Elektronische Registrierkassen mit TSE: Finanzämter führen verdeckte Kontrollen durch
Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten. Durch dieses sog. Kassengesetz wurde für Unternehmen aus der Bargeldbranche die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde mehrfach verlängert. Für nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen gab es Ausnahmeregelungen.
Das Thüringer Finanzministerium weist jetzt darauf hin, dass mittlerweile sämtliche Übergangsregelungen und Erleichterungen zum TSE-Einsatz abgelaufen sind, so dass das Kassengesetz nun endgültig in Kraft ist. Das Ministerium führt aus, dass die Finanzämter die Einhaltung der Vorgaben bei unangekündigten Kassen-Nachschauen überprüfen. Hierbei kontrollieren die Prüfer, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden und die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird. Eine Überprüfung beginnt meist mit verdeckten Testkäufen beim Unternehmen und einer stillen Beobachtung des Kassiervorgangs. Auch aus den Kassenbons können die Prüfer eine Menge an Informationen ablesen.
Weiterhin besteht aber keine Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer noch immer eine offene Ladenkasse (reine Bargeldkasse ohne Technik) einsetzt, muss aber dieselben steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten erfüllen wie beim Einsatz von Registrierkassen. Bei einer reinen Papier-Buchführung ist es für den Unternehmer schwieriger, das Finanzamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überzeugen. Offene Ladenkassen werden von den Finanzämtern in der Praxis häufig beanstandet. Sofern die Unregelmäßigkeiten größer sind, geht das Finanzamt meist zu einer regulären Außenprüfung über, so dass das gesamte Unternehmen geprüft wird.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2023)
Es ist eine traurige Erkenntnis: Manchmal reicht eine Beschäftigung nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Da man in der Regel aber nicht zwei Vollzeitbeschäftigungen ausüben kann, wird eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung noch nebenbei ausgeübt. Der Vorteil bei dieser ist, dass weniger vom Arbeitslohn abgezogen wird. Aber muss man sich dafür einen anderen Arbeitgeber suchen oder geht das auch bei demselben Arbeitgeber, bei dem man schon in Vollzeit beschäftigt ist? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger war seit 2009 bei der Firma C, einem Taxibetrieb des Herrn D, als technischer Innendienstmitarbeiter unbefristet beschäftigt. 2014 schloss er einen weiteren Arbeitsvertrag mit Herrn D über eine geringfügige Beschäftigung als kaufmännischer Innendienstmitarbeiter in dessen Unternehmen E, einem Fahrdienstbetrieb mit Chauffeur. 2015 wurde der bisherige Arbeitsvertrag aus 2009 (Taxibetrieb) durch einen neuen ersetzt. Danach wurde der Kläger unbefristet als Taxi- bzw. Mietwagenfahrer eingestellt und konnte auch im Unternehmen E eingesetzt werden. Der Kläger übte die Tätigkeit für Betrieb E sowohl im Homeoffice als auch in den Geschäftsräumen von Betrieb E aus. Die Tätigkeit als Taxifahrer für Betrieb C konnte natürlich weder im Homeoffice noch in den Geschäftsräumen, sondern nur im Taxi (wartend oder fahrend) ausgeübt werden. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung war streitig, ob die beiden Tätigkeiten getrennt voneinander berücksichtigt werden können.
Diese Frage wurde vom FG verneint. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer hätten nicht vorgelegen. Zwar habe der Kläger für seine Beschäftigung bei Betrieb E eine Bruttovergütung von 450 EUR pro Monat erhalten. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen ausübe, so sei von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Und diese Wertung gelte dann auch für das Lohnsteuerrecht. Der Arbeitgeber sei die natürliche Person Herr D. Dieser sei der Betriebsinhaber sowohl von Betrieb C als auch von Betrieb E. Der Begriff des Arbeitgebers sei lohnsteuerrechtlich an die Person und nicht an den Betrieb oder die Tätigkeit geknüpft. Auch dass es zwei unterschiedliche Betriebsnummern gegeben habe, ändere nichts an dieser Beurteilung. Des Weiteren könnten die Tätigkeiten des Klägers auch nicht objektiv voneinander abgegrenzt werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Das Thema wurde zwar schon im Jahr 2022 virulent, jedoch sollten Arbeitgeber weiterhin im Auge behalten, dass sie auch im laufenden Jahr und noch bis Ende nächsten Jahres ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR (für alle Jahre in Summe) auszahlen können. Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, der für Auszahlungen in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt. Das Bundesfinanzministerium gibt in einem FAQ-Katalog Antworten auf die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit dieser Prämie. Demnach gilt:
Empfängerkreis: Die Prämie darf nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ausgezahlt werden, beispielsweise an Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit. Als Empfänger begünstigt sind auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger. Seit wann und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist unerheblich. Entscheidend ist aber, dass die Prämie dem Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zufließt. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt auch für Prämien, die in Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen gezahlt werden, wenn sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Prämienauszahlung fremdüblich sind.
