter zu finden ist schwierig. Und wenn man sie gefunden hat, möchte man sie möglichst dauerhaft an die Firma binden. Eine Möglichkeit hierfür ist die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen. Oft stellen die Erträge aus solchen Mitarbeiterbeteiligungen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Dass dies jedoch nicht immer so ist, zeigt der vorliegende Streitfall. Hier musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen vorliegen.
Der Kläger war in den Streitjahren leitender Angestellter der A-KG und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er schloss mit der A-KG einen Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer "typischen stillen Gesellschaft". Alle Einlageverpflichtungen leistete der Kläger durch Stehenlassen von Gewinnanteilen. Die Einlage ging jeweils in das Vermögen der A-KG über. Der Kläger erhielt als stiller Gesellschafter im Innenverhältnis eine Ergebnisbeteiligung entsprechend dem Gesellschaftsvertrag. Er war im Außenverhältnis nicht haftbar. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses die stille Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende durch beide Parteien gekündigt werden konnte. Nach der Kündigung des Klägers wurde die stille Gesellschaft daher aufgehoben Der Kläger erhielt ein Auseinandersetzungsguthaben und erklärte dieses in den Streitjahren als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah darin jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter der A-KG seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen anstatt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Für eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage sprach laut FG, dass im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung vorgesehen war, die Beteiligung zum Marktpreis erworben und veräußert wurde und der Arbeitnehmer das Verlustrisiko trug. Des Weiteren habe die Ausgestaltung der Beteiligung den üblichen gesetzlichen Kriterien entsprochen. Zudem hätte der Kläger einen etwaigen Verlust aus seinem privaten Vermögen tragen müssen. Daher lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Auch war das FG der Ansicht, dass die Beteiligung vor allem der Stärkung des Eigenkapitals der A-KG gedient habe.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Arbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt werden oder sogar komplett steuerfrei sind. Hiervon können beide Arbeitsparteien profitieren - von der Zahlung kommt dann ein höheres Netto im Geldbeutel des Arbeitnehmers an als bei einer regulären Gehaltserhöhung. Die Möglichkeiten im Überblick:
Inflationsausgleichsprämie: Relativ neu ist diese Prämie, bei der Unternehmen ihren Mitarbeitern zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 Zahlungen von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können, um die gestiegene Inflation auszugleichen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt.
Steuerfreie Beihilfe: In Notfällen wie Krankheit oder Unfall können Unternehmen betroffenen Mitarbeitern eine Beihilfe von bis zu 600 EUR im Jahr steuerfrei zahlen. Die Beihilfe gilt beispielsweise auch für Mitarbeiter, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind.
Mobilität: Mitarbeiter können entlastet werden, wenn sich Unternehmen an deren Fahrtkosten beteiligen. Beim Jobticket für den ÖPNV übernehmen Betriebe entweder zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung oder im Rahmen der Barlohnumwandlung die Kosten des Tickets. Das Jobticket ist steuer- und abgabenfrei. Das neue 49-EUR-Ticket kann ebenfalls steuerlich als Jobticket begünstigt werden.
Job-Rad und E-Bike: Stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt ein Fahrrad oder E-Bike zur beruflichen sowie privaten Nutzung zur Verfügung, ist dies ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitern die Nutzung von betriebseigenen E-Ladesäulen gestatten oder sich am Erwerb bzw. der Nutzung einer privaten E-Ladesäule finanziell beteiligen. Gewährte Zuschüsse werden arbeitgeberseitig pauschal mit 25 % versteuert.
Kinderbetreuung: Ebenfalls keine Steuern und Sozialabgaben fallen an, wenn Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes des Mitarbeiters zahlen oder diese Kosten vollständig übernehmen.
Gutscheine: Mitarbeiter können steuer- und abgabenfrei Gutscheine für Waren und Dienstleistungen (z.B. Einkaufs- oder Tankgutscheine) bis zu einem Wert von maximal 50 EUR pro Monat erhalten.
Weiterbildung: Auch Zuschüsse zu Weiterbildungen und Sprachkursen bleiben steuer- und abgabenfrei.
Gesundheitsförderung: Kosten für Kurse zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness der Mitarbeiter (z.B. Ernährungsberatung oder Raucherentwöhnung) können bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Jahr steuer- und abgabenfrei übernommen werden. Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold" die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als "Anlagegold" im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Unter Anlagegold wird Gold verstanden, das primär als Kapitalanlage dient und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Sind diese Vorgaben erfüllt, so fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Das ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium. Denn dort muss der Privatanleger beim Kauf den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz zahlen, was einen erheblichen Zuschlag für ihn bedeutet. Ob eine bestimmte Goldmünze Anlagegold ist, entscheidet eine Liste des BMF ("Verzeichnis der befreiten Goldmünzen"), die jedes Jahr neu veröffentlicht wird.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Wenn Immobilien vererbt oder verschenkt werden, so sind sie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert zu erfassen. Bebaute Grundstücke können dabei nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren bewertet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Steuerzahler die Nachweislast trägt, wenn er für den steuerlichen Wertansatz einen niedrigeren gemeinen Wert geltend macht. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann seiner Lebensgefährtin ein Gebäude geschenkt, das auf fremdem Grund und Boden stand und aus dem Jahr 1810 stammte. Das Haus war in einem sehr schlechten, baufälligen Zustand. Im Übertragungsvertrag hatten die Schenkungsparteien einen Gebäudewert von nur 4.000 EUR angegeben. Das Finanzamt setzte den Grundbesitzwert im Sachwertverfahren hingegen auf 58.359 EUR fest. Aufgrund des Alters des Gebäudes gewährte das Amt zwar eine Alterswertminderung, es setzte jedoch einen gesetzlich vorgesehenen Mindestwert von 30 % des ermittelten Gebäuderegelherstellungswerts an, da für das Haus keine Abrissverpflichtung bestand.
Die beschenkte Frau klagte gegen den - aus ihrer Sicht überhöhten - Wertansatz und verwies auf den ruinösen Bauzustand des Gebäudes. Sie forderte das Finanzgericht (FG) zwecks Wertermittlung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf und erklärte, dass sie selbst aus finanziellen Gründen kein Gutachten in Auftrag geben könne. Das FG wies ihre Klage jedoch ab.
Die Bundesrichter folgten ebenfalls der Wertermittlung des Finanzamts und erklärten, dass der gesetzlich vorgesehene Ansatz eines 30-prozentigen Mindestwerts berücksichtigt, dass auch ältere Gebäude, die laufend instandgehalten werden, einen gewissen Wert haben. Steuerzahler können bei der Bewertung von Immobilien zwar einen niedrigeren gemeinen Wert geltend machen, hierfür tragen sie aber die Nachweislast. Den Nachweis können sie insbesondere durch Vorlage eines geeigneten Gutachtens erbringen. Es genügt nicht, wenn der Steuerzahler das Gericht lediglich auffordert, zur Aufklärung ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.
Hinweis: Auch der im Übertragungsvertrag festgelegte Wert von 4.000 EUR konnte nach Gerichtsmeinung keinen geminderten Wertansatz herbeiführen, da allein eine Wertangabe in einem Vertrag noch keinen Nachweis darstellt.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 09/2022)