Für Paare: Welche Veranlagungsvariante steuerlich günstiger ist

Wenn Paare keinen Trauschein haben, werden sie vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert - und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln nach dem Grundtarif versteuern muss. Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung. Hierzu addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt. Ehepaare zahlen bei einer Zusammenveranlagung in der Regel weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen. Beispiel: Ehepartnerin A hat im Jahr 2022 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt. Ihr Partner B eines von 30.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR eine Einkommensteuer von 16.354 EUR. Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner hingegen für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem sogenannten Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um 413 EUR höher ausfallen. Gleichwohl kann auch eine Einzelveranlagung günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen stellt sich neu auf: Um "große Fische" im Bereich von Steuerkriminalität und Cybercrime zu fangen und bei der Geldwäschebekämpfung mitzuwirken, ruft NRW ein neues Landesfinanzkriminalamt (LFK) ins Leben. Die neue Institution tritt organisatorisch neben die bisherigen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FÄ). Man verspricht sich von diesem Schritt eine Bündelung von Know-how und Ressourcen sowie ein effektiveres Durchgreifen bei Ermittlungen. Gleichzeitig sollen die Arbeitsprozesse und die Ermittlungsarbeit in den STRAFA-FÄ entlastet werden. Damit ähnelt die neue Struktur der bereits existierenden Arbeitsaufteilung zwischen Landeskriminalamt und lokalen Polizeibehörden. Teil des neuen Landesfinanzkriminalamts sollen Ermittler aus der Steuerverwaltung werden, die bisher in der ressortübergreifenden Taskforce zur Bekämpfung von Finanzierungsquellen organisierter Kriminalität und Terrorismus tätig sind. Ebenso integriert werden die Sondereinheiten der Steueraufsicht (ARES) und die Zentralstelle Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (ZEUS). In die neue Zuständigkeit des LFK fallen künftig auch die zentrale Bearbeitung von Cum-ex-Fällen, Kryptowährungen, die Bekämpfung von Cybercrime, die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und die Sanktionsdurchsetzung sowie deliktsübergreifende organisierte Kriminalitätsphänomene wie beispielsweise das "Hawala-Banking", bei dem Finanzströme durch anonyme Bargeldtransaktionen verborgen werden. Hinweis: Mit der Gründung des LFK reagiert die Steuerverwaltung NRW auf die immer komplexer werdenden Formen der Steuerhinterziehung wie beispielsweise Umsatzsteuerkarusselle oder Cum-ex-Fälle. Das neue Amt soll konsequent dem Ermittlungsgrundsatz "Follow the Money" folgen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2023)
Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats können Privatpersonen ihren Wohnraum zur kurzfristigen (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise etwas hinzuverdient, sollte unbedingt wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun erklärt, dass sie bei einem weltweit agierenden Online-Vermietungsportal erfolgreich einen Auskunftsanspruch durchgesetzt habe, so dass ihr die Daten von dort registrierten Vermietern vorlägen. Es kann davon ausgegangen werden, dass damit auch die über die Plattform erzielten Umsätze an den Fiskus gemeldet worden sind. Die Auswertung des Datenmaterials hat allein in Hamburg für die Jahre 2021 und 2022 in 300 Fällen zu einer Mehrsteuer von über 900.000 EUR geführt. Die Hamburger Finanzbehörde erklärte, dass sie die Datensätze von Vermietern außerhalb Hamburgs an die obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer übermittelt habe. Daher ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter bundesweit entsprechende Ermittlungen und Auswertungen vornehmen. Hinweis: Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an diese, um an die Identität von Vermietern zu gelangen. Vermieter sollten also nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten im Internet "unter dem Radar" der Finanzämter agieren können. Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, ist es oft empfehlenswert, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzulegen. Hierzu sollte man aber vorab unbedingt Rücksprache mit seinem steuerlichen Berater halten.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Viele Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer berechnet sich meist nach der tatsächlich gezahlten Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete - in Berlin liegt der Steuersatz beispielsweise bei 15 %. Hinweis: Mit der Zweitwohnungsteuer wollen Städte und Gemeinden die Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da die Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten. Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält und zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird, sollte prüfen, ob sich möglicherweise eine Steuerbefreiung nutzen lässt. Geregelt ist die Zweitwohnungsteuer bzw. eine Befreiung hiervon in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, den Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetzen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. In Hamburg sind Nebenwohnungen beispielsweise von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen, sofern sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt, die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt und die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird. Hinweis: Wer nicht von der Zweitwohnungsteuer befreit werden kann (z.B. ledige Berufstätige), jedoch eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung unterhält, kann die entrichtete Steuer zumindest als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abziehen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2023)
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde eine neue Regelung, § 25f Umsatzsteuergesetz (UStG), eingeführt. Deren Ziel ist es, den Umsatzsteuerbetrug insbesondere in Form von Karussell- und Kettengeschäften zu bekämpfen. Durch die neue Regelung kann der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für den entsprechenden Umsatz versagt werden. Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem aktuellen Schreiben nun zum neueingeführten § 25f UStG Stellung und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an. Insbesondere präzisiert es die Fälle, wann objektive Umstände für eine wissentliche Einbindung des Unternehmers in eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegen. Unternehmer sind bereits dann von der Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen betroffen, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Leistungsbezug oder dem erbrachten Umsatz an einem Umsatz beteiligt haben, bei dem ein Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war. Das gilt auch für das Wissen oder Wissenmüssen der Angestellten von Unternehmen, welches die Angestellten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Ein Unternehmer hat sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung und nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens verwickelt sind. Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vor, muss der Unternehmer weiter gehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. Auskünfte einholen) und dies entsprechend dokumentieren. Anhaltspunkte für eine Umsatzsteuerhinterziehung können beispielsweise die wiederholte Verlegung des Unternehmenssitzes, die Vornahme branchenunüblicher Barzahlungen und das Fehlen ausreichender Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme bei den Beteiligten sein. Hinweis: Die Beweislast für das Vorliegen einer Umsatzsteuerhinterziehung trägt das Finanzamt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2022)

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