Zweckbindung: Die Prämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Hierfür genügt es, wenn sich dieser Zusammenhang aus der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" (z.B. auf den Gehaltsabrechnungen) ergibt. Es ist keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien erforderlich.
Mehrere Dienstverhältnisse: Die Prämie darf je Dienstverhältnis nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie hingegen mehrfach bezogen werden.
Auszahlung von Teilbeträgen: Hat ein Arbeitnehmer die Prämie bereits im Jahr 2023 erhalten, darf er sie 2024 nicht erneut beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 EUR in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 EUR über zwei Jahre). Geht aber beispielsweise eine Prämienzahlung für den Dezember 2024 erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, so wird sie wieder lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Keine Lohnumwandlung: Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Erlaubt ist es aber, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung aussetzt, die er ansonsten regelmäßig gewährt und er stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zahlt. Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich durch den alltäglichen Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen als Dieselfahrer auch noch mit Fahrverboten rechnen. Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beides ist seit 2019 steuerbefreit, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Hinweis: Mit dem Jobticket oder dessen Bezuschussung wird die monatliche 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese steht also weiterhin für andere Sachzuwendungen zur Verfügung. Das Jobticket ist somit ein wirkliches Extra. Nicht zu vergessen, dass auch eine private Nutzung des Tickets in der Freizeit erlaubt ist.
Seit dem Jahr 2020 kann das Jobticket zudem im Rahmen einer Entgeltumwandlung steuerbegünstigt zugewandt werden. In diesem Fall wird das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket gegen einen Teil des Bruttolohns eingetauscht (keine Zahlung "on top"). In dieser Variante ist es nicht steuerfrei, sondern nur steuerbegünstigt, das heißt: Der jeweilige Betrag wird vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber bei der Gehaltsumwandlung eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich dadurch nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart rund 21 % an Sozialversicherungsbeiträgen, die er ansonsten hätte zahlen müssen.
Bei der Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Bei der Gewährung eines steuerfreien Jobtickets oder eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu diesem Ticket reduziert sich die Entfernungspauschale, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.
Hinweis: Steuerlicher Handlungsbedarf kann aktuell entstehen, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen für ein Monatsticket höher als 49 EUR sind. Da das aktuelle Deutschlandticket für 49 EUR erhältlich ist, würden Arbeitnehmer mehr als die tatsächlichen Ticketkosten erstattet bekommen, so dass der Mehrbetrag als Einkommen versteuert werden muss, denn der Zuschuss darf die Kosten nicht übersteigen. Arbeitgeber sollten den Erstattungsbetrag somit auf 49 EUR pro Monat reduzieren. Die Kulanzregelung zum 9-EUR-Ticket im Vorjahr, die eine kurzzeitige "überschüssige Erstattung" bei einer balancierten Jahresbetrachtung tolerierte, gilt nicht mehr.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
In Zeiten exorbitanter Kraftstoffkosten, wenn gleichzeitig immer mehr Arbeitnehmer wieder in Präsenz im Büro erscheinen müssen, erleben Fahrgemeinschaften eine Renaissance. Das gemeinsame Pendeln zur Arbeit hat neben der Ersparnis an der Zapfsäule auch steuerlich viel Charme, denn jeder Mitfahrer darf für die gemeinsamen Fahrten die Entfernungspauschale in seiner Einkommensteuererklärung absetzen (0,30 EUR pro Entfernungskilometer; 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer). Wie bei Alleinfahrern kann die Entfernungspauschale aber nur einmal pro Arbeitstag abgesetzt werden.
Bei der Abrechnung der Entfernungspauschale muss nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte angegeben werden. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke) und dass er diese Strecke regelmäßig genutzt hat.
Hinweis: Wer statt der kürzesten Straßenverbindung eine längere Strecke zur Arbeit fährt, sollte für den steuerlichen Kostenabzug eine gute Beweisvorsorge treffen. Beispielsweise empfiehlt es sich, Ausdrucke bzw. Screenshots von Routenplanern und Staumeldungen aufzubewahren, aus denen sich ergibt, dass auf der kürzesten Straßenverbindung regelmäßig Verkehrschaos herrscht.
Die Wegstrecken für Umwege zum Einsammeln oder Nachhausebringen von Mitfahrern dürfen hingegen nicht bei der Entfernungspauschale angesetzt werden. Gleichwohl sind auch diese Strecken als Arbeitswege unfallversichert (gesetzlich, in der Regel über die Berufsgenossenschaft).
Ob man Fahrer oder Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft ist, spielt lediglich für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen maximal 4.500 EUR pro Jahr an Fahrtkosten absetzen. Vom Finanzamt werden bei der Steuerveranlagung praktisch also zwei Entfernungspauschalen berechnet: einmal für die Tage als Fahrer (unbegrenzt abziehbar) und einmal für die Tage als mitfahrende Person (bis zu 4.500 EUR abziehbar). Die Summe beider Pauschalbeträge wird dann in der Einkommensteuerveranlagung zum Abzug gebracht.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)