Handel mit Kryptowährungen: Finanzämter nehmen schwarze Schafe ins Visier

Wenn ausländische Erben in Deutschland belegenen Grundbesitz von ausländischen Erblassern erwerben, fällt auf diesen Vorgang deutsche Erbschaftsteuer an. Diese beschränkte Steuerpflicht lässt sich nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber umgehen, wenn die Inlandsimmobilie durch ein ausländisches Vermächtnis zugewandt wird. Diese Gesetzeslücke besteht, wenn weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. Im Urteilsfall hatte eine im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt und ihrer in den USA lebenden Nichte ein Vermächtnis über eine Immobilie in München zugewandt. Im Jahr 2014 wurde dieses Vermächtnis erfüllt und die Nichte als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das deutsche Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, wogegen die Nichte klagte. Der BFH lehnte den Steuerzugriff ab. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten. Darunter fallen grundsätzlich auch inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch ein Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Diese Gesetzeslücke besteht, da bei einem Vermächtnis nicht die Immobilie selbst, sondern nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erworben wird. Die Eigentumsumschreibung muss in diesem Fall noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Hinweis: Nach dem BFH-Urteil sind ausländische Vermächtniseinsetzungen also ein legales Gestaltungsmodell, um inländische Immobilien zwischen ausländischen Erblassern und Erben steuerfrei zu übertragen. Bei Erbfällen im EU-Ausland ist allerdings seit 2015 mit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern wie beispielsweise Polen entfaltet ein Vermächtnis nun eine direkte Wirkung. Dies bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt und ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien dann nicht möglich ist.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Auch in Deutschland sind sogenannte Tiny Houses ("winzige Häuschen") auf dem Vormarsch. Diese Häuser sind in der Regel nur so groß wie ein Einzimmerapartment und kosten den Bruchteil eines Einfamilienhauses. Bei Bedarf können diese Mobilheime auf ein Fahrgestell montiert, weggefahren und woanders wieder aufgestellt werden. Aus steuerlicher Sicht war bislang fraglich, ob der Verkauf von Tiny Houses ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst, denn grundsätzlich gilt: Werden bebaute oder unbebaute Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Keine Versteuerung muss bei einer Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Tiny Houses zwar keine Immobilien im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften sind, so dass die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nicht gilt. Gleichwohl stufte der BFH die mobilen Häuser aber als "andere Wirtschaftsgüter" ein, so dass folgende Regelungen des Einkommensteuergesetzes greifen: Selbstbewohnte Tiny Houses: Wurden mit dem Tiny House zwischen Anschaffung und Veräußerung keinerlei Einkünfte erzielt, gilt eine Spekulationsfrist von nur einem Jahr. Erfolgt der Verkauf nach mindestens einjähriger Haltedauer, muss der realisierte Wertzuwachs also nicht als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Unter diese Fallgestaltung fallen klassischerweise Häuser, die durchgehend selbst bewohnt worden sind. Vermietete Tiny Houses: Wurde das Tiny House in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung - wenn auch nur in einem Kalenderjahr - als Einkunftsquelle genutzt (d.h. vermietet), gilt eine verlängerte Spekulationsfrist von zehn Jahren. In diesem Fall kann eine steuerfreie Veräußerung wie bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten also nur nach zehnjähriger Haltedauer erfolgen. Der BFH stellte auch klar, dass Tiny Houses keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind, die das Gesetz komplett von der privaten Veräußerungsbesteuerung ausnimmt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von einer Campingplatzbetreiberin ein relativ großes, aber dennoch mobiles Holzhaus mit rund 60 Quadratmetern gekauft, das er vermietete. Vier Jahre später veräußerte er das Mobilheim und erzielte dabei einen Gewinn. Das Finanzamt nahm sogleich ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft an und besteuerte den Gewinn. Der Verkäufer setzte sich gerichtlich zur Wehr und argumentierte, dass das Mobilhaus nicht fest mit dem Boden verbunden war und das Grundstück selbst nicht verkauft wurde. Da es sich damit um keine echte Immobilie gehandelt hätte, konnte seiner Meinung nach der private Verkauf auch nicht einkommensteuerpflichtig sein. In erster Instanz vor dem Finanzgericht (FG) bekam er sogar recht. Sowohl er als auch das FG hatten aber nicht bedacht, dass auch für "andere Wirtschaftsgüter" die zehnjährige Spekulationsfrist anzuwenden ist, sofern sie als Einkunftsquelle genutzt worden sind.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn man ein Haus verkauft, kann dies unter Umständen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Das hängt einerseits davon ab, wie lange man das Haus schon besitzt, und andererseits davon, wie es genutzt wurde. Bewohnt man das Haus selbst, ist der Verkauf steuerfrei - unabhängig von der Besitzdauer. Aber was genau sind eigene Wohnzwecke? Reicht es vielleicht, wenn man den eigenen Kindern das Haus überlässt? Darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) im Streitfall zu urteilen. Der Kläger war verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Eheleute waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2014 schloss der Kläger mit der Kindsmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach die Kindsmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Zugleich räumte die Vereinbarung der Kindsmutter das Recht ein, das Hausgrundstück mit den gemeinsamen Kindern bis 2018 bzw. Ende 2019 unentgeltlich zu nutzen. Hätte der Kläger die Immobilie bis dahin verkauft oder wäre seine Ex-Frau auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgezogen, so hätte er ihr einen Mietzuschuss zahlen müssen. Es war auch vereinbart, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger das Objekt. Das Finanzamt berücksichtigte den 2014 erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind solche, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den vom Kläger anlässlich der Scheidung erworbenen Miteigentumsanteil erfüllt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine solche Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Zwar kann die Überlassung an eigene Kinder begünstigt sein. Diese Begünstigung ist aber aufgrund der Mitnutzung durch die Kindsmutter ausgeschlossen. Es liegt auch kein bloß von den Kindern abgeleitetes Nutzungsrecht, sondern ein selbständiges Nutzungsrecht der Kindsmutter vor.