Wenn Erben die Betriebsaufgabe erklären: Aufgabegewinn ist keine Nachlassverbindlichkeit

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm "erarbeitet", denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen und erklärten, dass die Schulden schließlich vom Erblasser "herrührten". Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, diese Regelung jedoch nicht gilt, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Und erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt, fällt Grunderwerbsteuer an. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Besteuerung - zum Beispiel, wenn man ein Grundstück durch Schenkung oder Erbschaft erhält. Aber auch wenn ein Konzern umstrukturiert wird, kann ein solcher Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Neben der Beteiligungshöhe ist auch die Dauer der Beteiligung entscheidend. So muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach der Umstrukturierung ununterbrochen beteiligt sein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob die Vorbesitzzeit erfüllt war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden. Eine KG war seit 1993 alleinige Gesellschafterin einer Grundstücks-GmbH. Die Kommanditisten der KG gründeten 2010 neben der Klägerin noch eine weitere GmbH und brachten zunächst ihre jeweils hälftigen Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Hierdurch wurde Grunderwerbsteuer ausgelöst. Im gleichen Jahr wurde ein Vertrag geschlossen, nach dem das Vermögen der KG aufgeteilt wurde. Der Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH umfasste, wurde an die Klägerin übertragen. 2013 wurde die Grundstücks-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Da die KG weniger als fünf Jahre an der Grundstücks-GmbH beteiligt war, stellte sich die Frage, ob die Vorbesitzzeit auf die fünfjährige Vorbehaltensfrist angerechnet werden kann. Diese Frage wurde vom FG bejaht: Die Verschmelzung erfülle die Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Im Streitfall konnte die Vorbehaltensfrist eingehalten werden. Die Klägerin war in den fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der Grundstücks-GmbH beteiligt. Zum einen war sie selbst beteiligt und zum anderen war ihr die Beteiligung der KG zuzuordnen. Nach dem Gesetz gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Darüber hinaus wirken alle steuerlich relevanten Umstände, die in der Person des Rechtsvorgängers eingetreten waren, grundsätzlich auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Klägerin ist zivilrechtlich im Zuge der Aufspaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden.Information für: Unternehmerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und damit seine Verwaltungsanweisungen an die jüngste Rechtsprechung angepasst. Die umfassenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses betreffen die Regelungen des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), welche durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 01.01.2020 neu gefasst wurden. Das BMF nimmt Bezug auf Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen Fragen zu den Leistungen eines Menüservices, Leistungen im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes sowie des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften behandelt wurden. Zudem wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG dann nicht anwendbar ist, wenn für eine Leistung eine andere Steuerbefreiung als lex specialis vorgeht. Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 18 UStG eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Zudem sind Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit steuerfrei, wenn sie unmittelbar an hilfsbedürftige Personen erbracht werden (z.B. Beratung und Hilfe für Obdachlose und Haftentlassene, Leistungen der Frauenhäuser). Das BMF führt aus, dass Leistungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes steuerfrei sind, wenn durch die Freiwilligen Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erfüllt werden. Dagegen ist der Einsatz der Freiwilligen in anderen Bereichen (z.B. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Sport) nicht befreit. Auch Umzugsleistungen, Rechtsberatungsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen sind nicht steuerbefreit, da sie keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind. Die von einem Menüservice erbrachten Leistungen sind ebenfalls nicht steuerbefreit. Diese Leistungen (z.B. Essen auf Rädern) unterliegen jedoch unter weiteren Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz. Hinweis: Für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen als steuerpflichtig behandelt hat.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
In einem Fall des Finanzgerichts Sachsen wurde entschieden, dass Aufwendungen für gelegentliche Übernachtungen nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Aber im Steuerrecht kommt es wie immer auch auf die Details an und das Urteil des einen Gerichts gilt nicht gleichzeitig für alle anderen Sachverhalte. In einem ähnlichen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Klägerin war eine Kapitalgesellschaft. Sie mietete an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte für ihre Mitarbeiter an. Die Aufwendungen für Wohnungen rechnete sie bei der Ermittlung des Gewinns für die Gewerbesteuer hinzu, die Aufwendungen für Pensionen und Hotelzimmer jedoch nicht. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu qualifizieren sind. Es wurden daher geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die relevanten Jahre erlassen. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen haben den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert. Eine Gewinnabsetzung liege dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingehe. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Die Aufwendungen wurden als Personalaufwand erfasst. Die angemieteten Hotel- und Pensionszimmer waren auch fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin als Mieterin bzw. Pächterin zuzuordnen. Der Geschäftszweck der Klägerin lag gerade darin, eigenes Personal in verschiedenen Filialen der Auftraggeber (Supermärkte) einzusetzen, und zwar flexibler und günstiger, als wenn die Auftraggeber selbst eigenes Personal eingesetzt hätten. Das Vorhandensein der Übernachtungsmöglichkeiten war essentiell für die Anwerbung des Personals, da dieses aufgrund der vergleichsweise niedrigen Entlohnung nicht täglich zur Arbeit hätte anreisen können. Das verdeutlicht, dass Hauptzweck der Klägerin die Anmietung von günstigen Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Anwerbung günstigen Personals war, um Leistungen für ihre Auftraggeber erbringen zu können. Hinweis: Als Fazit lässt sich festhalten: Ein ähnlicher Sachverhalt, jedoch mit anderem Ergebnis. In beiden Streitfällen war der Unternehmenszweck des Klägers entscheidend für das jeweils getroffene Urteil.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Wenn man ein Grundstück kauft, fällt normalerweise Grunderwerbsteuer an. Das ist die einfachste Fallkonstellation, aber ganz so einfach ist es nicht immer. Wenn beispielsweise eine Gesellschaft ein Grundstück besitzt, kann auch Grunderwerbsteuer anfallen, wenn Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Das hängt von der Höhe des Anteils ab, der auf die neuen Gesellschafter übergeht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. A ist niederländischer Staatsbürger und ist mittelbar an einer GmbH mit Grundbesitz in Deutschland beteiligt. Früher hatte A bereits Anteile an einer niederländischen Holding auf die Klägerin, eine niederländische Verwaltungsstiftung, übertragen. Für die Übertragung erhielt A Gewinnbezugsrechte aus den Anteilen. Diese übertrug er auf Verwaltungsgesellschaften seiner Enkelkinder. A brachte auch seine Anteile an einer mittelbar grundbesitzhaltenden Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Anteile in die Holding ein. Danach war er zu rund 40 % an der Holding beteiligt. Auch diese Anteile brachte er in die Verwaltungsstiftung ein und übertrug die Gewinnbezugsrechte wieder an die Verwaltungsgesellschaften seiner Enkelkinder. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Verwaltungsstiftung fest. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar hatte das Finanzamt als Begründung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer eine falsche Rechtsgrundlage angeführt. Allerdings waren die Voraussetzungen einer anderen Vorschrift erfüllt, wonach durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden. Zum Vermögen der niederländischen Gesellschaft gehört ein Grundstück in Deutschland. Relevant für die Erhebung der Grundsteuer in Deutschland ist es, dass eine Gesellschaft die Sachherrschaft an dem Grundstück ausübt, wenn sie dieses aufgrund eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs erworben hat. Es ergibt sich auch keine Steuerfreiheit aufgrund einer Schenkung an die Enkelkinder.Information für: Unternehmerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 09/2022)

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