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Gewöhnlich einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Nachdem die Pauschalen pandemiebedingt im vergangenen Jahr nicht verändert wurden und mit den Beträgen des Jahres 2021 fortgalten, hat das BMF nun eine Anpassung ab dem 01.01.2023 vorgenommen. Verändert wurden die Pauschalen für 46 Länder, darunter für Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrika, Ungarn, die USA und das Vereinigte Königreich. Es ergeben sich sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen der Beträge. Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind sie beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug - hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar. Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Länder gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung: Bei der Anreise vom Inland ins Ausland (ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland ins Inland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend. Für die "Zwischentage" ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellte im Jahr 2023 ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform und erhielt daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergibt. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus. Hinweise: Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum u. ä. unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr beträgt. Immerhin existiert dabei aber eine Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 EUR pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll nach den Plänen der Bundesregierung rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 EUR angehoben werden (Teil des Wachstumschancengesetzes). Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr behält und sie erst danach veräußert, muss auf die Gewinne keine Steuern zahlen. Werden Zinsen mit der Kryptowährung erzielt, wird darauf allerdings Abgeltungsteuer fällig. Bei der Erfassung der steuerpflichtigen Gewinne waren die Finanzämter bislang auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler angewiesen. Mit den von der besagten Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten können die Ämter jetzt selbst nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich versteuert wurden. Ist dies nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen - im schlimmsten Fall kommt es zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Hinweis: Wer steuerpflichtige Gewinne bislang nicht deklariert hat, sollte mit seinem Berater prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgenommen werden sollte.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Damit wurden die Einkommensteuer-Erklärungsfristen für Steuerzahler, die einen Steuerberater hinzuziehen, wie folgt verlängert: Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.08.2022 Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.08.2023 Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.07.2024 Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.05.2025 Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.04.2026 Mit der Verlängerung der Erklärungsfristen soll vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen werden, die in der Corona-Krise viele zusätzliche Aufgaben übernommen haben, um beispielsweise Hilfen und Kurzarbeitergeld für betroffene Unternehmen und Arbeitgeber zu beantragen. Mehrarbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der vermehrt anfallenden Grundsteuer-Feststellungserklärungen zu. Hinweis: Neben den Fristverlängerungen sieht das Gesetz unter anderem noch die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale (jährlich 600 EUR) für 2022 vor. Zudem wurde mit dem Gesetz ein steuerfreier Bonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in Höhe von 4.500 EUR geschaffen, den die Arbeitgeber an die Beschäftigten auszahlen können. Zudem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um ein Jahr verlängert - sie gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Diese Regelung war ursprünglich auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)
Falls Sie Ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, können Sie aufatmen - allerdings auch nur kurz: Die Frist zur Abgabe der Erklärungen wurde von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 verlängert. Dies geht aus einem Beschluss der Finanzminister der Länder hervor. Die Abgabe gesonderter Grundsteuererklärungen ist aufgrund der Grundsteuerreform erforderlich, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Nach dem bisherigen System der Einheitswertberechnung kalkulieren die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage veralteter Daten aus dem Jahr 1935 (in Ostdeutschland) bzw. 1964 (in Westdeutschland). Für die Neuberechnung müssen nun fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden künftig - anstatt des alten Einheitswerts - der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden und Städte wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer. Was die Reform für ihn ganz persönlich bedeutet, wird der einzelne Eigentümer erst im Jahr 2025 erfahren. Denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde zusammen mit der Zahlungsaufforderung verschickt. Hinweis: Der Bund hatte 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung der Grundsteuer vorgelegt. Den Bundesländern war es aber gestattet, hiervon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2023)

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